DVO-LFischScheinG
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) Vom 25. September 1997

Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) Vom 25. September 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) vom 25. September 199722.10.1997
Eingangsformel22.10.1997
Abschnitt I - Fischereischein22.10.1997
§ 1 - Gestaltung der Fischereischeine22.10.1997
§ 2 - Verlängerung von Fischereischeinen12.04.2007
Abschnitt II - Vorbereitungslehrgang und Anglerprüfung22.10.1997
§ 3 - Allgemeines22.10.1997
§ 4 - Vorbereitungslehrgang22.10.1997
§ 5 - Prüfungsausschuß22.10.1997
§ 6 - Anmeldung zur Prüfung22.10.1997
§ 7 - Zulassung zur Prüfung20.09.2020
§ 8 - Prüfungsinhalt12.04.2007
§ 9 - Genehmigung und Verwendung der Prüfungsbögen22.10.1997
§ 10 - Prüfung22.10.1997
§ 11 - Prüfungsniederschrift22.10.1997
§ 12 - Prüfungsergebnis20.09.2020
§ 13 - Täuschungsversuch22.10.1997
§ 14 - Prüfungszeugnis22.10.1997
§ 15 - Wiederholung der Prüfung22.10.1997
§ 15a - Aushändigung des Fischereischeins durch die fischereilichen Landesverbände12.04.2007
§ 16 - Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen22.10.1997
Abschnitt III - Datenschutz22.10.1997
§ 17 - Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten22.10.1997
§ 18 - Anglerprüfungs- und Fischereischeindateien22.10.1997
§ 19 - Erhebungsdaten22.10.1997
§ 20 - Datenübermittlung22.10.1997
§ 21 - Datensicherung22.10.1997
§ 22 - Datenlöschung22.10.1997
Abschnitt IV - Schlußvorschriften22.10.1997
§ 23 - Inkrafttreten22.10.1997
Anlage 122.10.1997
Anlage 2 - Ausbildungsplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Anglerprüfung im Land Berlin22.10.1997
- B - Lehrplan: Allgemeine Fischkunde und Fischhege22.10.1997
- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 122.10.1997
- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 222.10.1997
- B - Lehrplan: Gewässerkunde und Gewässerökologie22.10.1997
- B - Lehrplan: Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer22.10.1997
- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 122.10.1997
- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 222.10.1997
- B - Lehrplan: Rechtsvorschriften12.04.2007
Anlage 3 - Muster der Prüfungsniederschrift gemäß § 11 Abs. 122.10.1997
Anlage 4 - Muster des Prüfungszeugnisses gemäß § 14 Abs. 112.04.2007
Auf Grund des § 11 des Landesfischereischeingesetzes vom 21. April 1995 (GVBl. S. 269) wird verordnet:

Abschnitt I Fischereischein

§ 1 Gestaltung der Fischereischeine

(1) Die Fischereischeine sind nach den Mustern der Anlage 1 gestaltet und enthalten folgende personenbezogene Angaben:
1.
Art des Fischereischeins,
2.
laufende Ausweisnummer,
3.
Name,
4.
Vorname,
5.
Geburtstag und -ort,
6.
Straße und Hausnummer,
7.
Postleitzahl und Wohnort,
8.
Geltungsablauf,
9.
Listennummer,
10.
Erteilungsgebühr.
(2) Die Angaben sind zu belegen durch den gültigen Personalausweis oder den gültigen Reisepaß, ergänzt von einer Meldebescheinigung, die nicht älter als ein Jahr sein darf.
(3) In den Fischereischein ist das Lichtbild des Inhabers einzunieten und so zu siegeln, daß Lichtbild und Fischereischein den Siegelabdruck aufweisen.

§ 2 Verlängerung von Fischereischeinen

Die Fischereischeine A und B dürfen, wenn sie für fünf Jahre ausgestellt sind, einmal um fünf Jahre verlängert werden. Sind sie für ein Jahr ausgestellt, dürfen sie einmal um ein Jahr verlängert werden. Ein Jugendfischereischein darf zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Abschnitt II Vorbereitungslehrgang und Anglerprüfung

§ 3 Allgemeines

(1) Jeder Landesverband gemäß § 10 des Landesfischereischeingesetzes (fischereilicher Landesverband) ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes und eine für jedermann offene Anglerprüfung anzubieten.
(2) Die Vertreter der oberen und unteren Fischereibehörde sind jederzeit berechtigt, dem Vorbereitungsunterricht und den Prüfungen beizuwohnen und die Lehr- und Prüfungsunterlagen einzusehen.
(3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Lehrgangs- und Prüfungsgrundsätze kann dem betroffenen fischereilichen Landesverband die Prüfungsbefugnis entzogen werden.

