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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau) Vom 22. Juni 2005

Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spandau
(Wasserschutzgebietsverordnung Spandau)
Vom 22. Juni 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau) vom 22. Juni 200516.07.2005
Eingangsformel16.07.2005
§ 1 - Wasserschutzgebiet16.07.2005
§ 2 - Schutzgebiet16.07.2005
§ 3 - Schutzgebietskarte16.07.2005
§ 4 - Begriffsbestimmungen16.07.2005
§ 5 - Schutzbestimmungen16.07.2005
§ 6 - Schutz der Zone III B16.07.2005
§ 7 - Schutz der Zone III A16.07.2005
§ 8 - Schutz der Zone II16.07.2005
§ 9 - Schutz der Zone I16.07.2005
§ 10 - Handlungs- und Duldungspflichten16.07.2005
§ 11 - Genehmigung16.07.2005
§ 12 - Befreiungen16.07.2005
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten16.07.2005
§ 14 - Inkrafttreten16.07.2005
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes
in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2005 (GVBl. S. 106), in Verbindung mit
§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), wird verordnet:

§ 1 Wasserschutzgebiet

(1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Spandau der Berliner Wasserbetriebe (BWB) im Bezirk Spandau ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I).

§ 2 Schutzgebiet

(1) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B des Wasserwerkes Spandau verläuft, beginnend an der Landesgrenze an der Kreuzung mit dem Oberjägerweg, entlang der Landesgrenze nach Süden bis zur Niederneuendorfer Allee, weiter auf der Westseite der Niederneuendorfer Allee bis zum Pappelweg, auf der Nordwestseite des Pappelweges, der Südwestseite der Wichernstraße, der Westseite der Straße Am Forstacker, oberhalb der Cautiusstraße nach Westen abknickend zur Hakenfelder Straße, entlang der Hakenfelder Straße nach Süden auf die Schönwalder Allee, südlich der Cautiusstraße an einem Stadtparkweg erneut nach Westen abknickend, an der Kreuzung mit der Hubertusstraße nach Osten entlang der Nordseite der Hubertusstraße, der Westseite der Königstraße, der Südseite der Kronprinzenstraße, der Westseite des Fürstenweges, nach Überquerung der Radelandstraße an der Westseite des Hohenzollernringes nach Süden, weiter entlang der Nordseite der Pionierstraße, der Westseite der Zweibrücker Straße, der Nordseite des Germersheimer Platzes und der Merzinger Straße, entlang der Ostseite der Zeppelinstraße nach Norden, an der Nordseite des Buschhüttener Weges, an der Westseite des Wittgensteiner Weges, der Nordseite des Spekteweges, knickt nach Süden ab und trifft auf die Schulzenstraße, verläuft auf der Westseite der Schulzenstraße, der Nordseite der Straße An der Kappe, der Westseite der Viersener Straße, an der Nordseite der Seegefelder Straße und des Seegefelder Weges nach Westen, der Westseite des Leuthinger Weges, der Nordseite der Wittfeldstraße bis zum Klosterbuschweg, über die Bahn nach Süden, an dem Weg nördlich und westlich um die Kleingartenanlage Neuland, weiter auf der Nordseite des Eckenerweges, der Ostseite der Hackbuschstraße, der Nordseite der Straße Am Krummen Weg, der Ostseite der Straße Am Heideberg, der Nordseite des Ungewitterweges, der Ostseite des Finkenkruger Weges, der Nordseite des Narzissenpfades, der Ostseite des Orangensteiges, der Nordseite des Pflaumenpfades und des Ferbitzer Weges, weiter auf der Ostseite des Phöbener Steiges nach Norden, entlang der Nordseite des Zeestower Weges, auf der Ostseite des Jänickendorfer Weges unter der Bahn hindurch, nördlich der Bahn nach Westen bis zur Landesgrenze, auf dieser weiter nach Norden, Osten und erneut Norden, westlich um das Gebiet Eiskeller herum bis zum Oberjägerweg.