BaumSchVO
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Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Vom 11. Januar 1982

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Vom 11. Januar 1982
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.01.2023 (GVBl. S. 11)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 198203.02.1982
Eingangsformel03.02.1982
§ 1 - Schutzzweck14.09.2002
§ 2 - Anwendungsbereich02.04.2004
§ 3 - Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot14.09.2002
§ 4 - Verbotene Maßnahmen15.01.2023
§ 5 - Ausnahmen15.01.2023
§ 6 - Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe11.11.2007
§ 7 - Haftung der Rechtsnachfolger02.04.2004
§ 8 - Nachträgliche Anordnungen02.04.2004
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten15.01.2023
§ 1002.04.2004
Anlage 111.11.2007
Anlage 2 - Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung11.11.2007
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2-4 des Berliner Naturschutzgesetzes - NatSchG Bln - vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:

§ 1 Schutzzweck

Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Geschützt sind
1.
alle Laubbäume,
2.
die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
3.
die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.
(3) Nicht geschützt sind
1.
Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten,
2.
Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern,
3.
Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren Beseitigung auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBI. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBI. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.

§ 3 Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot

(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen. Schutzmaßnahmen sind insbesondere
1.
Einzäunungen und Bohlenummantelungen als Schutz des Stamms gegen mechanische Schäden bei der Durchführung von Bauarbeiten,
2.
Abdeckung des zu schützenden Wurzelbereichs mit wasserdurchlässigem Material als Schutz gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch Materiallagerungen,
3.
Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich,
4.
Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts,
5.
Verwendung von geeignetem Oberboden mit Beimischungen aus organischen Substanzen bei der Verfüllung von Aufgrabungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushalts.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- oder Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.
(3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach § 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.
(4) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der Bäume vor Beschädigungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 4 Verbotene Maßnahmen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs. Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Störungen sind insbesondere:
1.
das Befestigen oder Versiegeln der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),
2.
Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
3.
die Verlegung von Leitungen oder Kabeln,
4.
das Waschen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen,
5.
das Verdichten der Bodenoberfläche, z. B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Maschinen, Baustelleneinrichtungen oder Lagerung von Baumaterial oder Bauschutt,
6.
das Lagern oder Ausbringen von Salzen, Säuren, Ölen oder anderen chemischen Stoffen sowie Abwässern,
7.
das Unterhalten von Feuer (z. B. Verbrennen von Abfällen).
Satz 3 Nr. 1 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird. Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen bei Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 8 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 3 Nr. 4 und 5 gilt für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.
(3) Umpflanzungen geschützter Bäume dürfen nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 erfolgen.
(4) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen
1.
ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
2.
das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen von Dach- und Fassadenfreischnitten, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen erforderlich ist,
3.
das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm.
(5) Mussten geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und zu begründen.
(6) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1 bis 3 und 5 bleiben unberührt:
1.
die ordnungsgemäße Gestaltung und Unterhaltung des Botanischen Gartens,
2.
Maßnahmen der zuständigen Dienststellen der Bezirksämter auf öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen,
3.
Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung auf öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen innerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), sowie auf Straßen I. und II. Ordnung,
4.
Maßnahmen der für die Unterhaltung von fließenden Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständigen Dienststellen im Rahmen der Pflege, Verkehrssicherheit und Gewässerinstandhaltung,
5.
Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen im Rahmen des Bestattungsbetriebes.

§ 5 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn
1.
a)
der Baum krank ist oder
b)
der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat oder
c)
von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist
und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
2.
eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder
3.
die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert oder
4.
die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht.
(2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist.
(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres, im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens innerhalb von drei Jahren, durchgeführt worden sind.
(4) Im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens entscheidet die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2. Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung der Ausnahme gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden. In diesem Fall gilt die Zulässigkeit der Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht durch die für den Baumschutz zuständige Stelle im Benehmen mit der für die Stadtplanung zuständigen Stelle.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.

