Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) Vom 19. Juni 1995
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) Vom 19. Juni 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 | 25.06.1995 |
Eingangsformel | 25.06.1995 |
Inhaltsverzeichnis | 22.07.2006 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 25.06.1995 |
§ 1 - Gesetzeszweck | 25.06.1995 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.07.2006 |
Abschnitt 2 - Fischereirecht | 25.06.1995 |
§ 3 - Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht | 25.06.1995 |
§ 4 - Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch | 25.06.1995 |
§ 5 - Eintragung strittiger selbständiger Fischereirechte | 25.06.1995 |
§ 6 - Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer | 25.06.1995 |
§ 7 - Übertragung von selbständigen Fischereirechten | 25.06.1995 |
§ 8 - Beschränkte selbständige Fischereirechte | 25.06.1995 |
§ 9 - Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte | 25.06.1995 |
§ 10 - Koppelfischereirechte | 25.06.1995 |
§ 11 - Übertragung der Ausübung des Fischereirechts | 25.06.1995 |
§ 12 - Fischereipachtvertrag | 25.06.1995 |
§ 13 - Anzeige von Fischereipachtverträgen | 25.06.1995 |
§ 14 - Fischereierlaubnisvertrag | 22.07.2006 |
§ 15 - Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen | 25.06.1995 |
§ 16 - Fischfang auf überfluteten Grundstücken | 25.06.1995 |
§ 17 - Zugang zu Gewässern | 25.06.1995 |
Abschnitt 3 - (aufgehoben) | 22.07.2006 |
§ 18 - (aufgehoben) | 22.07.2006 |
§ 19 - (aufgehoben) | 22.07.2006 |
§ 20 - (aufgehoben) | 22.07.2006 |
§ 21 - (aufgehoben) | 22.07.2006 |
§ 22 - (aufgehoben) | 22.07.2006 |
§ 23 - (aufgehoben) | 22.07.2006 |
Abschnitt 4 - Schutz der Fischbestände | 25.06.1995 |
§ 24 - Verbot schädigender Mittel | 25.06.1995 |
§ 25 - Schadensverhütende Vorrichtungen und Maßnahmen an Anlagen | 25.06.1995 |
§ 26 - Ablassen von Gewässern | 16.02.2018 |
§ 27 - Sicherung des Fischwechsels | 25.06.1995 |
§ 28 - Fischwege | 25.06.1995 |
§ 29 - Mitführen von Fischereigeräten | 25.06.1995 |
§ 30 - Allgemeine Verordnungsermächtigung | 22.07.2006 |
§ 31 - Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken | 16.02.2018 |
Abschnitt 5 - Entschädigungsverfahren | 25.06.1995 |
§ 32 - Entscheidung über Entschädigungsansprüche | 25.06.1995 |
§ 33 - Art und Ausmaß der Entschädigung | 25.06.1995 |
§ 34 - Festsetzung | 25.06.1995 |
§ 35 - Vollstreckbarkeit | 25.06.1995 |
§ 36 - Rechtsweg | 25.06.1995 |
Abschnitt 6 - Fischereiaufsicht und -beratung | 25.06.1995 |
§ 37 - Fischereibehörde | 25.06.1995 |
§ 38 - Landesfischereibeirat | 25.06.1995 |
§ 39 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 40 - Fischereiaufsicht | 25.06.1995 |
§ 41 - Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher | 25.06.1995 |
§ 42 - Aufwandsentschädigung | 25.06.1995 |
Abschnitt 7 - Bußgeldvorschriften | 25.06.1995 |
§ 43 - Ordnungswidrigkeiten | 22.07.2006 |
§ 44 - Einziehung | 25.06.1995 |
Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlußvorschriften | 25.06.1995 |
§ 45 - Weitergeltung bestehender Fischereirechte | 25.06.1995 |
§ 46 - Weitergeltung bestehender Pachtverhältnisse | 25.06.1995 |
§ 47 - Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener fischereirechtlicher Urkunden | 25.06.1995 |
§ 48 - Verwaltungsvorschriften | 25.06.1995 |
§ 49 - Staatsverträge | 25.06.1995 |
§ 50 - Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften | 25.06.1995 |
§ 51 - (aufgehoben) | 17.03.2005 |
§ 52 - Einschränkung von Grundrechten | 25.06.1995 |
§ 53 - Inkrafttreten | 25.06.1995 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Gesetzeszweck |
§ 2 | Geltungsbereich |
Abschnitt 2 Fischereirecht | |
§ 3 | Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht |
§ 4 | Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch |
