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    DE - Landesrecht Berlin

    Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) Vom 17. Juni 2008

    Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen
    Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen
    vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe
    und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
    (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
    Vom 17. Juni 2008
    *
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    [Entsprechend der Bekanntmachung vom 3. Februar 2011 (GVBl. S. 56) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 28.12.2010 in Kraft.]

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) vom 17. Juni 200828.12.2010
    Eingangsformel28.12.2010
    Artikel 1 - Innerstaatliche Institution28.12.2010
    Artikel 2 - Rechtsaufsicht28.12.2010
    Artikel 3 - Kosten28.12.2010
    Artikel 4 - Inkrafttreten28.12.2010
    Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des
    Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
    vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich
    das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein,
    im Weiteren Vertragspartner genannt,
    schließen nachstehenden Staatsvertrag:
    Präambel
    Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
    , ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

    Artikel 1 Innerstaatliche Institution

    (1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Artikel 9 des
    Übereinkommens vom 9. September 1996 und Artikel 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem
    Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
    und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz
    vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem
    Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
    mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.
    (2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    -
    Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland
    -
    Erhebung der Entsorgungsentgelte
    -
    Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
    -
    Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen
    -
    Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte
    -
    Überwachung der Kosten der Entsorgung
    -
    Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum
    Übereinkommen und
    -
    Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.
    (3) Zuständigkeiten, die nach dem
    Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

    Artikel 2 Rechtsaufsicht

    (1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß
    § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
    dem Land Nordrhein-Westfalen.
    (2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.
    (3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

    Artikel 3 Kosten

    Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

    Artikel 4 Inkrafttreten

    Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.
    Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
    Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
    in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
    Stuttgart, den 11. Oktober 2008
    Für das Land Baden-Württemberg
    Umweltministerin Tanja Gönner
    München, den 4. August 2008
    Für den Freistaat Bayern
    Der Staatsminister für Umwelt,
    Gesundheit und Verbraucherschutz
    Dr. Otmar Bernhard
    Berlin, den 17. Juni 2008
    Für das Land Berlin Senatorin für Stadtentwicklung
    Ingeborg Junge-Reyer
    Für das Land Brandenburg
    Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
    Reinhold Dellman
    Bremen, den 1. Februar 2008
    Für die Freie Hansestadt Bremen
    Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
    Dr. Reinhard Loske
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg
    Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt
    Anja Hajduk
    Wiesbaden, den 28. Mai 2008
    Für das Land Hessen Der Minister für Umwelt, ländlichen Raum
    und Verbraucherschutz
    Wilhelm Dietzel
    Schwerin, den 4. März 2008
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    Der Ministerpräsident
    Dr. Harald Ringstorff
    Hannover, den 8. Oktober 2008
    Für das Land Niedersachsen
    Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister
    für Umwelt und Klimaschutz
    Hans-Heinrich Sander
    Düsseldorf, den 16. November 2009
    Für das Land Nordrhein-Westfalen
    Der Minister für Umwelt und Naturschutz,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz
    Eckhard Uhlenberg
    Mainz, den 3. März 2009
    Für das Land Rheinland-Pfalz
    In Vertretung des Ministerpräsidenten
    Die Ministerin für Umwelt, Forsten
    und Verbraucherschutz Margit Conrad
    Saarbrücken, den 17. März 2008
    Für das Saarland Der Minister für Umwelt
    Stefan Mörsdorf
    Dresden, den 11. Mai 2010
    Für den Freistaat Sachsen
    Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
    Frank Kupfer
    Für das Land Sachsen-Anhalt
    Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt
    Petra Wernicke
    Kiel, den 8. April 2008
    Für das Land Schleswig-Holstein
    Ministerpräsident Peter Harry Carstensen
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