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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile Insel Seddinwall und Insel Kleiner Seddinwall im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 15. Januar 2002

Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile
Insel Seddinwall und Insel Kleiner Seddinwall
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 15. Januar 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile Insel Seddinwall und Insel Kleiner Seddinwall im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 15. Januar 200213.02.2002
Eingangsformel13.02.2002
§ 1 - Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil13.02.2002
§ 2 - Schutzgegenstand13.02.2002
§ 3 - Schutzzweck13.02.2002
§ 4 - Pflege13.02.2002
§ 5 - Verbotene Handlungen13.02.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen13.02.2002
§ 7 - Bestandsminderung13.02.2002
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten13.02.2002
§ 9 - Rechtswirksamkeit13.02.2002
§ 10 - Inkrafttreten13.02.2002
Karte13.02.2002
Auf Grund der §§ 18 und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

Die in § 2
bezeichneten Teile der Landschaft werden zu geschützten Landschaftsbestandteilen mit den Bezeichnungen "Insel Seddinwall" und "Insel Kleiner Seddinwall" erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Die geschützten Landschaftsbestandteile liegen im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Schmöckwitz, inmitten des Seddinsees, bei Stromkilometer 1,3 (Seddinwall) und 1,5 (Kleiner Seddinwall). Die "Insel Seddinwall" hat eine Größe von etwa 3,16 Hektar; die "Insel Kleiner Seddinwall" hat eine Größe von etwa 0,26 Hektar.
(2) Die geschützten Landschaftsbestandteile sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze der "Insel Seddinwall" verläuft im Süden auf einer Länge von 250 Metern wasserseitig parallel zur Uferlinie in einem Abstand von 20 Metern, sonst auf der Uferlinie. Die Grenze der "Insel Kleiner Seddinwall" verläuft wasserseitig parallel zur Uferlinie in einem Abstand von 20 Metern. Die Grenzen sind in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet jeweils die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck dieser Verordnung ist,
1.
die von den Inseln ausgehende Belebung und Bereicherung des Bildes der Landschaft des Seddinsees und
2.
den Beitrag der Inseln zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, als Teile der sie umgebenden Wald- und Seenlandschaft mit ihren unversiegelten Böden, ihrer klimatisch wirksamen Ausgleichsfläche und insbesondere ihrem Altbaumbestand als Lebensraum wildlebender Tiere,
dauerhaft zu erhalten.
(2) Geschützt werden die Landschaftsbestandteile in ihrer Gesamtheit einschließlich ihrer Ufer und Verlandungszonen mit ihren Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen.

§ 4 Pflege

(1) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflegeplan. Dieser enthält alle zum Erfüllen des Schutzzwecks notwendigen Pflege und Entwicklungsmaßnahmen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Diese stimmen ihre Maßnahmen ebenfalls mit der in Satz 1 genannten Behörde und soweit es sich um Belange des Röhrichtschutzes handelt, auch mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ab.
(2) Zu den im Pflegeplan enthaltenen Zielen und Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
die Wiederherstellung, Entwicklung und Pflege von Röhrichtbeständen einschließlich von Maßnahmen des Wellen-/Uferschutzes,
2.
zur Beruhigung dieses wertvollen Biotops die Einrichtung eines Schutzstreifens auf der Insel Seddinwall durch Abgrenzung mit natürlichen Materialien unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes,
3.
die schrittweise Umgestaltung florenfremder Anpflanzungen in einheimische, standorttypische Vegetation und deren Pflege, insbesondere durch Erhaltung von Alt- und Totholzbeständen,
4.
die Beseitigung optisch störender, ungenutzter baulicher Anlagen einschließlich von Stegen.
Darüber hinaus kann die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege weitere, schutzzweckfördernde Maßnahmen vorsehen. Den Nutzern der Insel Seddinwall sind die Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplanes in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen soll in regelmäßigen Abständen, etwa alle fünf Jahre, von der unteren Naturschutzbehörde geprüft werden. Der Pflegeplan soll an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Die Beseitigung der geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder die Inseln gartenähnlich zu nutzen,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen, zu entnehmen oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
die Inseln zu verunreinigen,
6.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
8.
über die gemäß § 6 Nr. 2
zulässige Zeltplatznutzung hinaus auf den Inseln zu zelten oder zu campieren oder in anderer Weise die bisherige Nutzung zu intensivieren,
9.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten oder
10.
in die Röhrichtbestände der geschützten Landschaftsbestandteile hinein zu fahren oder den gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 eingerichteten Schutzstreifen oder die "Insel Kleiner Seddinwall" zu betreten.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die Durchführung der gemäß § 4
gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile,
2.
die saisonal begrenzte, langjährig ausgeübte sportliche Zeltplatznutzung auf der Insel Seddinwall im bisherigen Umfang und nach Maßgabe der dazu abgeschlossenen vertraglichen Regelungen,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, wie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Bundes hinsichtlich der Verwaltung und der Unterhaltung der Bundeswasserstraße,
4.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Inseln hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 7 Bestandsminderung

(1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Diese ist standortgerecht und ökologisch sinnvoll vorzunehmen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet.
(3) In den Fällen einer Zerstörung der Landschaftsbestandteile oder im Falle einer faunistischen Bestandsminderung kann die Behörde auch festlegen, dass der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist.
(4) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 haftet auch der Rechtsnachfolger.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt.

§ 9 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2002
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder

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