§ 5 | Eintragung strittiger selbständiger Fischereirechte |
§ 6 | Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer |
§ 7 | Übertragung von selbständigen Fischereirechten |
§ 8 | Beschränkte selbständige Fischereirechte |
§ 9 | Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte |
§ 10 | Koppelfischereirechte |
§ 11 | Übertragung der Ausübung des Fischereirechts |
§ 12 | Fischereipachtvertrag |
§ 13 | Anzeige von Fischereipachtverträgen |
§ 14 | Fischereierlaubnisvertrag |
§ 15 | Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen |
§ 16 | Fischfang auf überfluteten Grundstücken |
§ 17 | Zugang zu Gewässern |
Abschnitt 3 | |
§ 18 | (aufgehoben) |
§ 19 | (aufgehoben) |
§ 20 | (aufgehoben) |
§ 21 | (aufgehoben) |
§ 22 | (aufgehoben) |
§ 23 | (aufgehoben) |
Abschnitt 4 Schutz der Fischbestände | |
§ 24 | Verbot schädigender Mittel |
§ 25 | Schadensverhütende Vorrichtungen und Maßnahmen an Anlagen |
§ 26 | Ablassen von Gewässern |
§ 27 | Sicherung des Fischwechsels |
§ 28 | Fischwege |
§ 29 | Mitführen von Fischereigeräten |
§ 30 | Allgemeine Verordnungsermächtigung |
§ 31 | Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken |
Abschnitt 5 Entschädigungsverfahren | |
§ 32 | Entscheidung über Entschädigungsansprüche |
§ 33 | Art und Ausmaß der Entschädigung |
§ 34 | Festsetzung |
§ 35 | Vollstreckbarkeit |
§ 36 | Rechtsweg |
Abschnitt 6 Fischereiaufsicht und -beratung | |
§ 37 | Fischereibehörde |
§ 38 | Landesfischereibeirat |
§ 39 | Fischereiberater |
§ 40 | Fischereiaufsicht |
§ 41 | Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher |
§ 42 | Aufwandsentschädigung |
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften | |
§ 43 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 44 | Einziehung |
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußvorschriften | |
§ 45 | Weitergeltung bestehender Fischereirechte |
§ 46 | Weitergeltung bestehender Pachtverhältnisse |
§ 47 | Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener fischereirechtlicher Urkunden |
§ 48 | Verwaltungsvorschriften |
§ 49 | Staatsverträge |
§ 50 | Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften |
§ 51 | Übergangsvorschrift |
§ 52 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 53 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Gesetzeszweck
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu erhalten und wiederherzustellen sind.
(2) Ordnungsgemäße Fischerei muß der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kultur- und Stadtlandschaft dienen. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie der Schutz des einzelnen Tieres im Sinne des Tierschutzes sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Fischbestände und dem Erhalt der Fischerei; es regelt die Ausübung der Erwerbs- und der Angelfischerei.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3 und 26 Abs. 2 keine Anwendung.
Abschnitt 2 Fischereirecht
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer, das den Bestimmungen des § 2 unterliegt, Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen.
(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung „Fische“ zusammengefaßt. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit nach Absatz 1.
(3) Das Fischereirecht verpflichtet den Fischereiberechtigten (§ 4 Abs. 1) zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt, insbesondere hegend und pflegend mit dem Gewässer, der Gewässerfauna, der Gewässerflora und dem Uferbereich samt seiner Tier- und Pflanzenwelt umzugehen. Die Vorschriften des Röhrichtschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
(1) Fischereiberechtigt sind die Inhaber von Fischereirechten. Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentümerfischereirecht), soweit nicht an dem Grundstück selbständige Fischereirechte bestehen.