§ 4 Vorbereitungslehrgang

(1) Die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes werden durch die fischereilichen Landesverbände durchgeführt.
(2) Der Lehrgang umfaßt eine Gesamtdauer von mindestens 30 Stunden, wobei eine Unterrichtsstunde mindestens 45 Minuten dauert. Der Inhalt des Vorbereitungslehrganges hat sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung zu richten. Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von dem Lehrinhalt der Anlage 2 bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde vor Lehrgangsbeginn.
(3) Eine Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang darf nur bei vollständiger Teilnahme erteilt werden. Sollte es einem Teilnehmer nicht möglich sein, an allen Teilen des Lehrganges teilzunehmen, so reicht es aus, wenn er den versäumten Teil in einem späteren Kurs nachholt.
(4) Die obere und die untere Fischereibehörde sind berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet nachzuprüfen. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.
(5) Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag denjenigen von der Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang befreien, der schwere gesundheitliche Störungen, die der Teilnahme entgegenstehen, glaubhaft nachweisen kann.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Jeder fischereiliche Landesverband hat einen Prüfungsausschuß zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Vorstand des jeweiligen fischereilichen Landesverbandes ernannt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung haben. Nach Bestellung ist die Eignung der oberen Fischereibehörde schriftlich nachzuweisen.
(3) Der Prüfungsausschuß wird für jeweils fünf Jahre von der oberen Fischereibehörde berufen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung von ungeeigneten Mitgliedern des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretern verlangen.
(5) Bei der Durchführung der Anglerprüfung darf dem Prüfungsausschuß niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.

§ 6 Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung ist bis zu dem von dem prüfenden fischereilichen Landesverband festgesetzten Termin bei diesem einzureichen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß enthalten:
1.
Vor- und Zuname, gegebenenfalls den Geburtsnamen,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Anschrift des Hauptwohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
4.
Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der Nachweis für den abgeleisteten Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes,
2.
gegebenenfalls die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

§ 7 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Bedingungen des Vorbereitungslehrganges gemäß § 4 erfüllt hat,
2.
bei Prüfungsbeginn das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3.
rechtzeitig die Antragsunterlagen gemäß § 6 einreicht.
(2) Sobald verspätet eingegangene Unterlagen vollständig sind, ist der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.
(3) Wird der Bewerber nicht zugelassen, so hat er einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid unter Angabe des Versagungsgrundes zu erhalten.
(4) Dem zugelassenen Bewerber werden schriftlich oder elektronisch Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig durch den prüfenden fischereilichen Landesverband mitgeteilt.

§ 8 Prüfungsinhalt

Die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes haben folgenden Inhalt:
1.
die allgemeine Fischkunde und -hege gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesfischereischeingesetzes:
Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Fortpflanzung, Ernährung, Fischbestandsregulierung, Fischbesatz,
2.
die spezielle Fischkunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Landesfischereischeingesetzes:
die Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien, Pilze und Umweltschäden, Vorsorgemaßnahmen,
3.
die Pflege der Fischgewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landesfischereischeingesetzes:
Natur- und Umweltschutz am Gewässer, Biotopschutz, Verhalten am Gewässer, Gewässerverunreinigungen und Fischsterben, Faunenverfälschung,
4.
die Gewässerkunde und Gewässerökologie, Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfischereischeingesetzes:
Wasser, Stoffhaushalt, Gewässerarten, Gewässergüte, Probleme äußerer Einwirkungen,
5.
die Fanggeräte und deren Gebrauch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Landesfischereischeingesetzes:
Angelgeräte, Angelzubehör, Fanggeräte der Berufsfischerei, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden,
6.
die Behandlung gefangener Fische gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Landesfischereischeingesetzes:
der Umgang mit geschützten und untermaßigen Fischen, besonders schützenswerte Süßwasserfische, Betäubung, Tötung, Aufbewahrung und Verwertung von Fischen sowie
7.
die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereischeingesetzes:
insbesondere Berliner Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, Fischereigesetz für das Land Brandenburg, Wasserhaushaltsgesetz, Berliner Wassergesetz, Tierschutzgesetz, Tierseuchengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Berliner Naturschutzgesetz einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.

§ 9 Genehmigung und Verwendung der Prüfungsbögen

(1) Die fischereilichen Landesverbände haben die von ihnen gemeinsam und einheitlich zu entwerfenden Prüfungsbögen der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die genehmigten Prüfungsbögen sind alternierend landeseinheitlich zu verwenden.
(3) Der fischereiliche Landesverband kann verpflichtet werden, einen Monat vor der Prüfung der oberen Fischereibehörde eine Kopie des genehmigten Prüfungsbogens, der für die Prüfung ausgewählt wurde, zu übersenden.

