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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XII-L-4 Alt-Lankwitz im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vom 20. August 2002

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XII-L-4 Alt-Lankwitz
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Vom 20. August 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes XII-L-4 Alt-Lankwitz im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 20. August 200206.09.2002
Eingangsformel06.09.2002
§ 1 - Geltungsbereich06.09.2002
§ 2 - Bestandteile des Landschaftsplanes06.09.2002
§ 3 - Einsichtnahme06.09.2002
§ 4 - Entschädigung06.09.2002
§ 5 - Verfahrensfehler06.09.2002
§ 6 - Inkrafttreten06.09.2002
Auf Grund § 10 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Landschaftsplan XII-L-4 wird für den nachfolgend bezeichneten Geltungsbereich festgesetzt: Alt-Lankwitz 43/45 (Hinterlandfläche), Alt-Lankwitz 53/55 und 57. Der Geltungsbereich wird begrenzt von der Straße Alt-Lankwitz im Süden, den Flurstücken 32/3, 47/7 und 47/9 (Alt-Lankwitz 47, 49/51) sowie 637 und 43/2 (Alt-Lankwitz 43 a-d) im Westen, dem Grundstück Wunsiedeler Weg 26 im Norden und den Grundstücken Wunsiedeler Weg 28 bis 56, sowie Alt-Lankwitz 59 im Osten.

§ 2 Bestandteile des Landschaftsplanes

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte, jeweils mit Deckblatt, und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

§ 3 Einsichtnahme

Die Urschrift des Landschaftsplanes kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der oberen Behörde für Naturschutz und Landespflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4 Entschädigung

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.

§ 5 Verfahrensfehler

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 10 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
bezeichnet sind sowie
2.
Mängel der Abwägung
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. August 2002
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Weber Stäglin
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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