(2) Selbständige Fischereirechte gelten als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht; auf dieses Recht ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Sie können als selbständige Fischereirechte in das Fischereibuch eingetragen werden, das bei der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung geführt wird. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen, andernfalls erlöschen die Rechte. Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 6 und 7 nicht begründet werden.
(3) Fischereirechte sind übertragbar. Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, verlieren ihre Bindung an das Grundstück und stehen dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks als übertragbares Fischereirecht zu. Die Eintragung im Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen; der Inhaber des Fischereirechts ist persönlich zu bezeichnen.
(4) Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, und Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen, die durch den durch Gesetz vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) in Kraft gesetzten Staatsvertrag über den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich nicht auf das Deutsche Reich übergegangen sind, erlöschen nicht als selbständige Fischereirechte. Die Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen sind auf das Land Berlin übergegangen, soweit sie im Geltungsbereich des § 2 liegen.
(5) Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Bestand haben (Absatz 4), werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in das Fischereibuch eingetragen. Die Eintragung in das Fischereibuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
(6) Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder bei Verlust fischereirechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 47 ergangen sind.
(7) Die Einsicht in das Fischereibuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu fertigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(8) Soweit Fischereirechte in Berliner Gewässern bis 1927 im Potsdamer Wasserbuch oder den übrigen Wasserbüchern zur Eintragung anzumelden waren, reicht für die erneute Eintragung der damals gestellte Antrag aus.
§ 5 Eintragung strittiger selbständiger Fischereirechte
(1) Werden selbständige Fischereirechte begründet bestritten, so können sie nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eingetragen werden, das in einem Rechtsstreit getroffen wurde, der spätestens bis zum 31. Dezember 2000 rechtshängig geworden ist.
(2) Für die Dauer des Rechtsstreites dürfen die widersprechenden Parteien nur im Rahmen des bisherigen Umfangs fischen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2000; anschließend haben die Parteien das Fischen bis zur Beendigung des Rechtsstreits ruhen zu lassen. Dies gilt nicht für Fischereirechte nach § 4 Abs. 4; diese Fischereirechte dürfen in dem bisher wahrgenommenen Umfang bis zur Feststellung eines rechtskräftigen Urteils auch noch nach dem 31. Dezember 2000 genutzt werden.
§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Wenn durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe ein fließendes Gewässer sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe verändert, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese.
(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen.
(3) Soweit durch Maßnahmen ein Gewässer seine Gewässereigenschaft dauernd verliert, erlöschen die Fischereirechte an diesem Gewässer. Der Fischereiberechtigte ist angemessen zu entschädigen.
(4) Entsteht ein neues Gewässer, so hat der Eigentümer das Fischereirecht. Bei der Verpachtung des Fischereirechts haben Personen, deren Fischereirechte nach Absatz 3 erloschen sind, ein Vorpachtrecht. Die §§ 505, 506, 508, 509 Abs. 1, §§ 510 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
§ 7 Übertragung von selbständigen Fischereirechten
(1) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehendes übertragbares Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, alle Teile werden anderen Fischereirechten auf derselben Gewässerstrecke zugeschlagen. Die Zulässigkeit der Teilung hängt von der Zustimmung der oberen Fischereibehörde ab. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.
(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Sind mit einem selbständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen von Netzen, zum Fischen auf überschwemmten Wiesen oder zur Rohrnutzung, oder Verpflichtungen verbunden, so gehen sie zugleich auf den Erwerber über.
(4) An selbständigen Fischereirechten, die neben anderen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken bestehen, hat zunächst der Inhaber eines Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ein Vorkaufsrecht; nimmt er dieses nicht binnen sechs Monaten wahr, so kann es das Land Berlin binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten wahrnehmen. Die §§ 504 bis 508, 509 Abs. 1, § 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.
(5) Die Veränderung der Rechtsstellung an Fischereirechten ist binnen eines halben Jahres der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, auch wenn diese Veränderung im Grundbuch eingetragen ist.
(6) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so kann die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten nur durch einen hierfür bestellten Vertreter oder durch Verpachtung ausgeübt werden.