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A des Wasserwerkes Spandau verläuft, beginnend an der Kreuzung Schönwalder Allee Ecke Oberjägerweg, nach Südosten auf dem Weg zwischen den Jagen 39/40 und 27/28 bis zu einem Weg auf dem Gelände des „Evangelischen Johannesstiftes“, folgt diesem Weg nach Südwesten und Südosten, verläuft entlang des Karpfenteiches, knickt etwa auf halber Höhe des Karpfenteiches nördlich eines Krankenhausgebäudes nach Südwesten ab, überquert die Schönwalder Allee, verläuft auf der Westseite der Schönwalder Allee weiter nach Süden bis zur Revierförsterei Hakenfelde, biegt hier nördlich des Bahnhofs Johannesstift ab und verläuft auf der Nordseite der Osthavelländischen Eisenbahn nach Westen sowie Westseite nach Süden bis zur Pionierstraße, weiter auf der Südseite der Pionierstraße nach Osten, auf der Westseite der Frankenwaldstraße und der Mühlheimer Straße nach Süden, auf der Nordseite der Iserlohner Straße nach Westen über die Osthavelländische Eisenbahn hinweg, weiter auf Wegen südlich und westlich durch das Spektefeld zur Straße Beerwinkel, weiter auf der Nordseite der Straße An der Felgenlake, auf der Ostseite der Straße An der Tränke, knickt südlich des Grundstückes Nr. 35 ab und verläuft nach Westen bis zur Landesgrenze, auf der Landesgrenze nach Norden bis zum Waldweg L, folgt einem Waldweg weiterhin nach Norden, verläuft dann entlang der Kuhlake nach Westen bis zur Landesgrenze, erneut entlang der Landesgrenze bis zu einem Graben der Kuhlake, folgt dem Verlauf des Grabens nach Südosten, verläuft auf einem Waldweg zwischen den Jagen 66 und 69 nach Nordosten bis zur Schönwalder Allee und weiter auf deren Südwestseite bis zur Kreuzung mit dem Oberjägerweg.
(3) Die äußere Grenzlinie der nördlichen Schutzzone II des Wasserwerkes Spandau um den Horizontalbrunnen und die Galerie Kuhlake verläuft, im Norden beginnend an einer Brücke über die Kuhlake im Jagen 57, entlang der Ostseite der Kuhlake sowie an einem Weg auf der Ostseite der Kuhlake nach Süden, folgt einem Weg nördlich der Kuhlake nach Osten, knickt vor der Aufweitung der Kuhlake auf dem Weg zwischen den Jagen 32 und 45 ab nach Südwesten, verläuft weiter auf Waldwegen Richtung Südosten und Westen zwischen den Jagen 32 und 33, durch die Jagen 33 und 34, folgt dem Waldweg F nach Süden, dem Weg an der südwestlichen Seite des Jagens 48 vorbei an den Sickerbecken nach Nordwesten, den Waldwegen G und P nach Norden, durchquert den Jagen 60 ebenfalls nach Norden, verläuft weiter auf Waldwegen nach Nordwesten und Nordosten parallel zum Kreuzgraben, auf den den Jagen 64 umgebenden Wegen und schließlich auf dem Waldweg K nach Nordosten bis zur Brücke über die Kuhlake.
(4) Die äußere Grenzlinie der südlichen Schutzzone II des Wasserwerkes Spandau um die Galerien Nord und Süd verläuft, im Norden beginnend an der Südseite des Niederheideweges Ecke Sandwiesenweg, entlang des Sandwiesenweges nach Süden über die Radelandstraße hinweg, folgt der östlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes um die Sickerbecken herum und verläuft weiter nach Süden bis zur Pionierstraße, hinter der Wendekehre herum und weiter auf der westlichen Seite eines Weges westlich der Grundschule am Wasserwerk, nördlich der Spielplätze nach Südosten und am folgenden Weg nach Süden abknickend bis auf die Südseite der Falkenseer Chaussee, entlang erst der Südseite, später der Nordseite der Falkenseer Chaussee nach Westen bis zur Stadtrandstraße, entlang der Stadtrandstraße nach Norden, des Hirschkäferweges nach Osten, des Heimchenweges nach Norden, entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Glühwürmchenweg 2, der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Glühwürmchenweg 2 bis 18 sowie des Grundstückes Feuerkäferweg 20, weiter entlang des Feuerkäferweges und der westlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes nach Norden bis zur Radelandstraße, durch die Wochenendsiedlung Waldheim bis zum Niederheideweg und an diesem nach Osten bis zum Sandwiesenweg.
(5) Die Fassungsbereiche Zone I des Wasserwerkes Spandau umfassen die Brunnengalerien Kuhlake, Nord, Süd sowie den Horizontalbrunnen. Bei den Brunnengalerien umfassen sie die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von zehn Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils zehn Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen. Ergänzend hierzu ist der Fassungsbereich Zone I der Galerie Kuhlake am Brunnen 1 um 100 Meter nach Nordwesten erweitert; zwischen den Brunnen 2 und 3 sowie 10 und 11 ist er jeweils um die Wegbreite unterbrochen. Bei der Galerie Nord ist der Fassungsbereich Zone I am Brunnen 1 um zwanzig Meter, am Brunnen 8 bis zur Radelandstraße verlängert. Bei der Galerie Süd ist der Fassungsbereich Zone I am Brunnen 21 um fünfzig Meter nach Westen verlängert. Bei dem Horizontalbrunnen umfasst der Fassungsbereich die Fläche mit einem Radius von 66 Metern um den Brunnen.

