Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) Vom 25. September 1987
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) Vom 25. September 1987
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (GVBl. S. 414) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) vom 25. September 1987 | 08.10.1987 |
Eingangsformel | 08.10.1987 |
Inhaltsverzeichnis | 28.02.2021 |
Erster Abschnitt - Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes | 08.10.1987 |
§ 1 - Wahlrecht | 22.07.2016 |
§ 2 - Ausschluss vom Wahlrecht | 30.03.2019 |
§ 3 - Ausübung des Wahlrechts | 12.07.1995 |
§ 4 - Wählbarkeit | 23.10.2005 |
§ 5 - Erwerb des Sitzes | 10.10.1999 |
§ 6 - Verlust des Sitzes | 01.05.2016 |
§ 6a - Folgen eines Parteiverbots | 01.05.2016 |
Zweiter Abschnitt - Wahl zum Abgeordnetenhaus | 08.10.1987 |
§ 7 - Grundsätze der Wahl | 10.10.1999 |
§ 8 - (aufgehoben) | 10.11.1991 |
§ 9 - Wahlkreise und Wahlkreisverbände | 10.10.1999 |
§ 10 - Wahlvorschläge | 01.01.2022 |
§ 11 - Verbindung von Wahlvorschlägen | 08.10.1987 |
§ 12 - Aufstellung der Wahlvorschläge | 01.01.2022 |
§ 13 - Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber und Bewerberinnen | 08.10.1987 |
§ 13 a - Verarbeitung personenbezogener Daten | 25.10.2020 |
§ 14 - Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Abgeordneten | 10.10.1999 |
§ 15 - Stimmen | 10.10.1999 |
§ 16 - Mehrheitswahl in den Wahlkreisen | 08.10.1987 |
§ 17 - Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten | 10.11.1991 |
§ 18 - Sperrklausel | 08.10.1987 |
§ 19 - Überhangmandate und ihr Ausgleich | 08.10.1987 |
§ 20 - Nachwahl und Ersatzwahl | 01.05.2016 |
§ 21 - Wiederholungswahl | 17.06.1994 |
Dritter Abschnitt - Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen | 08.10.1987 |
§ 22 - Bezirksverordnetenversammlungen | 10.10.1999 |
§ 22a - Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger | 29.06.1995 |
§ 23 - Wahlvorschläge | 01.01.2022 |
§ 24 - Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Bezirksverordneten | 10.10.1999 |
§ 25 - Verweisungen | 10.10.1999 |
Vierter Abschnitt - Bestimmungen über die Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 08.10.1987 |
§ 26 - Unvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit | 16.12.2020 |
Fünfter Abschnitt - Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen | 08.10.1987 |
§ 27 - Wahlstatistik | 08.10.1987 |
§ 28 - Unzulässige Wahlbeeinflussung | 08.10.1987 |
§ 29 - Unzulässige Veröffentlichung von Wahlbefragungen | 10.11.1991 |
§ 30 - Ehrenämter | 25.10.2020 |
§ 31 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
Sechster Abschnitt - Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen | 14.06.1998 |
§ 32 - Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien | 14.06.1998 |
§ 32 a - Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber | 01.01.2002 |
Siebenter Abschnitt - Schlußbestimmungen | 10.10.1999 |
§ 33 - Wahltag | 10.10.1999 |
§ 34 - Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen | 10.10.1999 |
§ 35 - (aufgehoben) | 01.01.2022 |
§ 36 - Inkrafttreten | 10.10.1999 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes | |
§ 1 | Wahlrecht |
§ 2 | Ausschluß vom Wahlrecht |
§ 3 | Ausübung des Wahlrechts |
§ 4 | Wählbarkeit |
§ 5 | Erwerb des Sitzes |
§ 6 | Verlust des Sitzes |
§ 6a | Folgen eines Parteiverbots |
Zweiter Abschnitt Wahl zum Abgeordnetenhaus | |
§ 7 | Grundsätze der Wahl |
§ 8 | Wahlgebiet |
§ 9 | Wahlkreise und Wahlkreisverbände |
§ 10 | Wahlvorschläge |
§ 11 | Verbindung von Wahlvorschlägen |
§ 12 | Aufstellung der Wahlvorschläge |
§ 13 | Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber und Bewerberinnen |
§ 13a | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 14 | Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Abgeordneten |
§ 15 | Stimmen |
§ 16 | Mehrheitswahl in den Wahlkreisen |
§ 17 | Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten |
§ 18 | Sperrklausel |
§ 19 | Überhangmandate und ihr Ausgleich |
§ 20 | Nachwahl und Ersatzwahl |
§ 21 | Wiederholungswahl |
Dritter Abschnitt Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen | |
§ 22 | Bezirksverordnetenversammlungen |
§ 22a | Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger |
§ 23 | Wahlvorschläge |
§ 24 | Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Bezirksverordneten |
§ 25 | Verweisungen |
Vierter Abschnitt Bestimmungen über die Angehörigen des öffentlichen Dienstes | |