§ 10 Prüfung

(1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, bei der innerhalb von zwei Stunden sechzig Fragen aus den in § 8 genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind. Aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und Nr. 7 werden jeweils zehn Fragen und aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 insgesamt zehn Fragen gestellt.
(2) Zu den Prüfungsfragen werden jeweils drei Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen von dem Prüfling eine als richtig bezeichnet werden muß.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfling hat sich zu Beginn der Prüfung zu legitimieren.
(4) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses überwacht die schriftliche Prüfung.

§ 11 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift gemäß Anlage 3 zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Aufsichtsführenden,
3.
die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Prüflinge,
4.
die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
5.
die erfolgte Belehrung nach § 13,
6.
Entscheidungen des Aufsichtsführenden nach § 13,
7.
eine Prüfungsstatistik und die Registriernummern der erteilten Zeugnisse sowie
8.
der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Aufsichtsführenden zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorzulegen, die nach Kenntnisnahme ebenfalls unterzeichnen.

§ 12 Prüfungsergebnis

(1) Die abgegebenen Prüfungsbögen werden durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilt und unterzeichnet. Korrekturen sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuzeichnen.
(2) Die Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(3) Jede richtige Antwort ist mit einem Punkt zu bewerten. Bestanden ist die Prüfung, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 45 Punkte erreicht. Dabei muß er in jedem der Gebiete nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 jeweils mindestens sechs Punkte und aus den Gebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 zusammen mindestens sechs Punkte erreichen.
(4) Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht, so ist ihm dies vom prüfenden fischereilichen Landesverband unverzüglich mündlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung des Prüfungsergebnisses nicht unmittelbar nach der Prüfung, so hat sie schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Prüfling kann einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Begründung verlangen.

§ 13 Täuschungsversuch

Das Benutzen unerlaubter Hilfsmittel und die Kontaktaufnahme zu einem anderen Prüfling (Täuschungsversuch) sind verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über einen Täuschungsversuch und dessen Folge zu belehren.

§ 14 Prüfungszeugnis

(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Dieses ist dem Prüfling unverzüglich zu übersenden.
(2) Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschuß zu unterzeichnen und mit dem Prüfungsstempel zu versehen. Der Prüfungsstempel hat mindestens den Verbandsnamen und den Zusatz „Prüfungsausschuß“ zu enthalten.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

Die Wiederholung der Prüfung ist unbegrenzt häufig möglich. Für jede Prüfung ist eine Anmeldung und Zulassung erforderlich.

§ 15a Aushändigung des Fischereischeins durch die fischereilichen Landesverbände

(1) Der Fischereischein kann dem Prüfling nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Anschluss an das Bestehen der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eine von diesem bestimmte Person des fischereilichen Landesverbandes ausgehändigt werden.
(2) Der Prüfling reicht den Antrag auf Erteilung des Fischereischeins vor der Prüfung bei dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein. Eine von diesem beauftragte Person leitet die Anträge an das Fischereiamt weiter. Das Fischereiamt bereitet die Fischereischeine vor und übergibt diese an den fischereilichen Landesverband.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trägt dafür Sorge, dass das Fischereiamt über die erfolgte Aushändigung unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht oder nimmt er daran nicht teil, ist der Fischereischein unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben.

§ 16 Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen

(1) Der Prüfling kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag an den prüfenden fischereilichen Landesverband Einsicht in seine Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.
(2) Prüfungsbögen und Anmeldung eines jeden Bewerbers hat der prüfende fischereiliche Landesverband für die Dauer von zwei Jahren, die Prüfungsniederschrift für zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt III Datenschutz

§ 17 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten

(1) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins von den Antragstellern oder von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
(2) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Einziehung und Beschlagnahmung von Fischereischeinen, Fischen oder Fanggeräten von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
(3) Die fischereilichen Landesverbände sind berechtigt, die in § 19 Nr. 1 bis 10 aufgeführten personenbezogenen Daten von den Antragstellern zum Zweck der Zulassung zur Anglerprüfung und deren Nachweis zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Merkmale in § 19 Nr. 11 dienen zur Legitimation.

§ 18 Anglerprüfungs- und Fischereischeindateien

(1) Die gemäß § 17 erhobenen Daten werden in einer Anglerprüfungsdatei und in einer Fischereischeindatei geführt.
(2) Die Anglerprüfungsdatei wird von den fischereilichen Landesverbänden geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 3 erhobenen Daten enthalten.
(3) Die Fischereischeindatei wird von der unteren Fischereibehörde geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten enthalten.

