DorfHeiligadFLPlFV BE 2006
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 12. Juli 2006

Verordnung über die Festsetzung
des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel
im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 12. Juli 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 12. Juli 200628.07.2006
Eingangsformel28.07.2006
§ 1 - Geltungsbereich28.07.2006
§ 2 - Bestandteile des Landschaftsplans28.07.2006
§ 3 - Einsichtnahme28.07.2006
§ 4 - Entschädigung28.07.2006
§ 5 - Inkrafttreten28.07.2006
Anlage28.07.2006
Auf Grund der §§ 8 und 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum 28. Juli 1994 galt, in Verbindung mit
Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes
vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Landschaftsplan Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel, XX-L-11c, wird für den Geltungsbereich der Grundstücke Fährstraße 33 bis 36, Alt-Heiligensee 70/72, 82, 84, 86, 88, 94, der Straße 366 Nr. 1, 2 und 3, von Teilflächen der Grundstücke Alt-Heiligensee 74, 76, 78, 80, 90, 92, 96/98, der Straße 366 Nr. 14 bis 22 (davon die Parzellen 20 bis 22), eines Abschnitts der Fährstraße sowie eines Abschnitts der Privatstraße 366 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, festgesetzt. Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze.

§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2) Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3) Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 Einsichtnahme

Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 4 Entschädigung

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches
und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach
§ 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches
wird hingewiesen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2006
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer

Anlage

gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel -
1.
In der dargestellten Gartenzone ist grundstücksbezogen auf mindestens 50 % der Fläche eine Obstbaumwiese anzulegen. Hierbei ist pro angefangene 100 m² der Obstbaumwiese ein Obstbaum (Hochstamm) mit mindestens 12-14 cm Stammumfang zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene hochstämmige Obstbäume werden angerechnet.
Wege sind mit einem luft- und wasserdurchlässigen Wegeaufbau anzulegen.
Die Gartenzone ist von Campingwagen, Lauben und kleingartenähnlichen Parzellierungen freizuhalten.
2.
In dem dargestellten Bereich baulicher Konzentration ist grundstücksbezogen jeweils mindestens ein ortstypischer, großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Vorhandene Bäume dieser Qualität werden angerechnet.
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