Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung) Vom 5. März 2002
Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung) Vom 5. März 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung) vom 5. März 2002 | 15.03.2002 |
Eingangsformel | 15.03.2002 |
Erster Teil - Jägerprüfung | 15.03.2002 |
§ 1 - Zweck der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 2 - Prüfungsausschuss | 23.11.2008 |
§ 3 - Zeit und Ort der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 4 - Zulassung zur Prüfung | 20.09.2020 |
§ 5 - Durchführung der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 6 - Prüfungsabschnitte | 23.11.2008 |
§ 7 - Schriftliche Prüfung | 23.11.2008 |
§ 8 - Jagdwaffenprüfung | 23.11.2008 |
§ 9 - Mündliche Prüfung | 23.11.2008 |
§ 10 - Bestehen der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 11 - Ausschluss von der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 12 - Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis | 15.03.2002 |
§ 13 - Wiederholung des jagdlichen Schießens und der Prüfung, Nachholung von Prüfungsabschnitten | 23.11.2008 |
§ 14 - Prüfungsprotokolle | 23.11.2008 |
§ 15 - Prüfungsgebühr, Entschädigung | 23.11.2008 |
§ 16 - Eingeschränkte Jägerprüfung | 23.11.2008 |
Zweiter Teil - Falknerprüfung | 15.03.2002 |
§ 17 - Zweck der Prüfung | 15.03.2002 |
§ 18 - Zulassung zur Prüfung | 20.09.2020 |
§ 19 - Zeit und Ort der Prüfung, Durchführung der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 20 - Prüfungsabschnitte | 15.03.2002 |
§ 21 - Schriftliche Prüfung | 23.11.2008 |
§ 22 - Mündlich-praktische Prüfung | 15.03.2002 |
§ 23 - Bestehen der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 24 - Ausschluss von der Prüfung | 23.11.2008 |
§ 25 - Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis | 15.03.2002 |
§ 26 - Prüfungsprotokolle | 23.11.2008 |
§ 27 - Prüfungsgebühr, Entschädigung | 15.03.2002 |
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmung | 15.03.2002 |
§ 28 - Übergangsbestimmung | 23.11.2008 |
§ 29 - Inkrafttreten | 15.03.2002 |
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282), geändert durch Artikel LX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
Erster Teil Jägerprüfung
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Jägerprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes für eine ordnungsgemäße Jagdausübung besitzt.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der für das Jagdwesen zuständigen Senatsverwaltung (Jagdbehörde) ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar elf ehrenamtlichen Prüfern und einem Vertreter der Verwaltung. Die Jagdbehörde bestellt widerruflich für die Dauer von vier Kalenderjahren die ehrenamtlichen Prüfer und den Vertreter der Verwaltung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss die Jagdbehörde ein neues Mitglied für die noch verbleibende Amtszeit bestellen. Die ehrenamtlichen Prüfer müssen einen gültigen Jahresjagdschein besitzen und Inhaber mindestens weiterer drei Jahresjagdscheine gewesen sein sowie über die nötige Sachkenntnis verfügen. Der Vertreter der Verwaltung muss Angehöriger des höheren oder gehobenen Forstdienstes sein. Es werden mindestens fünf ehrenamtliche stellvertretende Prüfer und ein stellvertretender Vertreter der Verwaltung bestellt; die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die Jagdbehörde holt sich rechtzeitig vor Neubestellung des Prüfungsausschusses Vorschläge des Landesjagdverbandes Berlin e. V. für die zu bestellenden ehrenamtlichen Prüfer und der Berliner Forsten für den Vertreter der Verwaltung ein. Die Jagdbehörde kann von den Vorschlägen abweichen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen mit Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Jagdbehörde.
§ 3 Zeit und Ort der Prüfung
(1) Die Prüfung wird mindestens einmal im Jahr in der Zeit vom 1. März bis zum 30. April durchgeführt. Ein weiterer Prüfungstermin findet in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober statt, wenn der Jagdbehörde bis zum 15. Juli mindestens 15 Anträge auf Zulassung vorliegen. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfungstermine werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Jagdbehörde festgesetzt und rechtzeitig in der jagdlichen Fachpresse bekannt gegeben.