§ 8 Beschränkte selbständige Fischereirechte
(1) Ein Fischereirecht, das auf die Benutzung bestimmter Fangmittel oder eines Kahns beschränkt ist, desgleichen ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch oder ein Hausgelege sowie jedes andere in anderer Hinsicht eingeschränkte Fischereirecht oder ein Fischereirecht, das nach bisherigem Recht nicht übertragbar war, kann nur ungeteilt vererbt und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an den Inhaber eines unbeschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ungeteilt übertragen werden.
(2) Ein Verzicht auf das Fischereirecht wird von der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt. Der Verzicht ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) Ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfischereirecht) gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, für seinen eigenen Bedarf und den der Familienangehörigen seines Haushaltes zu fischen.
§ 9 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
1.
von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
2.
auf Antrag des Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
§ 10 Koppelfischereirechte
Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
§ 11 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen Fischereiausübungsberechtigten nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag, § 12 Abs. 1) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz (Fischereierlaubnisvertrag, § 14 Abs. 1) übertragen werden. Eine Übertragung der Ausübung ist ausgeschlossen, wenn sie nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung einer Angelkarte wirksam.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen in bestimmter Anzahl. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten; in diesem Fall kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Zusammenschlüssen von Koppelfischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle von Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen, wenn der Vorschrift des § 3 Abs. 3 laufend genügt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.
(4) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auch auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts Anwendung.
§ 12 Fischereipachtvertrag
(1) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die untere Fischereibehörde.
(2) Küchenfischereirechte (§ 8 Abs. 3) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden. Ein und dieselbe Gewässerstelle darf nur an einen Erwerbsfischer oder an eine Vereinigung von Erwerbsfischern verpachtet werden.
(3) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 oder gegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3 verstoßen, sind nichtig.
(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden im übrigen die Vorschriften der §§ 581 bis 584b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrags regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig, soweit sich die Parteien nicht einigen können.
§ 13 Anzeige von Fischereipachtverträgen
(1) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrags sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge. Der Vertrag gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist nach Absatz 2 abläuft, ohne daß den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist.
(2) Die untere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen des Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, daß der Pächter den aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; der Vertrag ist insbesondere zu beanstanden, wenn
1.
der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist,
2.
Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder Einziehung des Fischereischeins führen würden,
3.
mit dem Pächter keine hinreichenden Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände vereinbart sind oder
4.
grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter verstoßen wird.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher eine Vertragspartei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist.
(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
§ 14 Fischereierlaubnisvertrag
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muß einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
(3) Angelkarten, die nicht von der Fischereibehörde ausgestellt sind, müssen von der unteren Fischereibehörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts geprüft und amtlich registriert sein.
(4) Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und amtliche Registrierung der Angelkarten richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(5) Angelkarten können höchstens für die Dauer von einem Jahr ausgegeben werden. Die Angelkarte muß auf die Person und auf ein oder mehrere bestimmt zu bezeichnende Gewässer lauten sowie genaue Angaben über Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge enthalten.
(6) Die obere Fischereibehörde kann nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten für ein bestimmtes Gewässer festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangmittel oder Fangzeiten beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Gehilfen und angestellten Fischer des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
§ 15 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.
§ 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Diese Befugnis gilt nicht bei naturschutzrechtlich besonders geschützten Grundstücken. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so können sie das Gewässer gemeinsam befischen.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
§ 17 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz von Natur und Landschaft, nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren oder aus Naturschutzgründen erforderlich ist. Zum besonderen Schutz des Röhrichts sind grundsätzlich folgende Handlungen verboten:
1.
das Betreten des Röhrichtbestandes,
2.
das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern in das Röhricht,
3.
das Betreten und Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,
4.
das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, daß Schäden am Röhricht verursacht werden können (es ist ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten), und
5.
die Verursachung von Sog und Wellenschlag durch eine unzulässig hohe Fahrtgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.
(3) Die obere Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken auf eigene Gefahr gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.
(4) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
(5) Wenn das Mitbenutzungsrecht nach den Absätzen 1 oder 3 ausgeübt wird, haften die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten für Schäden nur bei Vorsatz. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.