§ 19 Erhebungsdaten

Es dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden:
1.
Familienname, abweichender Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Hauptwohnsitzanschrift,
4.
Anschrift in Berlin, falls Hauptwohnsitzanschrift außerhalb Berlins,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geburtsort,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeit,
9.
Angaben über einen vollständig abgelegten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes,
10.
Angaben über eine bestandene Anglerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung,
11.
Personalausweisnummer oder Reisepaßnummer mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde sowie die Daten einer Meldebescheinigung,
12.
Angaben über einen fischereilichen Berufsabschluß oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung,
13.
Angabe, ob und wie lange die Erwerbsfischerei laufend betrieben wurde,
14.
Angaben über den Besitz eines Fischereischeins,
15.
Angaben über die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Anglerverband,
16.
Angaben, ob eine Betreuung gemäß den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht,
17.
Umstände, die der Erteilung eines Fischereischeins entgegenstehen könnten, insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen:
a)
Fischwilderei,
b)
Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten,
c)
Beschädigung von Wasserbauten oder Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen,
d)
Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder eines Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder gegen das Naturschutz- oder Tierschutzgesetz,
18.
Angaben über festgesetzte Buß- oder Verwarnungsgelder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften.

§ 20 Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung der Daten, die durch die prüfenden fischereilichen Landesverbände erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich an die obere und die untere Fischereibehörde zulässig.
(2) Die Übermittlung von Daten für ein bestimmtes Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind.

§ 21 Datensicherung

(1) Zugriffsberechtigt auf die Fischereischeindatei sind bei den Fischereibehörden:
1.
die Mitarbeiter der Registratur,
2.
der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter,
3.
der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4.
bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.
(2) Zugriffsberechtigt auf die Anglerprüfungsdatei sind:
1.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
bis zu zwei vom zuständigen fischereilichen Landesverband bestimmte Personen,
3.
von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen,
4.
bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde im Einzelfall bestimmte Personen.
(3) Die berechtigten Personen sind gemäß § 8 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 404), zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß nur Berechtigte Zugriff auf die Daten haben. Die Dateien sind in verschlossenen Behältnissen und verschlossenen Räumen aufzubewahren.

§ 22 Datenlöschung

(1) Zehn Jahre nach dem Prüfungstermin sind sämtliche Daten des Prüflings aus der Anglerprüfungsdatei zu löschen.
(2) Fünf Jahre nach Ablauf des Fischereischeins sind sämtliche Daten des Fischereischeininhabers aus der Fischereischeindatei zu löschen. Angaben des § 19 Nr. 17 sind fünf Jahre nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung und Angaben des § 19 Nr. 18 sind fünf Jahre nach dem letzten festgesetzten Buß- oder Verwarnungsgeld zu löschen.

Abschnitt IV Schlußvorschriften

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 25. September 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder

Anlage 1

zu § 1
Muster 1: Außenseite Fischereischein A
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Muster 2: Außenseite Fischereischein B
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Muster 3: Außenseite Jungfischereischein
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Muster 4: Innenseite der Muster 1 bis 3 in der jeweils zutreffenden Farbe
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Anlage 2

zu § 4 Abs. 2
Ausbildungsplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Anglerprüfung im Land Berlin
Unterrichtsdauer: 28 Stunden
Praktische Unterweisung: 2 Stunden
- A -Prüfungsgebiete
1. Allgemeine Fischkunde und Fischhege 5 Stunden
1.1 Allgemeine Fischkunde
1.2 Aufbau des Fischkörpers
1.3 Bau und Funktion der Fischorgane
1.4 Fortpflanzung
1.5 Ernährung
1.6 Fischhege
2. Spezielle Fischkunde, Behandlung der gefangenen Fische 5 Stunden
2.1 Spezielle Fischkunde
2.2 Unterscheidung der Fischarten
2.3 Fischkrankheiten
2.4 Behandlung lebender, geschützter und untermaßiger Fische
2.5 Töten, Aufbewahrung und Verwerten von Fischen
3. Gewässerkunde, Gewässerökologie 5 Stunden
3.1 Wasser
3.2 Stoffhaushalt
3.3 Gewässerarten
3.4 Gewässergüte
3.5 Probleme äußerer Einwirkungen
4. Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer 4 Stunden
4.1 Biotopschutz
4.2 Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben
4.3 Pflanzen im und am Gewässer
4.4 Tiere im und am Gewässer
5. Fanggeräte und deren Gebrauch 4 Stunden
Praktische Unter-/Einweisung 2 Stunden
5.1 Angelgeräte und Zubehör
5.2 Fanggeräte der Berufsfischerei
5.3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
5.4 Praktische Einweisung in die Handhabung des Angelgerätes
5.5 Praktische Unterweisung in die Behandlung gefangener Fische
6. Rechtsvorschriften 5 Stunden
6.1 Fischereirecht
6.2 Tierseuchenrecht
6.3 Tierschutzrecht
6.4 Wasserrecht
6.5 Naturschutzrecht
6.6 Sonstige Gesetze und Verordnungen
Wichtig
Es ist sicherzustellen, daß jeder Lehrgangsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse über das tierschutzgerechte Töten der Fische erworben hat.