(2) Die schriftliche Prüfung wird für alle Prüflinge am selben Tag durchgeführt. Zeit und Ort der Prüfung werden dem Prüfling mit dem Bescheid auf Zulassung zur Jägerprüfung durch die Jagdbehörde bekannt gegeben. Die Jagdwaffenprüfung und die mündliche Prüfung können bei Bedarf an verschiedenen Tagen abgehalten werden.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung muss schriftlich oder elektronisch bis zum 15. Januar oder bei Durchführung einer zweiten Prüfung bis zum 15. Juli bei der Jagdbehörde eingegangen sein. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
1.
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
2.
eine Erklärung, ob und wann ein Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung gestellt und aus welchem Grund dieser gegebenenfalls versagt wurde,
3.
ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,
4.
ein Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Jagdwaffenprüfung sowie
5.
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz oder § 17 Abs. 4 Nr. 4 Bundesjagdgesetz verlangen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1.
die Anmeldeunterlagen nicht vollständig oder verspätet vorlegt,
2.
sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
3.
die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.
(3) Über die Zulassung zur Jägerprüfung entscheidet die Jagdbehörde. Sie benachrichtigt den Antragsteller durch schriftlichen Bescheid spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn. Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.
§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Jagdbehörde können an der Prüfung teilnehmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Behördenvertreter und Mitglieder anderer Jägerprüfungsausschüsse zulassen und zur technischen Abwicklung der Prüfung Hilfskräfte hinzuziehen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Prüfer für die jeweiligen Sachgebiete und Teilabschnitte und stellt vor Beginn jedes Prüfungsabschnittes die anwesenden Prüfer sowie den Vertreter der Verwaltung namentlich vor.
§ 6 Prüfungsabschnitte
Die Prüfung gliedert sich in eine
1.
schriftliche Prüfung (§ 7),
2.
Jagdwaffenprüfung (praktische Waffenhandhabung und jagdliches Schießen; § 8),
3.
mündliche Prüfung (§ 9).
Sie wird in dieser Reihenfolge durchgeführt.
§ 7 Schriftliche Prüfung
(1) Bei der schriftlichen Prüfung werden je 20 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:
1.
Grundzüge des Jagd-, Tierschutz-, Natur- und Artenschutzrechts, des Landschaftspflegerechts, der Unfallverhütungsvorschriften,
2.
Wildbiologie und -ökologie, Lebensweise und Fortpflanzung von Wild, Ansprechen von Wild und wildlebenden Tieren, Trophäenkunde, Wildhege im Sinne des Natur- und Artenschutzes,
3.
Jagdgebrauchshunde (Haltung, Erziehung und Verwendungen), Jagdbetrieb, Jagdarten, Grundzüge des Land- und Waldbaus, Jagd- und Wildschadensverhütung,
4.
Wildseuchen und Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung, Versorgung und Verwertung des erlegten Wildes, Wildbrethygiene, Grundzüge der Lebensmittelhygiene nach nationalem und EU-Recht, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht,
5.
Grundzüge der Waffentechnik und des Waffenrechts, Lang-, Kurz- und Blankwaffen, Ballistik, Optik und Visiereinrichtungen, Führen von Jagdwaffen.
Die Kenntnisse jagdlicher Gewohnheiten und Fachausdrücke werden in allen Sachgebieten mitgeprüft.
(2) Die Fragen werden vom Vorsitzenden und dem Vertreter der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Prüflinge erhalten die Fragen auf vorbereiteten Bögen im verschlossenen Umschlag. Die Beantwortungszeit beträgt 180 Minuten.
(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht des Vertreters der Verwaltung und von mindestens drei Prüfern statt.
(4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen in drei Sachgebieten jeweils mindestens 15 Fragen und in zwei Sachgebieten mindestens zehn Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. In jedem Sachgebiet bewerten zwei Prüfer, welche Fragen richtig und vollständig beantwortet worden sind. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die Leistungen ausreichend sind.
§ 8 Jagdwaffenprüfung
(1) Die Jagdwaffenprüfung umfasst die praktische Waffenhandhabung und das jagdliche Schießen.
