RVereinhG BE 3
    DE - Landesrecht Berlin

    Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 19. Dezember 1991

    Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 19. Dezember 1991
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.09.1999 GVBl. S. 529)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 199101.01.1992
    Eingangsformel01.01.1992
    Artikel I - Änderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts01.01.1992
    Artikel II - Bewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe26.09.1999
    Artikel IV - Änderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts26.09.1999
    Artikel III - Bevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch Verfolgten26.09.1999
    Artikel V - Änderung des Haushaltsgesetzes 199126.09.1999
    Artikel VI - Schlußvorschriften26.09.1999
    § 101.01.1992
    § 201.01.1992
    § 301.01.1992
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel I Änderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts

    [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1991 (GVBl. S. 275).]

    Artikel II Bewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe

    Artikel IV Änderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts

    (Änderungsanweisungen zum Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534).)

    Artikel III Bevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch Verfolgten

    Bewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst des Landes Berlin, die eine politische Verfolgung oder eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung durch staatliche Organe oder Dienststellen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlitten haben und diese nachweisen, sollen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden.

    Artikel V Änderung des Haushaltsgesetzes 1991

    Artikel VI Schlußvorschriften

    § 1

    Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die in Artikel II getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, zu ändern sowie unter eigener Überschrift als Rechtsverordnung zu verselbständigen. Die in diesem Gesetz genannten sonstigen Rechtsverordnungen sowie deren Maßgaben können auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

    § 2

    Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

    § 3

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel II tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen
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