(6) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts in den Grenzen der §§ 16 und 17 verursacht werden, kann der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte Entschädigung verlangen. Entschädigungspflichtig sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sowie die Erlaubnisvertragsinhaber als Gesamtschuldner.
Abschnitt 3 (aufgehoben)
§ 18
(aufgehoben)
§ 19
(aufgehoben)
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
(aufgehoben)
§ 23
(aufgehoben)
Abschnitt 4 Schutz der Fischbestände
§ 24 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, zum Fischfang lebende Köderfische, verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken und Netzen sowie netzähnlichen, flexiblen oder starren Fanggeräten zu verwenden; explodierende oder giftige Mittel, Schußwaffen oder Schußgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte dürfen nicht verwendet werden.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Entgegen Absatz 1 kann die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken durch die obere Fischereibehörde zugelassen werden. Die untere Fischereibehörde ist zur Benutzung dieser Fangmittel im Rahmen der Fischereiaufsicht (§ 40 Abs. 1) ermächtigt.
§ 25 Schadensverhütende Vorrichtungen und Maßnahmen an Anlagen
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Wer andere Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt oder einzelne Arten in den Gewässern beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadensverhütende Maßnahmen zu treffen. Dies gilt nicht für Anlagen, die auf Anordnung der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde errichtet worden sind.
(2) Sind Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der oberen Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 26 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die untere Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.
§ 27 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen, vorbehaltlich der Regelungen des § 28, keine Vorrichtungen betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (ständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Wasserrechtliche und strompolizeiliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Nutzung hat.
(4) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 28 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich erschweren, muß auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der oberen Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die untere Fischereibehörde kann anordnen, daß der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Fischbestandes zu leisten.
(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder erheblich erschweren, kann die obere Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die obere Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
(8) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.
§ 29 Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:
1.
(aufgehoben)
2.
die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit sowie den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse und Muscheln,
3.
die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, das Hältern und Transportieren von Fischen sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
4.
das tierschutzgerechte Verhalten beim Fischfang,
5.
das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken können, sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht beheimateter Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
6.
Markt- und Verkehrsverbote,
7.
den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
8.
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
9.
das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
10.
die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist,
11.
den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Pflicht zur Anzeige von Fischsterben und die Pflicht zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
12.
das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die untere Fischereibehörde,
13.
die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
14.
das Einlassen von Wassergeflügel in Gewässer,
15.
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Aquakultur zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
16.
die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
17.
die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
18.
die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen an Fischbeständen mit Ausnahme von Tierversuchen im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist,
19.
das Verhalten beim Fischfang,
20.
die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,
21.
die Kennzeichnung der Fischereirechtsgrenzen, soweit eine Kennzeichnung erforderlich ist, wobei die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke verpflichtet sind, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden,
22.
die Pflicht zur Anzeige der Art und des Umfangs von Fischbesatzmaßnahmen sowie der Herkunft der Fische,
23.
die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 erteilt werden darf, und
24.
eine Definition der als heimisch geltenden Fische.
(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Muster der Angelkarten und der Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln,
2.
die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln,
3.
die Bildung und die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats zu regeln,
4.
die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und -wissenschaftlichen Zwecken zu regeln und
5.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie ihre einzelnen Verwendungszwecke, zu bestimmen.
§ 31 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu erklären:
1.
Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2.
Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze sind (Laichschonbezirke),
3.
Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
4.
Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten aufweisen, und
5.
Gewässer oder Gewässerteile, die aus Gründen des Naturschutzes von besonderer Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der beruflichen Fischereiausübung.
Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Entwurf bei der oberen Fischereibehörde für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich oder elektronisch bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Betreten und Begehen und sonstiges Eindringen sowie das Schwimmen und der Eissport, beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Ausgenommen sind auch Maßnahmen für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirks ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind örtlich durch die untere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
(5) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.
Abschnitt 5 Entschädigungsverfahren
§ 32 Entscheidung über Entschädigungsansprüche
Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.
