LFischScheinG
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Gesetz über den Fischereischein (Landesfischereischeingesetz - LFischScheinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2000

Gesetz über den Fischereischein (Landesfischereischeingesetz - LFischScheinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Fischereischein (Landesfischereischeingesetz - LFischScheinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 200008.06.2000
§ 1 - Fischereischeinpflicht07.10.2021
§ 2 - Jugendfischereischein08.06.2000
§ 3 - Dauer der Gültigkeit, Nachweis der Fischereiabgabe08.06.2000
§ 4 - Anglerprüfung08.06.2000
§ 5 - Versagung des Fischereischeins08.06.2000
§ 6 - Einziehung und Beschlagnahme07.10.2021
§ 7 - Gebühren08.06.2000
§ 8 - Fischereiabgabe01.01.2002
§ 9 - (aufgehoben)17.03.2005
§ 10 - Anerkennung08.06.2000
§ 11 - Rechtsverordnungen08.06.2000
§ 12 - Verwaltungsvorschriften08.06.2000
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten, Einziehung01.01.2002
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten08.06.2000

§ 1 Fischereischeinpflicht

(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt:
1.
für Berufsfischer (Fischereischein B),
2.
für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit dem Senknetz (Fischereischein A) und
3.
für Jugendliche zur Ausübung des Fischfangs mit der Friedfischangel (Jugendfischereischein)
das Fischereiamt als untere Fischereibehörde.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
1.
einen fischereilichen Berufsabschluss nachweisen oder
2.
eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
3.
die Erwerbsfischerei mindestens zehn Jahre lang laufend betrieben haben.
(3) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Bediensteten der Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten der Polizei Berlin, den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
1.
Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen,
2.
Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
3.
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes ausgewiesen sind und entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
4.
Auszubildende im Berufsbild des Fischwirts und
5.
Personen, die die Fischerei amtlich ausüben und dies durch den Dienstausweis besonders nachweisen.

§ 2 Jugendfischereischein

(1) Personen, die das zwölfte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte, einer Mitgliedschaft in einem Anglerverein und einem Nachweis über die sachkundige Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeins A oder B zum Gebrauch der Friedfischangel; Letzteres gilt auch für Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Jugendfischereischein gleichstehen.
(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 3 Dauer der Gültigkeit, Nachweis der Fischereiabgabe

(1) Die Fischereischeine werden als
1.
Fischereischein A für fünf aufeinander folgende Jahre oder für ein Jahr,
2.
Fischereischein B für fünf aufeinander folgende Jahre
oder
3.
Jugendfischereischein für ein Jahr
erteilt.
(2) Fischereischeine sind nur gültig, wenn sie für das jeweilige Kalenderjahr einen Nachweis der Entrichtung der nach § 8 Abs. 4 jeweils zutreffenden Fischereiabgabe enthalten.

§ 4 Anglerprüfung

(1) Die erstmalige Erteilung des Fischereischeins A ist davon abhängig, dass die den Antrag stellende Person nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen worden sind:
1.
allgemeine Fischkunde und -hege,
2.
spezielle Fischkunde,
3.
Pflege der Fischgewässer,
4.
Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie sowie über Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer,
5.
Fanggeräte und deren Gebrauch,
6.
Behandlung gefangener Fische und
7.
einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung von den im Lande Berlin nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten fischereilichen Landesverbänden (§ 10) durchgeführt. Im Rahmen des Auftrages unterstehen die Fischereiverbände der Rechts- und Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Prüfung muss für jedermann, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:
1.
Personen, die im Besitz des Fischereischeins B sind,
2.
Personen, die vor dem 30. April 1995 einen Fischereischein besessen haben und dies nachweisen können oder Mitglied eines eingetragenen Anglerverbandes gewesen sind und dies nachweisen können,
3.
Personen, die bis zum Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sportfischerprüfung oder die Raubfischqualifikation oder die Salmonidenqualifikation eines Fischerei-, Sportfischer- oder Anglerverbandes mit Sitz in Berlin erworben haben und dies nachweisen, und
4.
Personen, die in einem anderen Bundesland eine nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften zur Erteilung des Fischereischeins vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben.
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Fischereischein A oder dem Jugendfischereischein gleichstehen, gelten auch im Land Berlin, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 5 Versagung des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1.
für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer auf andere Weise als durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
2.
die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind,
3.
die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind oder
4.
die wegen Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(2) Aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