- B - Lehrplan: Allgemeine Fischkunde und Fischhege

1. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
1.1 Allgemeine Fischkunde Zoologie Das System des Tierreiches, Stammbaum der Fische
Systematik Rundmäuler
Knorpelfische
Knochenfische
Süßwasserfische
Meeresfische
Krebse und Muscheln
1.2 Fischkörper Aufbau Körperformen
Gliederung des Fischkörpers
Skelett der Knochenfische
Flossen Flossenstrahlen
Paarige Flossen
Rückenflossen und Afterflossen
Schwanzflosse und Fettflosse
Fehlende Flossen (Aal und Hai)
Haut und Schuppen Haut
Schuppen, Schuppenarten
Altersbestimmung
Farbkleid, Laichfärbung
Kopf Maulstellungen
Barteln
Bezahnung, Pflugscharbein oder Schlundzähne
Kopfbereich der Neunaugen
1.3 Organe Atmungsorgane und Atmung Kiemen
Atmungsarten
Sauerstoffbedarf
Innere Organe Herz, Blutkreislauf, Blut
Schwimmblase
Magen, Darm, Leber, Milz, Nieren, Galle
Geschlechtsorgane
Sinnesorgane Gehirn
Hauptnervenstrang
Lage der Sinnesorgane
Geruchssinn, Geschmackssinn, Ferntastsinn
Gesichtssinn, Sehfeld
Gehörsinn, Gleichgewichtssinn
Geschlechtsorgane und Geschlechtsmerkmale Geschlechtsorgane, Geschlechtsmerkmale
Geschlechtsbestimmungen
Rogen und Milch
1.4 Fortpflanzung Entwicklung Befruchtung
Laichplätze, Laichzeit
Eiablage, Eientwicklung, Brutpflege
Stand-, Zug- und Wanderfische
1.5 Ernährung Wachstum Natürliche Nahrung der Fried- und der Raubfische
Räuber/Beute - Beziehung
Wachstum der Fische
Verbuttung der Fische
1.6 Fischhege Fischbestandsregulierung Bestandsdichte
Friedfischbestand / Raubfischbestand
Befischungsintensität
Elektrofischerei zur Fischhege
Schonmaß und Schonzeit, Schonbezirke
Fischbesatz Jungfisch, Herkunft von Besatzfischen
Faunenverfälschung
Artenschutz und Wiederansiedlung

- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 1

2. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
2.1 Spezielle Fischkunde Allgemeines Verbreitung und Gefährdung der Fische
2.2 Rundmäuler Neunaugen Bachneunauge, Flußneunauge und Meerneunauge
Schmelzschupper Störe Stör
Sterlet
Knochenfische Karpfenartige Fische (Cypriniden) Gemeinsame Merkmale
Döbel oder Aitel
Rapfen oder Schied
Aland oder Nerfling
Nase, Barbe
Brachsen oder Blei
Güster, Giebel, Karausche, Bitterling
Rotauge oder Plötze, Rotfeder
Gründling
Ukelei oder Laube, Mairenke, Hasel
Moderlieschen
Elritze oder Pfrille
Schleie
Karpfen (Stammform und Zuchtformen)
Grasfisch, Silberfisch, Marmorfisch
Lachsartige Fische (Salmoniden) Gemeinsame Merkmale
Lachs
Bachforelle, Seeforelle, Meerforelle
Regenbogenforelle
Bachsaibling, Seesaibling
Huchen
(Thymaliden) Äsche
(Osmeriden) Stint
(Coregonen) Renken, Felchen, Maränen
Barschartige Fische (Perciden) Gemeinsame Merkmale
Flußbarsch, Kaulbarsch
Zander
Zingel, Streber, Schrätzer, Sonnenbarsch
Sonstige Aal
Hecht
Rutte oder Quappe
Dreistachliger Stichling und Zwergstichling
Steinbeißer, Schlammpeitzger
Wels oder Waller
Zwergwels
Süßwasserkrebse Allgemeines
Zehnfüßige Krebse, Bachflohkrebs
Muscheln Allgemeines
Flußperl-, Teich-, Fluß- und Dreikantmuscheln
Meeresfische Allgemeines
Meeraal oder Conger
Seeskorpion
Petermännchen (Giftstachel)
Aalmutter, Makrele, Hornhecht
Plattfische Kliesche, Flunder, Scholle, Steinbutt, Seezungen, Heilbutt
Heringsfische Hering, Sardine
Dorschfische Dorsch, Schellfisch, Wittling, Lengfisch, Köhler
Knorpelfische Haie Allgemeines
Haiarten
Rochen Allgemeines
Rochenarten

