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DE - Landesrecht Berlin

Reichssiedlungsgesetz Vom 11. August 1919 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 235-3)

Reichssiedlungsgesetz Vom 11. August 1919 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 235-3)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 29 ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nicht mehr anzuwenden, vergleiche hierzu § 25 Abs. 12 des Gesetzes vom 17.12.1982 (GVBl. S. 2138)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 235-3)01.01.1975
§§ 1 bis 2801.01.1975
§ 2901.01.1983
§§ 30 und 3101.01.1975
§ 3201.01.1975

§§ 1 bis 28

*
Fußnoten
*)
[Ist kein Landesrecht.]

§ 29

*
(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen … Steuern … der
Bundesstaaten
und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit ….
(2) Die … Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
Fußnoten
*)
[§ 29 ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nicht mehr anzuwenden, vergleiche hierzu § 25 Abs. 12 des Gesetzes vom 17.12.1982 (GVBl. S. 2138)]

§§ 30 und 31

*
Fußnoten
*)
[Ist kein Landesrecht.]

§ 32

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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