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Gesetz zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Berlin an das Bundesrecht (Strafrechtsanpassungsgesetz - StrRAnpG) Vom 26. November 1974

Gesetz zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften
des Landes Berlin an das Bundesrecht
(Strafrechtsanpassungsgesetz - StrRAnpG)
Vom 26. November 1974
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Berlin an das Bundesrecht (Strafrechtsanpassungsgesetz - StrRAnpG) vom 26. November 197401.01.1975
Eingangsformel01.01.1975
Inhaltsverzeichnis01.01.1975
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.01.1975
Erster Titel - Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften01.01.1975
Artikel I - Geltungsbereich01.01.1975
Artikel II - Freiheitsstrafdrohungen01.01.1975
Artikel III - Geldstrafdrohungen01.01.1975
Artikel IV - Androhung von Nebenfolgen01.01.1975
Artikel V - Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten02.11.2008
Artikel VI - Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten01.01.1975
Artikel VII - Verletzung von Privatgeheimnissen01.01.1975
Zweiter Titel - Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel01.01.1975
Artikel VIII - Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsgeld02.11.2008
Artikel IX - Ordnungsstrafen01.01.1975
Zweiter Abschnitt - Artikel X bis Artikel LXXXII (Änderungsanweisungen)01.01.1975
Dritter Abschnitt - Begründung von Zuständigkeiten01.01.1975
Artikel LXXXIII - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten01.01.1975
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.1975
Artikel LXXXIV - Übertretungen01.01.1975
Artikel LXXXV - Verjährung01.01.1975
Artikel LXXXVI - Verweisungen01.01.1975
Artikel LXXXVII - Fortgeltung von Ermächtigungen01.01.1975
Artikel LXXXVIII - Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen01.01.1975
Artikel LXXXIX - Bekanntmachung von Neufassungen01.01.1975
Artikel XC - Inkrafttreten01.01.1975
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften I bis VII
Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel VIII bis IX
Zweiter Abschnitt Einzelanpassung des Landesrechts
Erster Titel Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts X bis XIII
Zweiter Titel Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet der Verwaltung XIV bis XLVI
Dritter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege XLVII bis L
Vierter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts LI bis LIII
Fünfter Titel Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts LIV bis LXXIV
Sechster Titel Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts LXXV bis LXXVII
Siebenter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens LXXVIII bis LXXX
Achter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verkehrswesens LXXXI bis LXXXII
Dritter Abschnitt
Begründung von Zuständigkeiten LXXXIII
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften LXXXIV bis XC

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Erster Titel Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften

Artikel I Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch Gesetz nicht besonders geändert werden.
Artikel II Freiheitsstrafdrohungen
(1) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
(2) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem höheren Höchstmaß als zwei Jahre an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren.
Artikel III Geldstrafdrohungen
(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe.
(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (
§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches
), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.
(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
Artikel IV Androhung von Nebenfolgen
Droht das Gesetz bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.
Artikel V Umwandlung von Übertretungen
und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten
Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und, soweit eine höhere Geldstrafe als 500 Euro angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden kann.
Artikel VI Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Soweit Vorschriften
1.
die Rücknahme des Strafantrages regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann,
treten sie außer Kraft.
Artikel VII Verletzung von Privatgeheimnissen
Soweit Vorschriften das unbefugte Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses durch eine der in
§ 203 des Strafgesetzbuches bezeichneten Personen mit Strafe oder Geldbuße bedrohen, treten sie außer Kraft.

Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel

Artikel VIII Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsgeld
Droht das Gesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß 2,50 Euro und das Höchstmaß 500 Euro.
Artikel IX Ordnungsstrafen
(1) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(2) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt Artikel X bis Artikel LXXXII

(Änderungsanweisungen)

Dritter Abschnitt Begründung von Zuständigkeiten

Artikel LXXXIII Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Abgeordnetenhauses oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Abgeordnetenhauses.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

Artikel LXXXIV Übertretungen

Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen.
Artikel 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
sind auch in diesen Fällen anzuwenden.

Artikel LXXXV Verjährung

(1) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.
(2) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Artikel LXXXVI Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz, durch das
Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts
, durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts
oder durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
geändert worden sind oder geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel LXXXVII Fortgeltung von Ermächtigungen

Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können vom Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. Dies gilt nicht für die
Erste Wasserverbandverordnung (Artikel LXXIII).

Artikel LXXXVIII Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Der Senat von Berlin wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen worden sind, im Rahmen der Anpassung des Landesrechts an
das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481/GVBl. S. 1334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874),
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503/GVBl. S. 1355), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645/GVBl. S. 966),
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG)
vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645/GVBl. S. 966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509/GVBl. S. 1852),
das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG)
vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717/GVBl. S. 1003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874) und
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874)
abzuändern und neu zu fassen.

Artikel LXXXIX Bekanntmachung von Neufassungen

Die zuständigen Mitglieder des Senats werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen in ihrer nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen und überholte Begriffe zu bereinigen.

Artikel XC Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975, Artikel LXXXVIII am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und Artikel XVI, soweit sozialtherapeutische Anstalten betroffen sind, am 1. Januar 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Neubauer
Bürgermeister
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