Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 17. Juni 1992
Gesetz
zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit
der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Vom 17. Juni 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 17. Juni 1992 | 28.06.1992 |
Eingangsformel | 28.06.1992 |
Artikel I | 28.06.1992 |
Artikel II | 28.06.1992 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
(1) Dem
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
vom 8. November 1991 wird zugestimmt.
(2) Das
Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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