- B - Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 2

2. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
2.3 Fischkrankheiten Allgemeines Erkennen von Fischkrankheiten
Krankheitsmerkmale
Ursachen von Fischkrankheiten
Krankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien und Pilze Drehkrankheit, Grieskörnchenkrankheit
Bandwurm, Fischegel
Schwimmblasenbefall
Kiemenkrebs, Karpfenlaus, Kratzer
Furunkulose, Fleckenseuchen
Aal- und Forellenseuche
Pankreasnekrose
Frühjahrvirämie
Fischpocken
Blumenkohlkrankheit
Hautverpilzung
Umweltschäden und sonstige Krankheiten bei Fischen Haut- und Kiemenschäden
Tumore
Gefährdung der Menschen durch Umgang mit und Verzehr von kranken Fischen, Muscheln und Krebsen
Vorsorgemaßnahmen Seuchenbiologisches Gleichgewicht
Einschleppen von Fischkrankheiten
2.4 Behandlung lebender, geschützter und untermaßiger Fische Behandlung gefangener Fische Anlanden (Drill, Keschern, Abködern)
Zurücksetzen
Hälterung (sinnvoller Grund)
Geschützte und untermaßige Fischarten Behandlung und Umgang mit geschützten Fischarten
Behandlung und Umgang mit untermaßigen Fischen
Besonders schützenswerte Süßwasserfische Bitterling, Moderlieschen, Gründling, Schlammpeitzger
Zährte, Bachschmerle, Steinbeißer oder Dorngrundel
Stichlinge (Dreistachliger und Zwergstichling)
Neunaugen, Störe
2.5 Töten, Aufbewahrung und Verwertung von Fischen Waidgerechte Versorgung gefangener Fische Betäubung und Ausnahmen
Töten und Schlachten (theoretisch)
Aufbewahren von getöteten Fischen während des Angeltages
Verwertung gefangener Fische (zur menschlichen Ernährung)
Lebensmittelhygiene

- B - Lehrplan: Gewässerkunde und Gewässerökologie

3. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
3.1 Wasser Allgemeines Wasser, Grundlage des Lebens
Physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers
Wassertemperatur und Dichte
pH-Wert (Erklärung und Bedeutung)
3.2 Stoffhaushalt Stoffwechsel und Stoffkreisläufe Strömung
Wärmehaushalt in Seen
Sauerstoffhaushalt
Stoffwechsel (Stoffumsatz) im Wasser
Kreislauf der Nährstoffe
Produktionskraft eines Gewässers (pflanzlich, tierisch)
Wassertrübung
Produktion Photosynthese
Plankton (Zooplankton, Phytoplankton)
Aufwuchs, Bewuchs
3.3 Gewässerarten Stehende Gewässer Allgemeines
Hochgebirgs-, Vorgebirgs-, Flachlandsee
Weiher, Teiche, Baggerseen, Kiesgruben, Talsperren u. a.
Lebenszonen u. -gemeinschaften in stehenden Gewässern
Fließende Gewässer Allgemeines
Graben, Bach, Fluß, Strom, Kanal
Lebenszonen u. -gemeinschaften in fließenden Gewässern
Gewässerregionen Fischereiliche Merkmale:
- der Forellenregion
- der Äschenregion
- der Barbenregion
- der Brachsen- oder Bleiregion
- der Brackwasser- oder Kaulbarschregion
3.4 Gewässergüte Gewässergüteklassen Begriffsbestimmungen
Gewässergütebestimmung durch Bioindikatoren
Amtliche Gewässerüberwachung
Bedeutung und Schutz nährstoffarmer Gewässer
3.5 Probleme äußerer Einwirkungen Verschiedene Arten der Schädigung Eutrophierung
Gewässerverschmutzung (Vermeidung und Beseitigung)
Gewässerausbau und -unterhaltung
Fischbesatz
Anfüttern
Folgeerscheinung Versauerung
Wasserblüte