§ 33 Art und Ausmaß der Entschädigung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 34 Festsetzung
(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten über die Entschädigung hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die obere Fischereibehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so hat die obere Fischereibehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 35 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 34 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 34 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozeßgericht (§ 36) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat; wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt anstelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat.
§ 36 Rechtsweg
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.
(3) Das Gericht kann im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. § 717 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6 Fischereiaufsicht und -beratung
§ 37 Fischereibehörde
Obere Fischereibehörde ist die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung. Untere Fischereibehörde ist das Fischereiamt.
§ 38 Landesfischereibeirat
(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung beruft jeweils für die Dauer von fünf Jahren zwölf Sachverständige zu Mitgliedern des Landesfischereibeirats. Dabei sind Vertreter der Fischereiberechtigten, der Berufsfischerei, der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, der regional zuständigen Schifffahrtsbehörde des Bundes, der Schiffahrtsbehörde des Landes, des Veterinärwesens, der obersten Naturschutzbehörde und der Natur- oder Tierschutzverbände zu beteiligen.
(2) Der Landesfischereibeirat berät die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung in allen das Fischereiwesen betreffenden grundsätzlichen Fragen; vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen ist er zu hören.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung; die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung erläßt hierzu Rahmenvorschriften.
§ 39
(aufgehoben)
§ 40 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei und die Fischbestände ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen.
(2) Dienstkräfte der Fischereibehörden (Staatliche Fischereiaufseher) können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen sowie Anlagen nach § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 28 Abs. 1 besichtigen. Auf den Gewässern nach § 2 Abs. 1 können sie jederzeit Proben von Fischen (§ 3 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 entnehmen.
(3) Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften über die Fischereiausübungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes vom 21. April 1995, GVBl. S. 269), den Fischereierlaubnisvertrag (§ 14) und den Schutz der Fischbestände (§§ 24 bis 31) zu überwachen. Die untere Fischereibehörde kann sich zur Ausübung der Fischereiaufsicht in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen; die Fischereibehörden sind den Fischereiaufsehern gegenüber weisungsbefugt.
(4) Die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Bestellung, die Verpflichtung und der nähere Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse, die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sowie deren Entschädigung, Haftpflicht- und Unfallschutz sind nach § 48 zu regeln.
§ 41 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1) Den Dienstkräften der für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden sowie den Fischereiaufsehern nach § 40 Abs. 3 sind auf Verlangen die Fische, Köder und Fanggeräte, auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, jederzeit vorzuzeigen.
(2) Wer beim Fischfang angetroffen wird oder Fische oder Fischereigeräte bei sich führt, hat sich auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufsehern auszuweisen und seine Personalien anzugeben. Die Führer von zum Fischen benutzten Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie der Fischereiaufseher zum Weiterfahren ermächtigt. Auf Verlangen haben sie den Fischereiaufseher an Bord zu holen und wieder an Land zu bringen sowie ihm jede sonstige Hilfe zur Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord befindlichen Kescher zur Durchsuchung der Fischbehälter zu überlassen.
(3) Die Fischereiaufseher haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 17 und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer jederzeit zu befahren.
(4) Die Fischereiaufseher nach § 40 Abs. 3 sind befugt, Personen, die unberechtigt fischen, die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder die sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften begehen, den Fischereierlaubnisvertrag und die Fischereiausübungsberechtigung (Fischereischein) vorläufig abzunehmen und diese den Ausstellern zur weiteren Veranlassung zu übersenden.
§ 42 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Landesfischereibeirats (§ 38) erhalten eine Entschädigung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 3 der Pflicht zur Hege nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 als Verpächter oder Unterverpächter den Abschluß, die Änderung, die Kündigung oder das Erlöschen eines Pachtvertrags oder Unterpachtvertrags nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 die Angelkarte nicht bei sich führt oder auf Verlangen zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
4.
entgegen § 14 Abs. 3 Angelkarten nicht von der unteren Fischereibehörde amtlich registrieren läßt,
5.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 beim Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die festgesetzten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,
6.
entgegen § 16 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
7.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,
8.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, Grundstücksteile oder gewerbliche Anlagen betritt oder benutzt,
9.
(aufgehoben)
10.
