VerfGHGO BE 2016
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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 22. Januar 2016

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
des Landes Berlin
vom 22. Januar 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 22. Januar 201627.02.2016
Erster Teil - Organisation und Verwaltung27.02.2016
§ 1 - Plenum27.02.2016
§ 2 - Geschäftsstelle und Register27.02.2016
§ 3 - Abwesenheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes27.02.2016
§ 4 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter27.02.2016
§ 5 - Verlautbarungen27.02.2016
§ 6 - Veröffentlichung von Entscheidungen27.02.2016
§ 7 - Siegel27.02.2016
Zweiter Teil - Verfahrensergänzende Vorschriften27.02.2016
§ 8 - Berichterstatterinnen und Berichterstatter27.02.2016
§ 9 - Vorschuss gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG27.02.2016
§ 10 - Vorbereitung und Beratung der Entscheidung27.02.2016
§ 11 - Mündliche Verhandlung27.02.2016
§ 12 - Entscheidung27.02.2016
§ 13 - Sondervoten27.02.2016
§ 14 - Akteneinsicht27.02.2016
§ 15 - Verzögerungsbeschwerde27.02.2016
§ 16 - Verfahren bei Ausschließung vom Richteramt27.02.2016
§ 17 - Inkrafttreten27.02.2016

Erster Teil Organisation und Verwaltung

§ 1 Plenum

(1)
1
Die Präsidentin unterrichtet im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben (
§ 10 Abs. 1 VerfGHG ) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes über alle wichtigen, den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder betreffenden Vorgänge.
2
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird sie mit der Gesamtheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes (Plenum) beraten.
(2)
1
Die Präsidentin beruft das Plenum des Verfassungsgerichtshofes nach Bedarf ein.
2
Sie ist hierzu verpflichtet, wenn der Vizepräsident oder mindestens drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.

§ 2 Geschäftsstelle und Register

(1) Der Verfassungsgerichtshof unterhält eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle führt ein Verfahrensregister und ein allgemeines Register.
(3)
1
In das Verfahrensregister werden jahrgangsweise die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehörenden Sachen nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unter Zuteilung einer Geschäftsnummer eingetragen.
2
Anträge nach § 31 VerfGHG
werden als gesonderte Verfahren, aber unter der gleichen Geschäftsnummer wie die Hauptsache geführt.
3
Zur Geschäftsnummer wird der Buchstabe A hinzugesetzt.
(4)
1
In das allgemeine Register werden jahrgangsweise alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anträge oder Eingaben eingetragen, die offenbar einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich sind.
2
Hierzu rechnen insbesondere Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird, für das eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht.
(5)
1
Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin.
2
Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn das Plenum die Übertragung beschließt.

§ 3 Abwesenheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zeigen der Präsidentin Ortsabwesenheit von längerer Dauer sowie Krankheit rechtzeitig an.

§ 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes.
2
Für die Teilnahme an Beratungen gilt
§ 15 VerfGHG i.V.m. § 193 GVG
.

§ 5 Verlautbarungen

Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere Presseerklärungen, veranlasst die Präsidentin.

§ 6 Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Präsidentin veranlasst die im
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehene Veröffentlichung von Entscheidungsformeln (
§ 30 Abs. 2 VerfGHG ).
(2) Die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen werden in einer autorisierten Sammlung oder in sonst geeigneter Weise veröffentlicht.
(3)
1
Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden.
2
Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung.
3
Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.
(4) Über den Antrag auf Erteilung von Abschriften von Entscheidungen entscheidet die Präsidentin.

§ 7 Siegel

Der Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift „Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin“.

Zweiter Teil Verfahrensergänzende Vorschriften

§ 8 Berichterstatterinnen und Berichterstatter

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes werden durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter vorbereitet.
(2)
1
Das Plenum beschließt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zur Berichterstattung herangezogen werden.
2
Das Plenum kann diese Grundsätze jederzeit ändern.
(3) Die Bearbeitung der in das allgemeine Register eingetragenen Sachen erfolgt durch die Präsidentin.

§ 9 Vorschuss gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG

1
Wird die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr angeordnet (
§ 33 Abs. 6 VerfGHG ), wird das Verfahren erst fortgesetzt, wenn der Vorschuss gezahlt ist.
2
Das Plenum kann anders entscheiden.