- B - Lehrplan: Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer

4. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
4.1 Biotopschutz Allgemeines Erklärung der Pflege der Fischgewässer
Schutz der Lebensräume von Pflanzenarten im und am Gewässer
Schutz der Lebensräume von Tierarten im und am Gewässer
Bedeutung der „Roten Listen“
Verhalten am Gewässer
4.2 Gewässerverunreinigung und Fischsterben Maßnahmen Feststellung, Benachrichtigung
Anzeigepflicht
Beseitigung toter und erkrankter Fische
Art der Beseitigung (z.B. Tierkörperbeseitigungsanstalt)
4.3 Pflanzen im und am Gewässer Uferpflanzen Allgemeines, Rücksichtnahme durch den Angler
Ernährung und Wachstum
Aussehen, Wuchszonen
Überwasserpflanzen Rohrkolben, Schilfrohr
Simsen, Seggen, Binsen
Wasser-Schwertlilie
Schwimmblattpflanzen Wasserlinsen
Weiße Seerose, Gelbe Teichrose
Armleuchtergewächse, Quellmoos
Unterwasserpflanzen Laichkräuter, Wasserpest
Flutender Hahnenfuß, Tausendblatt
Froschbiß, Wasser-Knöterich
Gemeiner Wasserhahnenfuß
Niedere Wasserpflanzen Algen (Blau-, Grün-, Kieselalgen)
4.4 Tiere im und am Gewässer Populationsökologie Regelungsmechanismen (Ursachen von Bestandsänderungen)
Faunenverfälschung
Arten Allgemeines, Aussehen, Vorkommen, fischereiliche Bedeutung
Auswirkungen fischfressender Tiere auf Hege und Fischfang
Strudelwürmer
Weichtiere (Schnecken und Muscheln)
Ringelwürmer (Schlammröhrenwurm und Egel)
Krebse (Wasserflöhe, Hüpferlinge, Muschelkrebse,
Wasserassel, Bachflohkrebs)
Eintagsfliegen, Libellen, Steinfliegen
Wasserwanzen (Wasserläufer, Rückenschwimmer)
Käfer (Gelbrandkäfer)
Köcherfliegen
Mücken (Zuck- und Kriebelmücken, Stechmücken)
Lurche (Froschlurche)
Kriechtiere (Schlangen, Schildkröten)
Vögel (Haubentaucher, Kormoran, Reiher, Schwäne,
Gänse, Enten, Säger, Greifvögel, Rallen, Möwen, Eisvogel)
Säugetiere (Bisam, Wasserspitzmaus, Biber, Fischotter, Iltis)

- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 1

5. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
5.1 Angelgeräte und Zubehör Angelruten Allgemeines
Materialien der Rutenteile
Bestandteile einer Angelrute
Bedeutung der Angabe des Wurfgewichts bei den Ruten
Bauarten der Ruten (Stipp-, Grund-, Spinn-, Fliegenruten)
Angelruteneigenschaften
Aktion und Wurfgewicht, Wurfleistung
Angelrollen Allgemeines
Rollentypen: Rollen mit sich drehender Spule,
Fliegenrolle, Multiplikatorrolle (Multirolle)
Rollentypen: Rollen mit feststehender Spule
- offene Stationärrolle
- geschlossene Stationärrolle (Kapselrolle)
Rollenmaterial
Spulen - Spulenwechsel - Rücklaufsperre
Schnurfreigabe - Systeme, Brems-Systeme
Angelschnüre Monofil- und Multifilschnüre - Aufgabe/Zweck
Lineare Tragkraft, Knotenfestigkeit
Geschmeidigkeit, Dehnung, Abriebfestigkeit
Fliegenschnüre - Aufgabe / Zweck
Schwimmverhalten, Spezial-Fliegenschnüre
Schnurlänge - Schnurform, Nachschnur
Schnurgewicht - Gewichtsklassen
Vorfächer Vorfächer - Aufgabe / Zweck
Monofilvorfächer (Fliegen- und Spezialvorfächer, Vorfachsysteme)
Stahlvorfächer (Spezialvorfächer - Vorfachsysteme)
Bißanzeiger Allgemeines: Bißanzeiger - Aufgabe / Zweck
Rutenspitze als Bißanzeiger
Schnur als Bißanzeiger, Bißanzeiger an der Angelrolle
Pose (Schwimmer), Tragkraft, Posenmontage (fest - gleitend)
Haken Angelhaken - Aufgabe/Zweck
Hakenarten, Hakenformen, Kopfformen, Hakengrößen
Bleie, Wirbel, Einhänger Bleie - Aufgabe / Zweck
Bleie zum Austarieren einer Pose, Laufbleie (Grundbleie)
Wirbel - Aufgabe / Zweck
Einhänger - Aufgabe / Zweck
Köder Köder - Aufgabe / Zweck
Natürliche Köder: Keine Farbstoffe verwenden !
- Früchte, Getreide, Kartoffel, Teig, Käse u.a.
- Würmer, Maden, Insekten (keine geschützten Arten)
- tote Köderfische
Künstliche Köder:
- Spinner und Blinker, Wobbler, Pilker, Weichplastikköder u.a.
- Kunstfliegen (Trocken-, Naßfliegen)
Erforderliches Zubehör Zubehör - Aufgabe / Zweck
Hilfsgeräte für das Landen des Fisches:
- Unterfangkescher, Längenmaß,
- Gerät zum Betäuben und Töten, Hakenlöser
5.2 Fanggeräte der Berufsfischerei Berufliche Fischerei - Aufgabe / Zweck
Fangmethoden, Reusen, Stell-, Schlepp-, Zugnetze, Langleinen
5.3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden Schußwaffen, Fischspeere
Explodierende oder giftige Mittel
Elektrizität und künstliches Licht
Lebende Köderfische