§ 3 Schutzgebietskarte

(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1:5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
1.
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Wasserbehörde -,
2.
den Berliner Wasserbetrieben (BWB),
3.
dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt,
4.
der unteren Wasserbehörde des Landkreises Havelland, Nauen,
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS
) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere
1.
schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe,
2.
radioaktive Stoffe,
3.
gentechnisch veränderte Organismen,
4.
Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel und
5.
Klärschlamm.
(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.
(4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des
Landeswaldgesetzes , durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte.
(6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt.

§ 5 Schutzbestimmungen

(1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der
Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), als schädlich einzustufen sind.
(2) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III B gelten auch für die weitere Schutzzone III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt.

§ 6 Schutz der Zone III B

(1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten
1.
das Errichten von zentralen Behandlungsanlagen für Schmutzwasser zum Zwecke der Einleitung in ein Gewässer,
2.
Abwassereinleitungen in den Untergrund, einschließlich Abwasserversickerung, -verregnung und -verrieselung, mit Ausnahme der Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone,
3.
das Errichten und Betreiben von Entsorgungsanlagen für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sofern nicht nach Art der Abfälle oder durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird,
4.
das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von wassergefährdenden Anlagen, wenn eine Substitution der grundwassergefährdenden Stoffe vertretbar ist; ist eine Substitution nicht vertretbar, dürfen solche Anlagen nur errichtet, wesentlich erweitert oder geändert werden, wenn durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik beim Umgang und beim An- und Abtransport eine Freisetzung von grundwassergefährdenden Stoffen verhindert wird; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen; bei Heizölverbraucheranlagen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht erforderlich,
5.
der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, außerhalb wassergefährdender Anlagen, sofern hierbei nicht die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung und des direkten Eindringens in den Boden und das Grundwasser durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher verhindert wird,
6.
das Errichten von Fernleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe,
7.
das Errichten oder wesentliche Erweitern von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch technische Vorkehrungen sicher verhindert wird,
8.
Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft freigelegt wird oder durch die die das Grundwasser schützenden Deckschichten so weit vermindert werden, dass die Schutzwirkung ausbleibt; verboten ist auch das vorübergehende Freilegen des Grundwassers, sofern nicht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sicher verhindert wird,
9.
Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der öffentlichen Wasserversorgung, der Notwasserversorgung, der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung, der Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen, der Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden oder der Gartenbewässerung dienen,
10.
Bohrungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen,
11.
die Abgabe von Wärme und Kondenswasser in den Untergrund sowie Nutzung der Erdwärme,
12.
Maßnahmen, wie größere Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung oder Behinderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge haben; dies gilt nicht, soweit öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind und dem Verbot verkehrliche Erfordernisse entgegen stehen sowie für Grundstücke mit Altlastenverdacht oder hohem Grundwasserstand und Sportplätze,
13.
die Verwendung von grundwassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien beim Bau von Anlagen des Schienen-, Straßen- und Wasserverkehrs und von Lärmschutzwällen,
14.
das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien,
15.
das ungeschützte Lagern und das Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm, Silagesickersaft, ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres,
16.
das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen, ausgenommen bei ausschließlicher Urnenbestattung,
17.
das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und Humustoiletten,
18.
die Neuanlage von Tontaubenschieß- und Golfplätzen,
19.
das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel,
20.
die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen, wenn diese wasserdurchlässig sind,
21.
die Verwendung von Weichgelen bei Abdichtungsmaßnahmen im Untergrund.
(2) Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zwanzig Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.

