Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 11. Juni 1992
Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit
der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten der Länder
Vom 11. Juni 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 11. Juni 1992 | 21.06.1992 |
Eingangsformel | 21.06.1992 |
§ 1 | 21.06.1992 |
§ 2 | 21.06.1992 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
wird zugestimmt.
(2) Das
Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 4
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen
*
.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 19. Januar 1993 (GVBl. S. 56) tritt das Abkommen gemäß seinem
Artikel 4 Abs. 4
für das Land Berlin am 09.09.1992 in Kraft.]
Feedback