(2) Bei der praktischen Waffenhandhabung werden ausreichende Kenntnisse über Lang- und Kurzwaffen und die entsprechende Munition, der sichere Umgang mit Waffen, Ballistik und Optik, Kenntnisse und Einhaltung der wichtigsten jagdlichen Sicherheitsbestimmungen, Kenntnisse über Pflege und Aufbewahrung von Jagdwaffen, der Umgang mit Munition, Jagd- und Fanggeräten sowie das Verhalten im praktischen Jagdbetrieb geprüft.
(3) Die Dauer der Prüfung der praktischen Waffenhandhabung sollte 20 Minuten je Prüfling nicht überschreiten, sie kann einzeln und in Gruppen von höchstens drei Personen erfolgen. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die gestellten Fragen und praktischen Aufgaben müssen überwiegend richtig und vollständig beantwortet oder ausgeführt werden. Es werden zwei Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreiten sollte. Die Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind.
(4) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Büchsen- und Flintenschießen. Für das jagdliche Schießen werden jeweils zwei Prüfer eingesetzt. Das Büchsen- und Flintenschießen wird in Anlehnung an die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. durchgeführt.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt spätestens eine Woche vor der Jagdwaffenprüfung bekannt, welche Anlagen für das jagdliche Schießen zur Verfügung stehen.
(6) Waffen und Munition werden dem Prüfling gestellt. Der Prüfling bezahlt die von ihm verschossene Munition. Alle zur Verfügung gestellten Büchsen sind mit jagdlicher Visierung ausgestattet. Es dürfen eigene Jagdwaffen benutzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.
(7) Für das Büchsenschießen sind alle nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b Bundesjagdgesetz für Schalenwild zugelassenen Kaliber, für das Flintenschießen die Kaliber zwanzig bis zwölf, vorbehaltlich den Anforderungen der Schießplatznutzung, zugelassen.
(8) Vor Abgabe der Wertungsschüsse ist ein Kontrollschießen mit den zur Prüfung zu stellenden Waffen durchzuführen und zu protokollieren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Kontrollschützen aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Eine Büchse ist überprüft, wenn mit der Waffe drei Schüsse auf eine Rehbockscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 1 oder auf die stehende Überläuferscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 2 abgegeben wurden und dabei mindestens 27 Ringe erzielt wurden. Eine Flinte ist überprüft, wenn bei einer Schussabgabe die einwandfreie Funktion der Flinte durch den Kontrollschützen festgestellt wurde. Vor Abgabe der Wertungsschüsse darf der Prüfling einen Probeschuss mit der zur Prüfung aufgenommenen Waffe abgeben.
(9) Das Büchsenschießen besteht aus folgenden Schießdisziplinen:
1.
Fünf Schüsse sind auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes KK/84 für 50 m Stände) stehend angestrichen aus einer Entfernung von ca. 50 m oder auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes Nr. 1) stehend angestrichen aus einer Entfernung zwischen ca. 80 m und ca. 100 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 25 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der achte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt.
2.
Fünf Schüsse sind auf die „flüchtige" Überläuferscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes Nr. 5 oder Nr. 6) aus dem jagdlichen Voranschlag aus einer Entfernung von ca. 50 m oder ca. 60 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 21 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der fünfte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt.
abzugeben. Bei den Schüssen auf die Rehbockscheibe müssen mindestens 25 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der achte bis zehnte Ring gewertet. Bei den Schüssen auf die "flüchtige" Überläuferscheibe müssen mindestens 21 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der fünfte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt.
(10) Beim Flintenschießen sind bewegliche Ziele aus jagdlichem Anschlag zu beschießen, Doppelschüsse sind zulässig. Es sind
zehn laufende Kipphasen aus einer Entfernung von ca. 35 m mit einer Schrotstärke von drei mm oder
zehn Wurftauben (Trap) aus gerader Flugrichtung in seitlicher Abweichung bis höchstens 45 Grad vom 11-m-Stand mit einer Schrotstärke von höchstens 2,5 mm zu beschießen.
Es müssen mindestens fünf Kipphasen oder vier Wurftauben getroffen werden.