§ 6 Einziehung und Beschlagnahme

(1) Werden nach der Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Ausstellungsbehörde die Genehmigung für ungültig erklären und den Fischereischein entschädigungslos einziehen.
(2) Ungültige Fischereischeine müssen, Fische und Fanggeräte können beschlagnahmt werden, wenn Bedienstete der Fischereibehörden oder Polizeivollzugsbeamte der Polizei Berlin Personen antreffen, die mit ungültigem Fischereischein fischen.
(3) Von den Fischereiausübungsberechtigten oder deren Fischereiaufsehern festgestellte ungültige Fischereischeine von Personen, die mit einem solchen Schein beim Fischfang angetroffen werden, hat die Ausstellungsbehörde zu beschlagnahmen.
(4) Inhaber eines gemäß Absatz 2 oder 3 beschlagnahmten Fischereischeins müssen zur Wiedererlangung der Genehmigung sämtliche entsprechenden Fischereiabgaben (§ 8 Abs. 4) vom Kalenderjahr der Beschlagnahme bis zum Kalenderjahr der zuletzt entrichteten Fischereiabgabe in Höhe des im Jahr der Beschlagnahme geltenden Fischereiabgabesatzes nachentrichten.

§ 7 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung, die Verlängerung, den Ersatz oder die Einziehung der Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Fischereiabgabe

(1) Neben der Gebühr für die Erteilung der Fischereischeine wird kalenderjährlich eine Fischereiabgabe erhoben.
(2) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land Berlin zu.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist zur Förderung der Fischbestände zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu bestreiten:
1.
Maßnahmen zur Regulierung der Fischbestände sowie die Durchführung hierzu erforderlicher fischereiwissenschaftlicher Begleituntersuchungen,
2.
Untersuchungen der Lebens- und der Umweltbedingungen der Fische sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten und
3.
Maßnahmen zur Information über das Gebiet der Fischerei.
(4) Kalenderjährlich beträgt die Fischereiabgabe für:
1.
den Fischereischein A drei Viertel, den Fischereischein B das Fünffache der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre,
2.
den Jugendfischereischein ein Drittel der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Jugendfischereischeins.
Die Höhe der jeweiligen Fischereiabgabebeträge ist auf volle Beträge in Euro aufzurunden.
(5) Von der Abgabe ist befreit, wer den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt und seinen Hauptwohnsitz nicht im Land Berlin hat; dies muss durch eine entsprechende Meldebescheinigung nachgewiesen werden.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10 Anerkennung

(1) Ein fischereilicher Landesverband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die obere Fischereibehörde anzuerkennen, wenn er
1.
rechtsfähig ist,
2.
seinen Sitz im Land Berlin hat,
3.
gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist,
4.
nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Anglervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
5.
offene Anglerprüfungen nach § 4 Abs. 2 für jedermann abhält.
(2) Bestehende fischereiliche Landesverbände gelten als Landesverbände im Sinne dieses Gesetzes, soweit Absatz 1 Nr. 1 bis 5 dem nicht entgegensteht.

§ 11 Rechtsverordnungen

Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
1.
das Verfahren für die Erteilung und Einziehung des Fischereischeins,
2.
die Gestaltung der Fischereischeine A und B, des Jugendfischereischeins, der Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht sowie die Festsetzung der maximal möglichen Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung,
3.
das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe,
4.
das Verfahren und die Anforderungen bei der Anglerprüfung und
5.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie ihre einzelnen Verwendungszwecke.

§ 12 Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne gültigen Fischereischein nach § 1 Abs. 1, §§ 3, 9 die Fischerei ausübt oder
2.
entgegen § 1 Abs. 3 keinen Fischereischein bei sich führt oder den Fischereischein nicht zur Einsichtnahme aushändigt, obwohl er die Fischerei ausübt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, ist die untere Fischereibehörde.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können der Fischereischein und das Fischereigerät eingezogen werden.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (GVBl. Sb. III 793-3), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452),
2.
die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (GVBl. Sb. III 793-3-1), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452),
3.
§ 6 Abs. 1 bis 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 866),
4.
die Nummern 10 und 11 des Abschnitts IX der Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das durch Artikel VI des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520) geändert worden ist, und
5.
Nummer 2 des Abschnitts IV der Anlage zu § 8 des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289), das durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294) geändert worden ist.
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