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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile Insel Kratzbruch und Liebesinsel im Bezirk Friedrichshain von Berlin Vom 29. September 1999

Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile Insel Kratzbruch
und Liebesinsel im Bezirk Friedrichshain von Berlin
Vom 29. September 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile Insel Kratzbruch und Liebesinsel im Bezirk Friedrichshain von Berlin vom 29. September 199919.11.1999
Eingangsformel19.11.1999
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil19.11.1999
§ 2 - Schutzgegenstand19.11.1999
§ 3 - Schutzzweck19.11.1999
§ 4 - Pflege19.11.1999
§ 5 - Verbotene Handlungen19.11.1999
§ 6 - Zulässige Handlungen19.11.1999
§ 7 - Bestandsminderung19.11.1999
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten19.11.1999
§ 9 - Rechtswirksamkeit19.11.1999
§ 10 - Inkrafttreten19.11.1999
Anlage - Friedrichshain Liebesinsel und Kratzbruch19.11.1999
Auf Grund der §§ 18 und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

Die in § 2
bezeichneten Teile der Landschaft werden zu geschützten Landschaftsbestandteilen mit den Bezeichnungen „Insel Kratzbruch“ und „Liebesinsel“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Die geschützten Landschaftsbestandteile liegen im Bezirk Friedrichshain von Berlin am Südende des Rummelsburger Sees, östlich der Halbinsel Stralau. Die Insel „Kratzbruch“ hat eine Größe von 0,189 ha; die „Liebesinsel“ hat eine Größe von 0,094 ha.
(2) Die geschützten Landschaftsbestandteile sind in einer
Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze der geschützten Landschaftsbestandteile verläuft jeweils wasserseitig parallel zur Uferlinie in einem Abstand von 10 Metern; sie ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet jeweils die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, die von den Inseln ausgehende Belebung und Bereicherung des Landschaftsbildes der innerstädtischen Spreelandschaft und den Beitrag der Landschaftsbestandteile zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten.
(2) Geschützt werden die Landschaftsbestandteile in ihrer Gesamtheit einschließlich ihrer Ufer und einem gleichmäßig um die Inseln verlaufenden Gewässerstreifen mit dem dort vorhandenen Röhricht- und Großseggenbestand sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen.

§ 4 Pflege

(1) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflegeplan. Dieser enthält alle zum Erfüllen des Schutzzwecks notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Zu den im Pflegeplan enthaltenen Zielen und Maßnahmen gehört vor allem die Beseitigung der Abfälle nach Bedarf, die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Uferbewuchses und der standorttypischen Vegetation sowie die Erhaltung von Alt- und Totholzbeständen.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen. Der Pflegeplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

Die Beseitigung der geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten. Es ist insbesondere verboten, in die geschützten Bereiche hineinzufahren oder die Flächen zu betreten.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die Durchführung der gemäß § 4
gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
3.
die Einrichtung eines Winterquartiers für Fledermäuse im vorhandenen Keller auf der „Liebesinsel“ im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde,
4.
das Betreten der „Liebesinsel“ durch den Eigentümer,
5.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Inseln hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 7 Bestandsminderung

(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Diese ist standortgerecht und ökologisch sinnvoll vorzunehmen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Führt auch die weitere Ersatzpflanzung nicht zum Erfolg, gilt die Verpflichtung dennoch als erfüllt.
(3) In den Fällen einer Zerstörung der Landschaftsbestandteile oder im Falle einer faunistischen Bestandsminderung kann die Behörde auch festlegen, dass der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 haftet auch der Rechtsnachfolger.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 9 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. September 1999
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder

Anlage

Karte zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Liebesinsel“ und „Kratzbruch“ im Bezirk Friedrichshain von Berlin, Ortsteil Friedrichshain
Friedrichshain
Liebesinsel und Kratzbruch
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