KampfmittelV
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Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelV) Vom 17. Juli 2018

Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung - KampfmittelV)
Vom 17. Juli 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2018 bis 27.07.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelV) vom 17. Juli 201828.07.2018 bis 27.07.2028
Eingangsformel28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 1 - Zweck, Begriffsbestimmungen28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 2 - Anzeigepflichten28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 3 - Verbote28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 4 - Pflichten zugelassener Unternehmen28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 5 - Verantwortlichkeit28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 6 - Grundstücke mit erlassenen Anordnungen28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten28.07.2018 bis 27.07.2028
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.07.2018 bis 27.07.2028
Auf Grund der §§ 55 und
57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren.
(2) Sie verfolgt das Ziel, diese Gefahren durch Bergungen sukzessive zu reduzieren, ohne die Herstellung einer Kampfmittelfreiheit zu verlangen. Bei Grundstücken, für die keine Kampfmittelfreiheit besteht, kann eine Gefahr nicht uneingeschränkt und verbindlich ausgeschlossen werden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung
1.
sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
a)
Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen, zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel,
b)
Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe, Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,
c)
Munition oder Teile von Munition sind und keine Explosivstoffe enthalten, beispielsweise nicht sprengfähige Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung, oder
d)
Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen sind,
2.
ist die Ermittlung von Kampfmitteln die Recherche nach konkreten Anhaltspunkten für eine Kampfmittelbelastung,
3.
ist die Bergung von Kampfmitteln das systematische Sondieren und Absuchen einer Fläche auf Belastungen mit Kampfmitteln sowie das Aufgraben und Freilegen,
4.
ist die Beseitigung von Kampfmitteln das Entschärfen, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln,
5.
ist die Senatsverwaltung die für die Ermittlung und Bergung von nicht-chemischen Kampfmitteln zuständige Senatsverwaltung,
6.
ist die Polizei die für die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln zuständige Behörde,
7.
sind Kampfmittelverdachtsflächen Grundstücke, bei denen sich nach Erkenntnissen der Senatsverwaltung, die im Wesentlichen auf der Auswertung von Luftbildern beruhen, mindestens ein konkreter und nicht sondierter Anhaltspunkt für das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben hat,
8.
bedeutet Kampfmittelfreiheit, dass Grundstücke bereits nach den anerkannten Regeln der Technik mit einem eine Kampfmittelbelastung ausschließenden Ergebnis vollständig sondiert wurden oder für diese Grundstücke ein ausreichender Beräumungsnachweis vorliegt.

§ 2 Anzeigepflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Senatsverwaltung oder der Polizei anzuzeigen.
(2) Unberührt bleiben
1.
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sind, die Anzeigepflichten nach
§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
,
2.
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des
Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, sind, die Anzeigepflichten nach
§ 37 Absatz 1 des Waffengesetzes .

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten,
1.
Kampfmittel zu bergen, zu beseitigen, zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen oder
2.
Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Senatsverwaltung zu beseitigen.
(2) Die vorstehenden Verbote gelten nicht für die Polizei, die Senatsverwaltung sowie zugelassene Unternehmen nach den
§§ 7 , 9 und
19 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist.

§ 4 Pflichten zugelassener Unternehmen

(1) Die nach § 3
Absatz 2 zugelassenen Unternehmen haben den Beginn der Arbeiten zur Bergung von Kampfmitteln im Voraus und das Ende der Arbeiten unverzüglich sowohl der Senatsverwaltung als auch der Polizei schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung ist der Senatsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach deren Ende unaufgefordert zu übermitteln.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Ergebnisbericht muss mindestens die untersuchte Fläche, das für die Bergung verwendete Sondierverfahren und die Tiefe der Bergung, bezogen auf die Geländeoberkante, beinhalten. Die untersuchte Fläche ist als geschlossener Polygonzug mit den Koordinaten seiner Eckpunkte darzustellen.
(3) Werden Kampfmittel geborgen, ist der übermittelte Ergebnisbericht nach Absatz 2 um die Angaben zu Art, Menge und um die Koordinaten der Fundorte inklusive der Tiefenlage der Kampfmittel, bezogen auf die Geländeoberkante, zu ergänzen. Die nach
§ 3 Absatz 2 zugelassenen Unternehmen übergeben der Senatsverwaltung eine Kopie der Liste aller der Polizei zur Beseitigung übergebenen Kampfmittel.
(4) Einzelheiten zur Übermittlung von Ergebnisberichten werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt.

§ 5 Verantwortlichkeit

(1) Teilt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück der Senatsverwaltung die Absicht mit, auf dem Grundstück Eingriffe in den Boden vorzunehmen, ermittelt die Senatsverwaltung, ob das betreffende Grundstück eine Kampfmittelverdachtsfläche darstellt.
(2) Ist das betroffene Grundstück als Kampfmittelverdachtsfläche eingestuft, weist die Senatsverwaltung in ihrer Antwort auf die Mitteilung nach Absatz 1 darauf hin, dass bei geplanten Bodeneingriffen der Verdacht einer Gefährdung für Leib und Leben besteht, die es im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen auszuräumen gilt.
(3) Unter Beachtung der Verbote nach
§ 3 obliegt die ordnungsgemäße Bergung von Kampfmitteln der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück.
(4) Einzelheiten zur Mitteilung nach Absatz 1 sowie zur Bergung nach Absatz 3 werden in einer Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung geregelt.

§ 6 Grundstücke mit erlassenen Anordnungen

Lässt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, für das eine von Kampfmitteln ausgehende konkrete Gefahr festgestellt und eine hierauf bezogene Maßnahme gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer angeordnet wurde, von einem zugelassenen Unternehmen für dieses Grundstück keine Kampfmittelfreiheit herstellen und verkauft die Eigentümerin oder der Eigentümer dieses Grundstück, teilt sie oder er der Senatsverwaltung unverzüglich nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags den Namen und die Anschrift der Käuferin oder des Käufers schriftlich oder elektronisch mit.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fund- oder Lagerstellen nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 Kampfmittel birgt, beseitigt, berührt, ihre Lage verändert oder sie in Besitz nimmt,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnete Flächen betritt oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 als zugelassenes Unternehmen nach
§ 3 Absatz 2 mit den Arbeiten zur Bergung von Kampfmitteln beginnt, ohne den Beginn der Arbeiten im Voraus angezeigt zu haben,
5.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 den Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung nicht fristgerecht übermittelt,
6.
entgegen § 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 den Ergebnisbericht der durchgeführten Bergung nicht mit den geforderten Angaben übermittelt,
7.
entgegen § 6 nicht unverzüglich nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags den Namen und die Anschrift der Käuferin oder des Käufers mitteilt oder
8.
gegen Anordnungen der Senatsverwaltung oder der Polizei im Regelungsbereich dieser Verordnung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 27. Juli 2028 außer Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2018
Der Senat von Berlin
Ramona Pop R. Günther
Bürgermeisterin Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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