(11) Werden die in Absatz 9 oder 10 geforderten Mindesttreffergebnisse nicht erreicht, ist dem Prüfling die einmalige Wiederholung der Schießdisziplin oder des Teils der Disziplin am gleichen Tag zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben jeweils unberücksichtigt. Darüber hinaus ist ihm eine weitere Wiederholung der Schießdisziplin oder von Teilen der Schießdisziplin innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen, sofern der Prüfling unmittelbar nach der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder binnen einer Woche gegenüber der Jagdbehörde die Teilnahme an der Wiederholung erklärt. Eine Waffe ist überprüft, wenn ein Kontrollschütze unmittelbar vor der Wiederholung mit der Waffe drei Schüsse auf den stehenden Rehbock oder stehenden Überläufer abgegeben hat und dabei mindestens 27 Ringe erzielt hat.
(12) Das Büchsen- oder Flintenschießen kann abgebrochen werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach Absatz 9 und 10 erbracht hat oder feststeht, dass er diese nicht mehr erbringen kann.
(13) Hat der Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Waffe, hat er dies den jeweiligen Prüfern unverzüglich zu melden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Prüfer entscheiden vor Beendigung der Schießprüfung über die Gültigkeit des Versuchs in der Schießdisziplin.
§ 9 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete des § 7. Sie soll je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn und höchstens 15 Minuten dauern. Die Prüfung kann einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Personen durchgeführt werden. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Fragen müssen in mindestens 4 Sachgebieten überwiegend richtig und vollständig beantwortet werden. Für jedes Sachgebiet werden zwei Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind.
§ 10 Bestehen der Prüfung
(1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Prüfungsabschnitte stellen die Prüfer fest, die die einzelnen Prüfungsabschnitte geprüft und bewertet haben. Das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Vertreter der Verwaltung festgestellt.
(3) Bleibt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung einem Prüfungsabschnitt fern oder beendet er diesen nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung über das Genügen der Entschuldigung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und vermerkt dies im Abschlussprotokoll unter Beifügung gegebenenfalls vorhandener Nachweise.
§ 11 Ausschluss von der Prüfung
Besteht ein Prüfling die schriftliche Prüfung oder die praktische Waffenhandhabung nicht, ist er von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Der Prüfling kann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einen Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder beim jagdlichen Schießen die Waffe so handhabt, dass Menschen oder Sachen gefährdet werden. Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis
(1) Die Ergebnisse der Jagdwaffenprüfung sowie der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsabschnitts bekannt zu geben. Auf Verlangen sind dem Prüfling die Mängel seiner Leistungen zu eröffnen.
(2) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung von der Jagdbehörde ein mit Dienstsiegel versehenes Prüfungszeugnis. Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid der Jagdbehörde.
§ 13 Wiederholung des jagdlichen Schießens und der Prüfung, Nachholung von Prüfungsabschnitten
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur im gesamten Umfang wiederholen.
(2) Prüflinge, die mit genügender Entschuldigung einem Prüfungsabschnitt fernbleiben oder diesen nicht beendet haben, können die nicht abgelegten oder die nicht beendeten Prüfungsabschnitte soweit möglich innerhalb der laufenden Prüfung oder in der folgenden Prüfung nachholen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen. Haben die Prüflinge einen nachgeholten Prüfungsabschnitt nicht bestanden, ist die Prüfung in allen Prüfungsabschnitten zu wiederholen. Der Prüfling muss innerhalb eines Monats nach Durchführung des nicht abgelegten oder beendeten Prüfungsabschnitts gegenüber der Jagdbehörde die Teilnahme an der Nachholung erklären.
(3) Der Jagdbehörde ist spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 oder der Nachholung von Prüfungsabschnitten in der folgenden Prüfung nach Absatz 2 die Einzahlung der gemäß § 15 zu entrichtenden Gebühr nachzuweisen. Bei Nachholung der Jagdwaffenprüfung ist zusätzlich der Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung zu erbringen. Bei nicht fristgerechtem Eingang der Nachweise ist der Prüfling von der Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung oder der Nachholung von Prüfungsabschnitten ausgeschlossen.
