2. RBerG
DE - Landesrecht Berlin

Zweites Berliner Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts (Zweites Rechtsbereinigungsgesetz - 2. RBerG) Vom 15. Dezember 1965

Zweites Berliner Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts
(Zweites Rechtsbereinigungsgesetz - 2. RBerG)
Vom 15. Dezember 1965
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Berliner Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts (Zweites Rechtsbereinigungsgesetz - 2. RBerG) vom 15. Dezember 196501.01.1966
Eingangsformel01.01.1966
§ 101.01.1966
§ 201.01.1966
§ 301.01.1966
§ 401.01.1966
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Das seit dem 8. Mai 1945 verkündete geltende Berliner Landesrecht ist festzustellen und nach Sachgebieten geordnet in einem besonderen Teil des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin zu veröffentlichen (Bereinigung).
(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Verkündungsblätter:
1.
das Verordnungsblatt der Stadt Berlin,
2.
das Verordnungsblatt für Groß Berlin,
3.
das Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I,
4.
das Verordnungsblatt für Berlin Teil I,
5.
das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
(3) Von der Bereinigung sind ausgenommen:
1.
Rechtsvorschriften, die Recht aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 abändern oder aufheben,
2.
Gesetze über den Haushaltsplan,
3.
Gesetze über die Übernahme von Landesbürgschaften,
4.
Rechtsverordnungen über die Festsetzung der Bebauungspläne,
5.
Rechtsverordnungen über eine Veränderungssperre nach dem Bundesbaugesetz,
6.
Gesetze und Rechtsverordnungen, die Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die Bundesrecht sind, entsprechen, und die in einer Anlage zum Abschlußgesetz mit Überschrift, Datum und Fundstelle aufgeführt werden,
7.
Gesetze und Rechtsverordnungen zur Übernahme von Bundesrecht,
8.
Gesetze über die Anwendung von Bundesgesetzen über internationale Abkommen.

§ 2

(1) Der Senator für Justiz bereitet die Sammlung des bereinigten Rechts vor.
(2) Nicht aufzunehmen sind Rechtsvorschriften, wenn und soweit sie
1.
aufgehoben sind,
2.
ausdrücklich oder gegenständlich befristet sind und wenn diese Frist abgelaufen ist,
3.
durch Neuregelung ersetzt sind,
4.
von einer nicht mehr geltenden Vorschrift abhängig sind,
5.
einen überholten Tatbestand oder ein überholtes Rechtsverhältnis voraussetzen,
6.
vollzogen sind.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstellen kenntlich zu machen. Neufassungen ganzer Vorschriften sind auch dann die alleinige Grundlage für die Bereinigung, wenn sie lediglich auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden sind; mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
(4) Überschriften können vereinfacht, Einleitungs- und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird.

§ 3

(1) Der Tag, bis zu dem die Rechtsvorschriften erfaßt sind (Abschlußtag), wird durch das Abschlußgesetz bestimmt. Die bis zum Abschlußtag verkündeten und nicht in die Sammlung aufgenommenen Rechtsvorschriften treten an einem durch das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tag außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Gültigkeit verloren haben (Ausschlußwirkung).
(2) Die Aufnahme von Vorschriften kann dadurch ersetzt werden, daß lediglich Überschrift, Datum und Fundstelle, gegebenenfalls unter Bezeichnung der noch als gültig angesehenen Teile, im Text der Sammlung veröffentlicht werden.
(3) Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
(4) Durch Aufnahme in die Sammlung werden ungültige Vorschriften nicht gültig, Verwaltungsvorschriften nicht Rechtsvorschriften, bundesrechtliche Vorschriften nicht Landesrecht.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Brandt
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