§ 26 | Unvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit |
Fünfter Abschnitt Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen | |
§ 27 | Wahlstatistik |
§ 28 | Unzulässige Wahlbeeinflussung |
§ 29 | Unzulässige Veröffentlichung von Wahlbefragungen |
§ 30 | Ehrenämter |
§ 31 | Ordnungswidrigkeiten |
Sechster Abschnitt Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschläge | |
§ 32 | Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien |
§ 32a | Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber |
Siebenter Abschnitt Schlußbestimmungen | |
§ 33 | Wahltag |
§ 34 | Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen |
§ 35 | Erlass von Ausnahmebestimmungen im Falle der außergewöhnlichen Notlage einer Pandemie oder Naturkatastrophe im Jahr 2021 |
§ 36 | Inkrafttreten |
Erster Abschnitt Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes
§ 1 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl
1.
zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu den Bezirksverordnetenversammlungen das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben,
3.
nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist angemeldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melderegister verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.
(3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichtsentscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die Anstalt auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind.
§ 2 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 3 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Wahlberechtigten müssen im Wahlverzeichnis ihres Bezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Grundlage für das Wahlverzeichnis ist das Melderegister. Für Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 3, die weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind, wird ein besonderes Wahlverzeichnis angelegt.
(2) Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis des Bezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl übernachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die übrigen Erfordernisse des Wahlrechts erfüllt sind. Der überwiegende Aufenthalt im Wahlgebiet ist glaubhaft zu machen. Dazu können die Bezirkswahlämter eine Versicherung an Eides Statt entgegennehmen.
(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.
(4) Wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(5) Wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn dies zur nachträglichen Vervollständigung des Wahlverzeichnisses erforderlich ist.
(6) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch
1.
Briefwahl oder
2.
Stimmabgabe in dem Wahlkreis des Wohnsitzes.
(7) Alles Nähere über das Wahlverzeichnis, den Eintragungsantrag sowie die Frist und den Nachweis der Wahlvoraussetzungen, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Durchführung der Briefwahl wird in der Landeswahlordnung geregelt. In der Landeswahlordnung kann auch bestimmt werden, daß bei einem Umzug innerhalb des Wahlgebietes während einer bestimmten Frist vor der Wahl die Eintragung in das Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes erfolgen muß.
(8) Die Stimmen der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, daß sie vor dem oder am Wahltag sterben oder die Voraussetzungen ihres Wahlrechts verloren haben.
§ 4 Wählbarkeit
(1) Zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 5 Erwerb des Sitzes
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die in das Abgeordnetenhaus gewählten Personen, der zuständige Bezirkswahlleiter benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversammlung gewählten Personen. Nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses erfolgt die Benachrichtigung durch die Senatsverwaltung für Inneres, nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung durch das für Wahlen zuständige Amt des Bezirksamtes.
(2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 3 mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung hin form- und fristgerechten Annahmeerklärung, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Abgeordnetenhauses (§ 7 Abs. 3).
(3) Gibt eine gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Satz 1 gilt nicht für Gewählte, die den nach § 26 Abs. 2 und 5 erforderlichen Nachweis erbringen müssen; wird von ihnen dieser Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht, so gilt die Wahl als nicht angenommen.