- B - Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 2

5. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
5.4 Praktische Einweisung Handhabung des Angelgerätes
5.5 Praktische Unterweisung Behandlung gefangener Fische
Grundlegende gesundheitliche und hygienische Vorkehrungen
Messen
Zurücksetzen (schonender Umgang, schonendes Hakenlösen)
Hältern (Setzkescher)
Transport (in Behältern mit Luft- oder Sauerstoffzufuhr)
Betäuben
Tierschutzgerechtes Töten
Entschuppen
Ausnehmen
Säubern
Aufbewahrung von getöteten Fischen während des Angeltages

- B - Lehrplan: Rechtsvorschriften

6. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt
6.1 Fischereirecht Gesetze und Verordnungen Allgemeines
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 1 Gesetzeszweck § 2 Geltungsbereich § 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht § 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch § 11 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts § 14 Fischereierlaubnisvertrag § 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken § 17 Zugang zu Gewässern § 24 Verbot schädigender Mittel § 29 Mitführen von Fischereigeräten § 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung § 31 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken § 40 Fischereiaufsicht § 41 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher § 43 Ordnungswidrigkeiten § 44 Einziehung
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (Auszüge), Unterschiede zum Berliner Landesfischereigesetz
Fischereiordnung für das Land Berlin (LFischO)
Fischereiordnung für das Land Brandenburg
Landesfischereischeingesetz (Berlin) (LFischSchG)
Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO LFischSchG)
Ergänzende Rechtsvorschriften: - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 90 a, 958, 960 - Strafgesetzbuch (StGB) §§ 242, 248 a, 292 bis 295 - Strafprozeßordnung (StPO) § 127 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §§ 21, 40, 43
6.2 Tierseuchenrecht und Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsrecht Gesetze und Verordnungen Allgemeines
Auszüge aus dem Tierseuchen- und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht - Tierseuchengesetz (TierSG) §§ 1, 9, 17, 17a, 21, 76, 78 - Fischseuchenverordnung - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Artikel 1 bis 7, 23, 24 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) §§ 3, 4, 7 bis 10, 14
6.3 Tierschutzrecht Gesetze und Verordnungen Tierschutzgesetz (TierSchG) §§ 1, 4, 5, 17, 18 und 20
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) §§ 1 bis 4, 10, 11, 13, 15
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Abschnitte 1, 2 und 4
6.4 Wasserrecht Gesetze und Verordnungen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 1, 25, 41
Berliner Wassergesetz (BWG) §§ 1, 27, 29 bis 29 f, 104
Eisflächenverordnung (Berlin) §§ 2 bis 5
6.5 Naturschutzrecht Gesetze und Verordnungen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitte 4 bis 6 und 9
Baumschutzverordnung (BaumSchVO) §§ 1 bis 4
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) § 1, Anlage 1
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) §§ 2, 18 bis 26 e, 29, 35 bis 37, 44, 49
6.6 Sonstige Gesetze und Verordnungen Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Bundesjagdgesetz (BJagdG) §§ 1, 2, 19 a, 21, 26, 27, 39 bis 41

Anlage 3

zu § 11 Abs. 1
Muster der Prüfungsniederschrift gemäß § 11 Abs. 1
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Anlage 4

zu § 14 Abs. 1
Muster des Prüfungszeugnisses gemäß § 14 Abs. 1
Größe: DIN A 7 Material und Druck: grünes Neobond, schwarzer Druck
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
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