Fünftes Gesetz zur Änderung des Senatorengesetzes Vom 22. Dezember 1998
Fünftes Gesetz zur Änderung des Senatorengesetzes
Vom 22. Dezember 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Fünftes Gesetz zur Änderung des Senatorengesetzes vom 22. Dezember 1998 | 18.11.1999 |
Eingangsformel | 18.11.1999 |
Artikel I - Änderung des Senatorengesetzes | 18.11.1999 |
Artikel II - Übergangs- und Schlußvorschriften | 18.11.1999 |
§ 1 | 18.11.1999 |
§ 1 | 18.11.1999 |
§ 2 | 18.11.1999 |
§ 2 | 18.11.1999 |
§ 3 | 18.11.1999 |
§ 3 | 18.11.1999 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I Änderung des Senatorengesetzes
(Änderungsanweisungen zum Senatorengesetz in der Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 469), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 1988 (GVBl. S. 2323).)
Artikel II Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1
(1) Hat das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet, findet § 16 in der bisherigen Fassung Anwendung.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Senats, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrem Amt ausgeschieden sind, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Senats und für deren Hinterbliebene gelten die §§ 17 und 18 in ihrer bisherigen Fassung fort.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Senats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut Mitglied des Senats, bleibt der nach Absatz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.
§ 1
(1) Hat das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet, findet
§ 16
in der bisherigen Fassung Anwendung.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Senats, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrem Amt ausgeschieden sind, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Senats und für deren Hinterbliebene gelten die §
§ 17
und
18
in ihrer bisherigen Fassung fort.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Senats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut Mitglied des Senats, bleibt der nach Absatz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.
§ 2
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Senatorengesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen; dabei sind Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 2
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das
Senatorengesetz
in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen; dabei sind Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel I Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
§ 3
Dieses Gesetz tritt zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel I Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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