§ 14 Prüfungsprotokolle
Über die Prüfungsleistungen und die Bewertungen der Jagdwaffenprüfung und der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Bewertungen mit "nicht ausreichend" ausführlich und nachvollziehbar zu begründen sind. Die Prüfungsprotokolle sind von den Prüfern zu unterzeichnen, die die Prüfungsabschnitte abgenommen haben. Die Ergebnisse des jagdlichen Schießens und gegebenenfalls durchgeführte Kontrollschüsse sind in einer Schießliste einzutragen, die als Anlage den Protokollen beizufügen ist. Darüber hinaus ist für jeden Prüfungsabschnitt ein Abschlussprotokoll zu fertigen, welches von den beteiligten Prüfern, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Vertreter der Verwaltung zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle der Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind der Jagdbehörde unmittelbar nach Abschluss der Prüfung zu übergeben; die Protokolle dürfen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides nach § 12 Abs. 2 Satz 2, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Prüfung vernichtet werden.
§ 15 Prüfungsgebühr, Entschädigung
(1) Vor Anmeldung zur Jägerprüfung, vor Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 oder vor Nachholung von Prüfungsabschnitten in der folgenden Prüfung nach § 13 Abs. 2 ist eine Prüfungsgebühr bei der Landeshauptkasse einzuzahlen. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Prüfer erhalten je Prüfungstermin eine Entschädigung für:
1. | die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung von | 20,00 EURO, |
2. | jede korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit pro Sachgebiet von | 1,00 Euro zuzüglich einer Pauschale von jeweils 10,00 Euro, |
3. | die Durchführung der Jagdwaffenprüfung von | 55,00 EURO, |
4. | die Durchführung der mündlichen Prüfung von | 65,00 EURO, |
5. | die Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 von | 30,00 Euro. |
(3) Die zu den jeweiligen Prüfungen herangezogenen technischen Hilfskräfte erhalten jeweils die Hälfte der Entschädigung der Prüfer.
§ 16 Eingeschränkte Jägerprüfung
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 15 gelten vorbehaltlich der folgenden Absätze auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung).
(2) Die Bewerber haben dem Antrag nach § 4 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, dass sie an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen wollen. Ein Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung braucht nicht erbracht zu werden.
(3) Die eingeschränkte Jägerprüfung wird zusammen mit der Jägerprüfung durchgeführt. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die Jagdwaffenprüfung gemäß § 6 Nr. 2 und § 8 entfällt. Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Sachgebiete des § 7 Abs. 1 mit Ausnahme des Sachgebiets Nummer 5. Die Beantwortungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 145 Minuten.
(4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen in zwei Sachgebieten jeweils mindestens 15 Fragen und in zwei Sachgebieten jeweils mindestens zehn Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. Die Fragen in der mündlichen Prüfung müssen aus mindestens drei Sachgebieten überwiegend richtig und vollständig beantwortet werden.
(5) Die eingeschränkte Jägerprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. § 10 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Zweiter Teil Falknerprüfung
§ 17 Zweck der Prüfung
Die Falknerprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes für eine ordnungsgemäße Ausübung der Beizjagd besitzt.
§ 18 Zulassung zur Prüfung
(1) Zuzulassen sind nur Prüfungsbewerber, die entweder eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkte Jägerprüfung bestanden haben. Daneben sind Bewerber zuzulassen, die an der im Land Berlin noch laufenden Jägerprüfung teilnehmen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der Jagdbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
1.
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
2.
eine Erklärung, ob und wann ein Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung gestellt und aus welchem Grund dieser gegebenenfalls versagt wurde,
3.
ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,
4.
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters und
5.
der Nachweis über eine bereits bestandene Jägerprüfung oder eingeschränkte Jägerprüfung oder der Antrag auf Zulassung zur gleichzeitig laufenden Jägerprüfung.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 19 Zeit und Ort der Prüfung, Durchführung der Prüfung
(1) Die Falknerprüfung wird auf Antrag durchgeführt. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Jagdbehörde festgesetzt. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 5 gelten entsprechend. Die Falknerprüfung kann im Bedarfsfall zusammen mit der Jägerprüfung durchgeführt werden.