§ 6 Verlust des Sitzes
(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz
1.
durch Verzicht,
2.
durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet außerhalb von Berlin,
3.
durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren,
5.
durch Neufeststellung des Wahlergebnisses,
5a.
durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (§ 6a),
1)
6.
durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtigtengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft zwischen dem Erlaß der Verbotsverfügung (§ 3 des Vereinsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des Vereinsgesetzes) angehört hat,
7.
als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abgeordnetenhaus,
8.
als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 eintritt,
9.
als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bekannt wird oder eintritt.
(2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvorsteher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht widerrufen werden.
(3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden
1.
im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
2.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 5a und 9 durch Beschluß des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,
3.
im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren,
4.
im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuß für das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den Bezirkswahlausschuß für das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,
5.
in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluß des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21.04.2016 (GVBl. S. 221) gilt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 5a auf Verfahren über Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder einer Teilorganisation einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) das Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt.]
§ 6a Folgen eines Parteiverbots
1)
(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz im Abgeordnetenhaus oder in der Bezirksverordnetenversammlung nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a, sofern sie der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation zu einem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
(2) Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt wurden, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 2 und 3 wiederholt. Hierbei dürfen die Abgeordneten, die ihren Sitz verloren haben, nicht als Bewerber antreten. Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, aus einer Bezirks- oder Landesliste gewählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf einem Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 nachbesetzt.
(3) Soweit Bezirksverordnete nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung verringert sich für die Wahlperiode entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Bezirksverordneten aus einem Bezirkswahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechender Anwendung des § 24 nachbesetzt.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21.04.2016 (GVBl. S. 221) gilt, dass § 6a auf Verfahren über Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder einer Teilorganisation einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) das Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt.]
Zweiter Abschnitt Wahl zum Abgeordnetenhaus
§ 7 Grundsätze der Wahl
(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl und die übrigen aus Listen gewählt werden.
(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses.
§ 8
(aufgehoben)
§ 9 Wahlkreise und Wahlkreisverbände
(1) Das Wahlgebiet wird für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in 78 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden einen Wahlkreisverband.
(2) Die Zahl der Wahlkreise, die in jedem Wahlkreisverband zu bilden sind, legt der Senat fest; sie ist so zu bestimmen, daß auf alle Wahlkreise im Wahlgebiet eine möglichst gleich große Anzahl von Deutschen entfällt.
(3) Der Senat stellt vor jeder Wahl die jedem Wahlkreisverband zustehende Zahl der Wahlkreise fest und macht diese Feststellung spätestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt.
(4) Die örtliche Abgrenzung der Wahlkreise wird von den Bezirken spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen und im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben. Die Wahlkreise innerhalb eines Wahlkreisverbandes sollen eine etwa gleich große Zahl von Deutschen haben.
(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gilt die Wahlkreiseinteilung der letzten Wahl.
§ 10 Wahlvorschläge
(1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Bezirkslisten in den Wahlkreisverbänden oder eine Landesliste im Wahlgebiet können nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) einreichen. Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Stellt der Landeswahlausschuss fest, dass sich eine Partei weder an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, entscheidet er über die Feststellung der Parteieigenschaft. Die Entscheidung ist von dem Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. Hat eine Partei gegen diese Entscheidung Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof eingelegt, ist diese Partei bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(3) Jede Partei kann nach dem Beschluß ihres nach der Satzung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder in den Wahlkreisverbänden jeweils eine Bezirksliste einreichen. Der Landesvorstand jeder Partei, die sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligen will, hat dies vier Monate vor dem Wahltag dem Landeswahlleiter schriftlich anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will. Mit der Anzeige sind die Satzung und das vom Vorstand der Sitzung des zuständigen Organs unterzeichnete Protokoll mit dem nach Satz 1 zu fassenden Beschluß einzureichen; das Protokoll ist nicht erforderlich, wenn sich aus der Satzung unmittelbar ergibt, daß die Partei eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will. Nach Ablauf der Frist kann die Entscheidung einer Partei nicht mehr geändert werden; werden mehrere widersprüchliche Mitteilungen fristgemäß abgegeben, so ist die letzte Mitteilung verbindlich; läßt sich die Reihenfolge der Mitteilungen nicht feststellen, so gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Unterläßt eine Partei die Erklärung oder gibt sie sie nicht fristgemäß oder nicht in der richtigen Form ab, so darf sie neben den Wahlkreisvorschlägen nur Bezirkslisten einreichen.