§ 10 Vorbereitung und Beratung der Entscheidung

(1)
1
Das berichterstattende Mitglied des Verfassungsgerichtshofes legt bei allen Sachen, in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ein schriftliches Votum vor.
2
In allen übrigen Sachen legt es nach seinem Ermessen ein Votum oder einen begründeten Entscheidungsentwurf vor.
3
In der Regel obliegt ihm die schriftliche Abfassung der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Entscheidung.
(2)
1
Die Entscheidungsvorlagen werden in Beratungssitzungen des Verfassungsgerichtshofes behandelt.
2
Die Beratungssitzungen finden in der Regel einmal monatlich zu Terminen statt, die vom Plenum festgelegt werden.
(3) Die Tagesordnung soll drei Wochen vor dem Beratungstermin mitgeteilt werden.
(4)
1
Nachträglich kann die Präsidentin Beschlüsse nach
§ 23 VerfGHG , Einstellungsbeschlüsse und, wenn besondere Gründe vorliegen, auch sonstige Sachen auf die Tagesordnung setzen.
2
Sie sind auf die nächste Sitzung zu vertagen, wenn ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dies verlangt.
(5) Entscheidungsentwürfe - außer wenn sie verfahrensrechtliche Beschlüsse oder Beschlüsse nach
§ 23 VerfGHG betreffen - sind vor der Weiterleitung an die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dem mitberichterstattenden Mitglied zuzuleiten, das sich zu ihnen äußert, falls es dem Entwurf nicht zustimmt.
(6) Hat ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Bedenken gegen einen ihm zugeleiteten Entscheidungsvorschlag, soll es dies dem berichterstattenden Mitglied unverzüglich mitteilen.
(7)
1
Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn es seine Stimmabgabe ändern will.
2
Es kann beim Plenum die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn es bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

§ 11 Mündliche Verhandlung

(1)
1
Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens einem Monat zu laden.
2
In dringenden Fällen kann die Präsidentin die Frist abkürzen.
(2) In der mündlichen Verhandlung tragen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes die vom Plenum beschlossene Amtstracht.

§ 12 Entscheidung

(1)
1
Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.
2
Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, beurkundet dies die Präsidentin.
(2) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes.

§ 13 Sondervoten

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das ein Sondervotum (
§ 29 Abs. 2 VerfGHG ) abgeben will, soll diese Absicht so früh wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mitteilen.
(2)
1
Das Sondervotum ist binnen zwei Wochen nach Unterzeichnung der Entscheidung zu den Akten zu geben.
2
Die Präsidentin kann die Frist um weitere zwei Wochen verlängern.
(3)
1
Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums.
2
In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist.
3
In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist.
4
Wird das Sondervotum nicht innerhalb der für seine Einreichung bestimmten Frist zu den Akten gegeben, wird die Entscheidung ohne Sondervotum und ohne Hinweis auf ein zu erwartendes Sondervotum verkündet oder zugestellt.

§ 14 Akteneinsicht

(1)
1
Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht.
2
Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht.
(2) Nicht am Verfahren beteiligten Personen kann Akteneinsicht unter den Voraussetzungen der
§§ 18a , 18b VerfGHG
gewährt werden.
(3)
1
Über Anträge auf Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin.
2
Gegen ihre Entscheidung kann das Plenum angerufen werden.
(4)
1
Die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofes werden nicht hinausgegeben.
2
Über Ausnahmen im Sinne von § 18b Abs. 4 Satz 2 VerfGHG
entscheidet das Plenum.
(5)
1
In Fällen, in denen eine Anhörung nach
§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG stattgefunden hat und keine Sachentscheidung ergeht, erhalten die Beteiligten ein zuvor ergangenes Hinweisschreiben regelmäßig mit dem Beschluss nach
§ 23 VerfGHG .
2
Bittet ein Gericht, dessen Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde war, nach Abschluss des Verfahrens um Übersendung eines Hinweisschreibens, entscheidet über die Freigabe im Einzelfall das Plenum auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes.
(6)
1
Die Vernichtung der Verfahrensakten ist frühestens zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens zulässig.
2
Die Entscheidung trifft die Präsidentin.
3
Von der Vernichtung ausgeschlossen sind die Urschriften der Entscheidungen.
4
Vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten können wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung von der Präsidentin oder dem Plenum von der Vernichtung ausgeschlossen werden.
5
Sie können durch Beschluss des Plenums dem Landesarchiv übergeben werden.

§ 15 Verzögerungsbeschwerde

(1) Eine Stellungnahme nach
§ 58c Abs. 1 VerfGHG ist in der Regel nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens vorzulegen.
(2) Das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen ist.

§ 16 Verfahren bei Ausschließung vom Richteramt

( § 16 VerfGHG ) und Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit (
§ 17 VerfGHG )
(1) Es liegt in der Verantwortung jedes Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes, von sich aus Umstände in einer dienstlichen Erklärung mitzuteilen, die für einen Ausschluss oder einen Befangenheitsgrund aus Sicht der Beteiligten sprechen könnten.
(2)
1
Wirkt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes an der Entscheidung über seinen Ausschluss oder ein Ablehnungsgesuch nicht mit, werden ihm die entsprechenden Beschlussentwürfe vor der Beratungssitzung nicht übersandt.
2
Die Geschäftsstelle teilt dem Betroffenen mit, dass in dem Verfahren zunächst über seinen Ausschluss oder die Befangenheit entschieden wird.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 6. Dezember 1994 (GVBl. S. 504) außer Kraft.
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