(2) Der Prüfungsausschuss nach § 2 führt die Falknerprüfung durch und wird hierzu um zwei ehrenamtliche Prüfer erweitert. Die Jagdbehörde bestellt auch diese Mitglieder des Ausschusses widerruflich für die Dauer von vier Jahren. Die zusätzlichen Mitglieder müssen einen gültigen Falknerjagdschein besitzen und Inhaber mindestens weiterer drei Falknerjagdscheine gewesen sein sowie über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Es wird ein weiterer Stellvertreter bestellt; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Landesverband Berlin des Deutschen Falkenordens e. V. schlägt der Jagdbehörde geeignete Mitglieder und Stellvertreter für die Erweiterung des Prüfungsausschusses vor. Die Jagdbehörde kann von den Vorschlägen abweichen. § 2 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 20 Prüfungsabschnitte
Die Prüfung gliedert sich in eine
1.
schriftliche Prüfung,
2.
mündlich-praktische Prüfung.
§ 21 Schriftliche Prüfung
(1) Bei der schriftlichen Prüfung werden insgesamt 20 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:
1.
Grundzüge des Falknereirechts, des Greifvogelschutzes, einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln,
2.
Kenntnisse der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen sowie ihrer Krankheiten,
3.
Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln,
4.
Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung und Führung von Jagdgebrauchshunden für die Beizjagd.
(2) Die Fragen werden von den gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfern im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Vertreter der Verwaltung ausgewählt. Die Prüflinge erhalten die Fragen auf vorbereiteten Bögen im verschlossenen Umschlag. Die Beantwortungszeit beträgt 45 Minuten.
(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht des Vertreters der Verwaltung und von einem der gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfer statt.
(4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen mindestens 15 Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. In jedem Sachgebiet bewerten die gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfer unabhängig voneinander, welche Fragen richtig und vollständig beantwortet worden sind. Bei unterschiedlichen Bewertungen haben die zusätzlichen Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung der Bewertungen herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, gilt die Frage als richtig und vollständig beantwortet.
§ 22 Mündlich-praktische Prüfung
Bei der mündlich-praktischen Prüfung werden Fragen und praktische Aufgaben aus den Sachgebieten des § 21 gestellt. Die mündlich-praktische Prüfung soll je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn und höchstens 15 Minuten dauern. Die gestellten Fragen und praktischen Aufgaben müssen in allen Sachgebieten überwiegend richtig und vollständig beantwortet oder ausgeführt werden. Für jedes Sachgebiet werden die gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. § 9 Sätze 3 und 4 finden Anwendung.
§ 23 Bestehen der Prüfung
(1) Die Falknerprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind.
(2) § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 13 finden Anwendung.
§ 24 Ausschluss von der Prüfung
Besteht der Prüfling die schriftliche Prüfung nicht, so ist er von der mündlich-praktischen Prüfung ausgeschlossen. Wird ein Prüfling von einer gleichzeitig laufenden Jägerprüfung oder eingeschränkten Jägerprüfung ausgeschlossen, ist er auch von der Falknerprüfung ausgeschlossen. Der Prüfling kann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einen Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht. Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als "nicht bestanden".
§ 25 Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis
Das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsabschnittes bekannt zu geben. Auf Verlangen sind dem Prüfling die Mängel seiner Leistung zu eröffnen. § 12 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 26 Prüfungsprotokolle
Über den Hergang der mündlichen-praktischen Prüfung ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Bewertungen mit "nicht ausreichend" ausführlich und nachvollziehbar zu begründen sind. § 14 Satz 2, 4 und 5 findet Anwendung.
§ 27 Prüfungsgebühr, Entschädigung
§ 15 gilt entsprechend.
Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 28 Übergangsbestimmung
Der am 15. Dezember 2006 berufene Prüfungsausschuss nimmt bis zum 31. Juli 2009 die Jäger- und Falknerprüfung ab. Zum 1. August 2009 wird ein Prüfungsausschuss gemäß §§ 2 und 19 Abs. 2 neu berufen.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 27. November 1978 (GVBl. S. 2278) außer Kraft.
Berlin, den 5. März 2002
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
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