§ 7 Schutz der Zone III A

(1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten
1.
das Einleiten von Abwasser, ausgenommen behandeltes oder schwach belastetes Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer,
2.
das Errichten und Betreiben von Deponien und von Anlagen zur Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
3.
das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Güterumschlag, sofern nicht durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik das Eindringen grundwassergefährdender Stoffe in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird,
4.
das Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, sofern hierbei nicht zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden,
5.
das Errichten, Wiedererrichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, wenn
a)
anfallendes Abwasser - ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser - nicht vollständig und sicher abgeleitet wird oder
b)
die Sammlung des anfallenden Schmutzwassers nicht in monolithischen wasserundurchlässigen Abwassersammelbehältern erfolgt und das Abwasser schadlos entsorgt wird,
6.
Nassabgrabungen, Abgrabungen oder Erdaufschlüsse ohne eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen,
7.
das Neuanlegen oder Erweitern von Gärtnereien, gewerblicher Mono- und Sonderkulturen sowie der gewerblichen Großviehhaltung,
8.
das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen,
9.
das Errichten oder Betreiben von Campingplätzen ohne geregelte Abwasserentsorgung,
10.
das Nutzen von Camping- und Wohnwagen außerhalb von ordnungsgemäß betriebenen Campingplätzen,
11.
das Errichten militärischer Anlagen, von Schießplätzen sowie die Durchführung militärischer Übungen,
12.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann,
13.
die Verletzung der Kolmationsschicht, die zu einer nachhaltigen und nachteiligen Veränderung des Grundwassers führt.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen für Schmutzwasser ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zehn Jahren die Dichtheit durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen für Schmutzwasser sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen.

