LSiegelVO
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Landessiegel (Landessiegelverordnung - LSiegelVO -) Vom 28. Oktober 1954

Verordnung über die Landessiegel
(Landessiegelverordnung - LSiegelVO -)
Vom 28. Oktober 1954
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 02.07.2019 (GVBl. S. 472)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Landessiegel (Landessiegelverordnung - LSiegelVO -) vom 28. Oktober 195413.11.1954
Eingangsformel13.11.1954
§ 113.11.1954
§ 221.07.2019
§ 318.11.1979
§ 421.07.2019
§ 5 - (aufgehoben)03.11.2007
§ 613.11.1954
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Landessiegel kommen in der Form des großen und des kleinen Landessiegels zur Verwendung.
(2) Das große Landessiegel zeigt das Landeswappen, umgeben von einem Laubkranz. Das kleine Landessiegel zeigt das Landeswappen mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Umschrift.

§ 2

(1) Die Mitglieder des Senats, die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Berlin führen das große und das kleine Landessiegel.
(2) Das große Landessiegel wird für feierliche Beurkundungen, insbesondere für die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie für Bestallungen und Ehrenurkunden verwendet.

§ 3

Die sonstigen Berliner Behörden einschließlich der Bezirksämter führen das kleine Landessiegel. Die Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen können sich des Siegels des Bezirksamts bedienen.

§ 4

Das große Landessiegel kommt ausschließlich als Prägesiegel, das kleine Landessiegel als Prägesiegel, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel zur Verwendung. Wappen und Umschrift werden auf Prägesiegeln in erhabener Prägung, bei Siegelmarken in erhabener weißer Prägung, auf rotem Grunde, bei Farbdruckstempeln in dunklem Flachdruck hergestellt. In Fällen der Erstellung von Dokumenten mit Hilfe automatischer Einrichtungen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 möglich, sofern dies durch besondere Rechtsvorschrift eröffnet ist oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ihre Zustimmung erteilt.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1954.
Der Senat von Berlin
Dr. Schreiber Fischer
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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