Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 13. Mai 1955
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 13. Mai 1955
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 13. Mai 1955 | 25.05.1955 |
Eingangsformel | 25.05.1955 |
§ 1 - Ausgestaltung der Rettungsmedaille | 01.04.1983 |
§ 2 - Ausgestaltung der Erinnerungsmedaille | 25.05.1955 |
§ 3 - Ermittlungen des Polizeipräsidenten | 25.05.1955 |
§ 4 - Aushändigung | 01.04.1983 |
§ 5 - Öffentliche Bekanntmachung | 25.12.2020 |
§ 6 - Umtausch | 01.04.1983 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.04.1983 |
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 28. Mai 1953 (GVBl. S. 354) wird folgendes verordnet:
§ 1 Ausgestaltung der Rettungsmedaille
(1) Die aus silberfarbenem Metall bestehende, im Durchmesser 25 mm große Rettungsmedaille zeigt auf der Vorderseite zwei Eichenblätter mit dem aufgesetzten Landeswappen und darunter die Inschrift „Land Berlin“. Die Rückseite trägt innerhalb eines Eichenkranzes die Inschrift „Für opferbereiten Einsatz des eigenen Lebens“.
(2) Die Rettungsmedaille wird an einem 28 mm breiten orangefarbenen Band getragen, das in 1,5 mm Abstand von den Kanten von je einem 5 mm breiten weißen Streifen durchzogen ist.
§ 2 Ausgestaltung der Erinnerungsmedaille
Die nicht zum Tragen bestimmte Erinnerungsmedaille zeigt auf der Vorder- und Rückseite die gleiche Prägung wie die Rettungsmedaille. Ihr Durchmesser beträgt 50 mm. Im übrigen unterscheidet sie sich von der Rettungsmedaille dadurch, daß ihr die Tragevorrichtung (Öse mit durchgestecktem Tragering) fehlt.
§ 3 Ermittlungen des Polizeipräsidenten
(1) Über jede Rettungstat, für welche eine staatliche Anerkennung in Frage kommt, sind vom Polizeipräsidenten die erforderlichen Ermittlungen unverzüglich von Amts wegen anzustellen.
(2) Die Ermittlungen sind insbesondere darauf zu richten, ob alle Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung gegeben sind. Retter und Gerettete sowie Zeugen der Rettungstat sind zu hören.
§ 4 Aushändigung
(1) Die Rettungs- oder Erinnerungsmedaille wird dem Retter gleichzeitig mit der vom Regierenden Bürgermeister vollzogenen Verleihungsurkunde durch ein Mitglied des zuständigen Bezirksamts im Namen des Senats ausgehändigt.
(2) Auch eine bewilligte Geldbelohnung wird dem Retter von einem Mitglied des zuständigen Bezirksamts ausgehändigt.
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung
Staatliche Anerkennungen für Rettungstaten werden unter Angabe von Vor- und Familiennamen der betroffenen Person, deren Rettungstat anerkannt wurde, sowie des Datums der Ehrung im Amtsblatt für Berlin und im Internet öffentlich bekanntgemacht; die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie dieser Bekanntmachung bis zum Zeitpunkt der Ehrung schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.
§ 6 Umtausch
Anträge auf Umtausch einer zwischen dem 22. Juni 1933 und dem 8. Mai 1945 verliehenen oder auf Ersatz einer in Verlust geratenen Rettungs- oder Erinnerungsmedaille sind an den Polizeipräsidenten zu richten. Der Umtausch oder Ersatz ist von diesem zu bescheinigen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 1955.
Der Senat von Berlin
Otto Suhr | Lipschitz |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |
Feedback