§ 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Hierbei kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 wählen. Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich ausschließlich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.
(3) Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird von der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei sind die Wünsche des Verpflichteten zu berücksichtigen.
(4) Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich
1.
hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie
2.
hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2); Schäden oder Mängel sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.
Die Ersatzpflanzungen sind in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Standorteignung und der Wünsche des Verpflichteten können abweichend von Satz 1 auch Bäume in geringerer Anzahl in einer höheren Gehölzsortierung gepflanzt werden.
(5) Bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, vorrangig gebietstypische Baumarten zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten gepflanzt werden.
(6) Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die Ausgleichsabgabe nach Absatz 8 zu zahlen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten auch auf öffentlichen Flächen vorgenommen werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(7) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von vier Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Anwuchserfolg nicht eintreten wird, hat der Antragsteller dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, Der Antragsteller ist zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet, wenn er die Gründe zu vertreten hat, aus denen der Baum nicht angewachsen ist; diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Antragsteller die unverzügliche Anzeige nach Satz 2 unterlässt und deshalb nicht aufzuklären ist, ob der Antragsteller die Gründe für das Ausbleiben des Anwuchserfolgs zu vertreten hat. Die Verpflichtung zur nochmaligen Ersatzpflanzung gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(8) Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der nach Absatz 4 rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe.
(9) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
(10) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.

§ 7 Haftung der Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.

§ 8 Nachträgliche Anordnungen

Wer zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe des § 6 zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 20 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, abschneidet oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, oder entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 den zu schützenden Wurzelbereich stört, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes zu sein, oder
2.
entgegen § 4 Abs. 5 die unverzügliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterlässt.

§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Januar 1982
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Dr. Hassemer

Anlage 1

(zu § 6 Abs. 4 Satz 1)
Liste der Baumarten, die als langsam wachsend oder langlebig oder von besonderem ökologischen Wert, z.B. als Bienennährgehölz und Vogelschutzgehölz, zu qualifizieren sind:
Gattung Art Wissenschaftlicher Name
Ahorn Feld-Ahorn Acer campestre
Spitz-Ahorn Acer platanoides
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus
Buche Alle Arten Fagus spec.
Dorn Eingriffliger Weiß-Dorn Crataegus monogyna
Eiche Alle Arten Quercus spec.
Erle Schwarz-Erle Alnus glutinosa
Grau-Erle Alnus incana
Esche Gemeine Esche Fraxinus excelsior
Hain-Buche Alle Arten Carpinus spec.
Kiefer Waldkiefer Pinus sylvestris
Linde Alle Arten Tilia spec.
Platane Ahornblättrige Platane Platanus acerifoia
Ulme Feld-Ulme Ulmus carpinifolia
Berg-Ulme Ulmus glabra
Flatter-Ulme Ulmus laevis
Walnuss Echte Walnuss Juglans regia
1. Für die Baumarten gemäß Liste sind zu pflanzen*):
bis 120 cm Stammumfang 1 Ersatzbaum
bis 160 cm Stammumfang 2 Ersatzbäume
bis 200 cm Stammumfang 3 Ersatzbäume
bis 240 cm Stammumfang 4 Ersatzbäume
bis 280 cm Stammumfang 5 Ersatzbäume
bis 320 cm Stammumfang 6 Ersatzbäume
bis 360 cm Stammumfang 7 Ersatzbäume
über 360 cm Stammumfang 8 Ersatzbäume
2. Für die übrigen geschützten Baumarten sind zu pflanzen*):
bis 120 cm Stammumfang 1 Ersatzbaum
bis 180 cm Stammumfang 2 Ersatzbäume
bis 240 cm Stammumfang 3 Ersatzbäume
bis 300 cm Stammumfang 4 Ersatzbäume
bis 360 cm Stammumfang 5 Ersatzbäume
über 360 cm Stammumfang 6 Ersatzbäume
3. Daneben gelten im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen der Ersatzpflanzung folgende Merkmale mittlerer Gehölzsortierung handelsüblicher Baumschulware:
Laubbäume, jeweils Hochstamm Waldkiefer Zustand des beseitigten Baumes
18-20 cm StU Sol. 5xv.mDb optimale Qualität
B 150-200 cm Schadstufe 0*)
H 200-225 cm
16-18 cm StU Sol. 4xv.mDb mittlere Qualität
B 125-150 cm Schadstufe 1*)
H 200-225 cm
14-16 cm StU Sol. 4xv.mDb mindere Qualität
B 125-150 cm Schadstufe 2*)
H 175-200 cm
Fußnoten
*)
Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe aller Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen.
Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe aller Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen.
*)
entsprechend Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung gemäß Anlage 2
entsprechend Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung gemäß Anlage 2
entsprechend Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung gemäß Anlage 2

Anlage 2

(zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung
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