(aufgehoben)
11.
entgegen § 24 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet,
12.
entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 beim Fischfang nicht zugelassene Mittel anwendet,
13.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 keine schadensverhütenden Maßnahmen trifft,
14.
entgegen § 26 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
15.
entgegen § 27 Abs. 1 in Gewässern Vorrichtungen betreibt,
16.
entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder den Fischwechsel erheblich beeinträchtigt,
17.
entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeit nicht beseitigt oder nicht abstellt,
18.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 keine Fischwege anlegt oder unterhält,
19.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt,
20.
entgegen § 28 Abs. 7 Satz 1 oder 2 den Fischfang ausübt,
21.
entgegen § 29 Fischereigeräte fangfertig mit sich führt,
22.
einer Rechtsverordnung nach § 30 oder § 31 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
23.
eine Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die Bestandteil einer Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung ist, welche auf einer auf Grund des § 30 oder des § 31 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung beruht, und
24.
entgegen § 41 Abs. 1 dem Fischereiaufseher auf Verlangen die Fische, Köder oder Fanggeräte, auch in Fahrzeugen oder Fischbehältern, nicht vorzeigt oder entgegen § 41 Abs. 2 einer Anordnung des Fischereiaufsehers nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, ist die untere Fischereibehörde.
§ 44 Einziehung
Fanggeräte, Fischbehälter, Fahrzeuge und Fische, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 45 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Berlin, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbständige Fischereirechte des Landes Berlin fort.
(4) Fischereirechte, die gemäß § 11 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GVBl. Sb. I 793-1), das zuletzt durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746) geändert worden ist, in das Wasserbuch eingetragen worden sind, bleiben bestehen. Dies gilt auch für Fischereirechte nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des in Satz 1 genannten Fischereigesetzes.
(5) Die selbständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.
§ 46 Weitergeltung bestehender Pachtverhältnisse
(1) Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge) sind binnen einer Frist von zwei Jahren dem neuen Recht anzugleichen, sofern ihre Gültigkeit mehr als sechs Jahre beträgt, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, und der unteren Fischereibehörde binnen eines Monats nach Ablauf der Zweijahresfrist entsprechend § 13 Abs. 1 anzuzeigen. Für das Beanstandungsverfahren gelten die Vorschriften des § 13.
(2) Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge), deren Geltung mindestens zwölf Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat und sich von Jahr zu Jahr verlängert, stehen Verträgen nach Absatz 1 gleich.
(3) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 2 findet § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verträge unwirksam werden, wenn sie nicht bis zu der in Absatz 1 gesetzten Frist angezeigt worden sind.
(4) Nach bisherigem Recht ausgegebene Erlaubnisscheine zum Fischfang und Angelberechtigungsscheine gelten als Fischereierlaubnisverträge (Angelkarten) im Sinne dieses Gesetzes. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
§ 47 Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener fischereirechtlicher Urkunden
(1) Ist die Urschrift einer fischereirechtlichen Urkunde oder einer fischereirechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie wieder herzustellen, so wird auf Antrag durch Bescheid der oberen Fischereibehörde die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt, wenn noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden ist. Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, daß sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunde tritt.
(2) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Urkunde nicht vorhanden, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag den Inhalt der Urkunde durch Bescheid feststellen.
(3) Die obere Fischereibehörde entscheidet im förmlichen Verwaltungsverfahren.
§ 48 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 49 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.
§ 50 Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
das Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (GVBl. Sb. I 793-2), geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 60 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
2.
das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GVBl. Sb. I 793-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746),
3.
das Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864),
4.
die Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 866) mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 bis 4,
5.
die Nummern 8 und 9 des Abschnitts IX der Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch § 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. April 1995 (GVBl. S. 269) geändert worden ist,
6.
Nummer 1 des Abschnitts IV der Anlage zu § 8 des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289), das zuletzt durch § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. April 1995 (GVBl. S. 269) geändert worden ist.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
(3) In anderen als Landesrecht fortgeltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik enthaltene Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.
§ 51
(aufgehoben)
§ 52 Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§ 17 und 40 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
§ 53 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
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