Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan Vom 5. September 1961
Bekanntmachung über die Haftung
des Landes Berlin für seine Beamten
gegenüber den Angehörigen von Japan
Vom 5. September 1961
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan vom 5. September 1961 | 15.09.1961 |
Eingangsformel | 15.09.1961 |
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GS. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.
Berlin, den 5. September 1961
Der Senator für Justiz
Dr. Kielinger
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