TrinkwV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung Vom 4. Februar 1997

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus
oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung
Vom 4. Februar 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 09.04.2003 (GVBl. S. 170)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung vom 4. Februar 199720.02.1997
Eingangsformel20.02.1997
§ 1 - Zweck der Verordnung20.02.1997
§ 2 - Anwendungsbereich20.02.1997
§ 3 - Zulässigkeit von Wasserentnahmen20.02.1997
§ 4 - Ausnahmen20.02.1997
§ 5 - Inkrafttreten20.02.1997
Anlage 1 - Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile08.05.2003
Anlage 2 - Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser20.02.1997
Auf Grund des § 112 a des Berliner Wassergesetzes
in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der
Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des
§ 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
1.
in der Anlage 1
zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und
2.
den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der
Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der
Anlage 2 ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der
Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der
Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Für die Überwachung gelten die
§§ 67 und 68 des Berliner Wassergesetzes
.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des
§ 3 sind nur zulässig
1.
bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
2.
für die in Anlage 2
mit „(O)“ gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
3.
wenn die in der Anlage 2
festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
4.
bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 Metern, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in
Anlage 2 mit „*)“ gekennzeichneten Parameter.
Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt. Abweichungen gemäß Satz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. Februar 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz
und Technologie
Peter Strieder

Anlage 1

zu § 3 Abs. 1 Nr. 1
Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile
1.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1:
Keine Gewässer
2.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2:
Keine Gewässer
3.
Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3:
Keine Gewässer

Anlage 2

zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
und § 4
Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser
Parameter A 1 G A 1 I A 2 G A 2 I A 3 G A 3 I
1 pH 6,5 - 8,5 5,5 - 9 5,5 - 9
2 Färbung (nach einfachem Filtern) mg/l Pt-Skala 10 20 (O) 50 100 (O) 50 200 (O)
3 Suspendierte Stoffe insgesamt mg/l MES 25
4 Temperatur ° C 22 25 (O) 22 25 (O) 22 25 (O)
5 Leitfähigkeit ms/cm -¹ à 20° 1000 1000 1000
6 Geruch (Verdünnungsfaktor bei 25 °C) 3 10 20
7 *) Nitrate mg/l NO 3 25 50 (O) 50 (O) 50 (O)
8 1) Fluoride mg/l F 0,7/1 1,5 0,7/1,7 0,7/1,7
9 Gesamtes extrahierbares organisches Chlor mg/l Cl
10 *) Eisen (gelöst) mg/l Fe 0,1 0,3 1 2 1
11 *) Mangan mg/l Mn 0,05 0,1 1
12 Kupfer mg/l Cu 0,02 0,05(O) 0,05 1
13 Zink mg/l Zn 0,5 3 1 5 1 5
14 Bor mg/l B 1 1 1
15 Beryllium mg/l Be
16 Kobalt mg/l Co
17 Nickel mg/l Ni
18 Vanadium mg/l V
19 Arsen mg/l As 0,01 0,05 0,05 0,05 0,1
20 Kadmium mg/l Cd 0,001 0,005 0,001 0,005 0,001 0,005
21 Chrom gesamt mg/l Cr 0,05 0,05 0,05
22 Blei mg/l Pb 0,05 0,05 0,05
23 Selen mg/l Se 0,01 0,01 0,01
24 Quecksilber mg/l Hg 0,0005 0,001 0,0005 0,001 0,0005 0,001
25 Barium mg/l Ba 0,1 1 1
26 Zyanide mg/l Cn 0,05 0,05 0,05
27 Sulfate mg/l SO 4 150 250 150 250 (O) 150 250 (O)
28 Chloride mg/l Cl 200 200 200
29 Grenzflächenaktive Stoffe (Methylen-blauaktiv) mg/l (Laurylsulfat) 0,2 0,2 0,5
30 *) 2) Phosphate mg/l P 2 O 5 0,4 0,7 0,7
31 Phenole (Phenolzahl) p-Nitroanilin 4 Aminoantipyrin mg/l C 6 H 5 HO 0,001 0,001 0,005 0,01 0,1
32 Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe (nach Extraktion durch Petroläther) mg/l 0,05 0,2 0,5 1
33 Polyzyklische Aromate mg/l 0,0002 0,0002 0,001
34 Pestizide - gesamt (Parathion, HCH, Dieldrin) mg/l 0,001 0,0025 0,005
35 *) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l O 2 30
36 *) Sättigung mit verdünntem Sauerstoff % O 2 > 70 > 50 > 30
37 *) Biochemischer Sauerstoffbedarf bei 20 °C ohne Nitrifizierung (BSB 5 ) mg/l O 2 < 3 < 5 < 7
38 Kjeldahl-Stickstoff (außer NO 3 ) mg/l N 1 2 3
39 Ammoniak mg/l NH 4 0,05 1 1,5 2 4 (O)
40 Chloroformextrahierbare Stoffe mg/l SEC 0,1 0,2 0,5
41 Organischer Kohlenstoff ges. mg/l C
42 Organischer Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 m) TOC mg/l C
43 Gesamt-Coli 37 °C /100 ml 50 5000 50000
44 Coli faec. /100 ml 20 2000 20000
45 Streptococcus faec. /100 ml 20 1000 10000
46 Salmonellen nicht nachweisbar in 5000 ml nicht nachweisbar in 1000 ml
I = (imperativ) = zwingender Wert.
G = (guide) = Leitwert.
O = außergewöhnliche klimatische oder geographische Verhältnisse.
Fußnoten
*)
Siehe Artikel 8 Satz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Wortlaut:
Abweichungen von dieser
Richtlinie sind nur zulässig: ... „d) bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.“
Siehe Artikel 8 Satz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Wortlaut:
Abweichungen von dieser
Richtlinie sind nur zulässig: ... „d) bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.“
Siehe Artikel 8 Satz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Wortlaut:
Abweichungen von dieser
Richtlinie sind nur zulässig: ... „d) bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.“
Siehe Artikel 8 Satz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Wortlaut:
Abweichungen von dieser
Richtlinie sind nur zulässig: ... „d) bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.“
Siehe Artikel 8 Satz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Wortlaut:
Abweichungen von dieser
Richtlinie sind nur zulässig: ... „d) bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.“
Siehe Artikel 8 Satz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Wortlaut:
Abweichungen von dieser
Richtlinie sind nur zulässig: ... „d) bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.“
Siehe Artikel 8 Satz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Wortlaut:
Abweichungen von dieser
Richtlinie sind nur zulässig: ... „d) bei Oberflächenwasser von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur für Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer abfließen.“
1)
Die angegebenen Werte stellen entsprechend der durchschnittlichen Jahrestemperatur festgelegte Höchstgrenzen dar (hohe und niedrige Temperatur).
2)
Dieser Parameter wird aufgenommen, um den ökologischen Erfordernissen bestimmter Umweltmedien zu genügen.
Markierungen
Leseansicht