§ 8 Schutz der Zone II

(1) In der engeren Schutzzone II sind verboten
1.
das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Durchleiten von Schmutzwasser oder zur Schlammentwässerung, sofern nicht die Rohrleitungen und sonstige Anlagen doppelwandig oder mit einem technisch gleichwertigen Sicherheitsstandard ausgeführt werden und durch die Maßnahme der Schutz der Gewässer verbessert wird,
2.
das Bewässern mit Wasser, das grundwassergefährdende Stoffe in nicht nur unerheblichen Konzentrationen enthält,
3.
das Aufbringen oder das Einarbeiten von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen einschließlich Klärschlamm und Müllkompost auf oder in den Boden,
4.
die Lagerung, Ablagerung und das Vergraben von Erdaushub, Sedimenten, Bau- oder Abbruchabfällen, Schutt oder Tierkörpern,
5.
das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen oder Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, sofern es sich nicht um Kleinstmengen für den Haushaltsbereich handelt,
6.
der Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, ausgenommen im Anliegerverkehr,
7.
das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen, sofern nicht Gründe des Gewässerschutzes, der Verkehrssicherheit und dringende verkehrliche Notwendigkeiten dafür sprechen; ausgenommen sind Radwege aus wasserdurchlässigen Materialien, die keine auswasch- oder auslaugbaren grundwassergefährdenden Stoffe enthalten,
8.
das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen,
9.
das Errichten von Baustelleneinrichtungen, einschließlich deren Baustofflager, ausgenommen bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Landschaftspflege,
10.
Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone nachhaltig beeinflusst oder die Deckschichten vermindert werden, sofern diese nicht zur öffentlichen Wasserversorgung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers erforderlich sind,
11.
das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln, ausgenommen bei Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Waldsanierung nach Zustimmung der Wasserbehörde,
12.
das Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
13.
das Betreiben von Gartenbetrieben, die gewerbliche Tierhaltung und die Tierhaltung in Gehegen; das Betreiben von Kleingartenanlagen, bei denen eine Gefährdung der Gewässer nicht durch Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann; das Ausweisen und Nutzen von Hundeauslaufgebieten,
14.
das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, das Aufstellen von Wohnwagen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund ohne Sicherheitsvorkehrungen sowie das Neuanlegen von Bootssteganlagen,
15.
das Zelten und Lagern an oberirdischen Gewässern außerhalb genehmigter Badestellen,
16.
das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.
(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen.

§ 9 Schutz der Zone I

Im Fassungsbereich der Brunnen sind verboten
1.
Nutzungen mit Ausnahme der Mähnutzung und der Wald- und Gehölzpflege,
2.
das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten mit Ausnahme von Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen,
3.
das Betreten durch Unbefugte außerhalb von angelegten Spazierwegen.

§ 10 Handlungs- und Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage auf deren Kosten den Vorschriften dieser Verordnung angepasst wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird.
(2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für alle Anlagen, die nicht den Anforderungen nach
§§ 6 bis 9 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern.
(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und dass auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, dass die Fassungsbereiche mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt werden, sofern keine öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wege betroffen sind.

§ 11 Genehmigung

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, gewerblich genutzten Anlagen sowie von Verkehrsflächen bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern dies nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden. Außerdem ist in der engeren Schutzzone (Zone II) das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen, die ausschließlich dem Wohnen dienen und bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird, keiner wasserbehördlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungsfrei ist das Errichten oder wesentliche Ändern der in Satz 1 genannten Abwasseranlagen sowie von Kraftfahrzeugstellflächen, sofern diese wasserundurchlässig errichtet werden und Wohngebäuden im Sinne von Satz 1 zuzuordnen sind. Verbote zur Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen bleiben unberührt. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind die Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu beachten.
(3) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nach Absatz 3 nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. Sie kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen wie Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert.
(5) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Die Art und der Umfang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und veröffentlicht. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn diese ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag von der Wasserbehörde verlängert werden.

§ 12 Befreiungen

(1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des
§ 6 Abs. 1 , des § 7 Abs. 1
und des § 8 Abs. 1 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn
1.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des
§ 9 den Berliner Wasserbetrieben (BWB) auf deren Antrag Befreiung für Maßnahmen, die der Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung dienen, erteilen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des
§ 11 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Fassungsbereich (Zone I) einem Verbot des
§ 6 Abs. 1 , des § 7 Abs. 1
, des § 8 Abs. 1 oder des
§ 9 zuwiderhandelt,
2.
in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach
§ 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1
oder § 8 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
3.
in der weiteren Schutzzone III A eine nach
§ 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1
verbotene Handlung vornimmt,
4.
in der weiteren Schutzzone III B eine nach
§ 6 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
5.
entgegen § 11 Abs. 1
ein Gebäude, eine gewerblich genutzte Anlage oder eine Verkehrsfläche errichtet oder wesentlich ändert oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine Dränage herstellt, erweitert oder betreibt.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für das in
§§ 1 und 2 bezeichnete Wasserschutzgebiet
§ 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen
vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391) außer Kraft.
Berlin, den 22. Juni 2005
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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