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DE - Landesrecht Berlin

Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz Vom 1. Februar 2021

Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz Vom 1. Februar 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 1. Februar 202111.02.2021
§ 1 - Ziel des Gesetzes11.02.2021
§ 2 - Verordnungsermächtigung11.02.2021
§ 3 - Beteiligung des Abgeordnetenhauses11.02.2021
§ 4 - Schutzmaßnahmen mit parlamentarischem Zustimmungsvorbehalt11.02.2021
§ 5 - Schutzmaßnahmen mit Einspruchsmöglichkeit des Parlaments11.02.2021
§ 6 - Verhältnismäßigkeit und Grundrechtseinschränkungen11.02.2021

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt insbesondere die Parlamentsbeteiligung bei notwendigen Maßnahmen des Senats zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage der §§ 28 bis 31 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes im Land Berlin.
(2) Als notwendig kommen in Berlin oder seinen Bezirken insbesondere Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Absatz 3 nach Maßgabe der Sätze 1 sowie 4 bis 12 des Infektionsschutzgesetzes in Betracht.

§ 2 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, insbesondere die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen, übertragen.

§ 3 Beteiligung des Abgeordnetenhauses

Der Senat übersendet dem Abgeordnetenhaus unverzüglich nach Beschlussfassung auf elektronischem Wege Rechtsverordnungen oder sonstige allgemeine Regelungen mit Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes, die zu begründen sind. Die Präsidentin oder der Präsident beruft unbeschadet der sonstigen Regelungen der Geschäftsordnung mit Zustimmung des Ältestenrats unverzüglich eine Sondersitzung des Abgeordnetenhauses ein, soweit der Senat oder sonstige Stellen nach § 2 Satz 2 Maßnahmen nach § 4 ergreifen wollen. Gegenstand der Beratung des Abgeordnetenhauses können neben den Maßnahmen nach § 4 auch solche nach § 5 sowie grundlegende oder vorbereitende Dokumente sein, die in solche Maßnahmen münden sollen, insbesondere soweit sie öffentlich zugänglich sind.

§ 4 Schutzmaßnahmen mit parlamentarischem Zustimmungsvorbehalt

(1) Maßnahmen nach § 28a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes bedürfen eines Parlamentsgesetzes oder einer Rechtsverordnung nebst eines zustimmenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses zum Inkrafttreten. Im Übrigen können solche Maßnahmen frühestens am vierten Werktag nach Übersendung der Rechtsverordnung an das Abgeordnetenhaus in Kraft treten, soweit das Abgeordnetenhaus an einer Beschlussfassung gehindert ist. Die Zustimmung nach Satz 1 kann in einer Lesung erteilt werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auf maximal vier Wochen befristet; sie können durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus bedarf, oder durch Gesetz verlängert werden. Maßnahmen nach Satz 1 treten zudem am Tage nach einer Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses außer Kraft, die die Zustimmung ausdrücklich ablehnt oder zurücknimmt.

§ 5 Schutzmaßnahmen mit Einspruchsmöglichkeit des Parlaments

(1) Sonstige, auf der Grundlage der §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes zu erlassende Maßnahmen im Land Berlin treten außer Kraft, soweit das Abgeordnetenhaus Einspruch erhebt und diese nach Maßgabe der Geschäftsordnung aufhebt oder ändert. Auf Verlangen des Abgeordnetenhauses sind Maßnahmen nach Satz 1 im Rahmen eines Einspruchs unverzüglich aufzuheben oder durch den Senat zu ändern. Verlangt das Abgeordnetenhaus die unverzügliche Änderung, so hat es gleichzeitig den wesentlichen Inhalt der Änderung vorzuschlagen. Das Verlangen kann in einer Lesung beschlossen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auf maximal vier Wochen befristet. Sie können unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung oder durch Gesetz verlängert werden.

§ 6 Verhältnismäßigkeit und Grundrechtseinschränkungen

(1) Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit den Zielen einer wirksamen Verhinderung, Kontrolle, Abschwächung oder Eindämmung des Infektionsgeschehens vereinbar ist. Dies schließt ein, dass die besonderen Bedingungen eines urbanen Raumes sowie besondere Lebenslagen berücksichtigt werden.
(2) Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können im Benehmen mit dem Abgeordnetenhaus ganz oder teilweise von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Ausnahme auch unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Verhinderung, Kontrolle, Abschwächung oder Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht erheblich gefährden würde.
(3) Bei Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 ist sicherzustellen, dass Parteien und Parlamente ihren verfassungsrechtlichen Aufgaben nachkommen können.
(4) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes), des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) und der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie die Artikel 7, 17, 18, 23, 26, 29 und 32 der Verfassung von Berlin können insoweit eingeschränkt werden. Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und fortlaufend hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zur Bekämpfung von COVID-19 zu überprüfen und anzupassen.
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