(4) Jeder Wahlkreisvorschlag darf nur eine Person benennen und muß ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, erlernten und zur Zeit der Einreichung oder zuletzt ausgeübten Beruf und die Anschrift angeben. Wahlkreisvorschläge einer Partei müssen außerdem den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben. Andere Wahlkreisvorschläge müssen das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" ohne weiteren Zusatz führen.
(5) Jede Liste muß mindestens zwei Personen enthalten; die Reihenfolge muß erkennbar sein. Über jede Person sind dieselben Angaben zu machen wie auf dem Wahlkreisvorschlag, Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Niemand darf im Wahlgebiet in mehr als einem Wahlkreis und auf mehr als einer Liste aufgestellt werden. Wer von einer Partei in einem Wahlkreis aufgestellt wird, kann auf einer Liste nur für dieselbe Partei aufgestellt werden. Ist eine Person auf einem Wahlkreisvorschlag und zugleich auf einer Liste gewählt worden, so kann sie das Mandat nur über den Wahlkreisvorschlag annehmen.
(7) Jede in einen Wahlvorschlag aufgenommene Person hat schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Besteht Zweifel darüber, ob sie wählbar ist, so kann ein entsprechender Nachweis verlangt werden.
(8) Jeder Wahlkreisvorschlag muß von mindestens 45 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt (§ 1) und in dem Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sind; dies muß auf dem Unterschriftenblatt amtlich bestätigt werden.
(9) Jede Bezirksliste muß von mindestens 185 Wahlberechtigten des Wahlkreisverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Landeslisten müssen von mindestens 2 200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
(10) Es darf nur ein Wahlkreisvorschlag und eine Liste unterzeichnet werden; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge oder mehrere Listen unterzeichnet, so sind die Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen derselben Art ungültig.
(11) War die einreichende Partei bereits in der letzten Wahlperiode ununterbrochen als Partei im Abgeordnetenhaus oder im Deutschen Bundestag vertreten, so genügt für jeden Wahlkreisvorschlag und für jede Bezirksliste die Unterschrift des für den Wahlkreisverband zuständigen Vorstandes der Partei; hat die Partei keine Vorstände auf Bezirksebene, so ist die Unterschrift von dem Vorstand der nächsthöheren örtlichen Gliederung zu leisten. Für Landeslisten ist die Unterschrift unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vom Landesvorstand zu leisten.
(12) Durch die Landeswahlordnung werden für die Wahlvorschläge, die Unterschriftenblätter und die Erklärungen nach Absatz 7 amtliche Vordrucke vorgeschrieben.
§ 11 Verbindung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvorschläge dürfen nicht aufgestellt werden.
§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Partei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzustimmen, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei angehören, die dem Wahlkreisverband entspricht. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt worden ist. Landeslisten sind entweder von einer Versammlung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung muß entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitgliedern der Gebietsverbände gewählt sein müssen. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen einzureichen ist.
(3) Die Wahlkreisvorschläge dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahlkreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben worden ist.
(4) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben.
§ 13 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber und Bewerberinnen
(1) Über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten aufgestellten Personen entscheidet der in jedem Wahlkreisverband zu bildende Bezirkswahlausschuß. Über die Zulassung der Landeslisten und der darin aufgestellten Personen entscheidet der Landeswahlausschuß. Der Landeswahlausschuß stellt fest, ob eine Partei nach § 10 Abs. 3 Bezirkslisten oder eine Landesliste einreichen kann; diese Entscheidung ist für die Bezirkswahlausschüsse verbindlich.
(2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlausschüsse ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zulässig. Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Das Nähere, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, die Nichtzulassungsgründe und die Nummernfolge regelt die Landeswahlordnung.
§ 13 a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse sowie der Landeswahlausschuss dürfen die personenbezogenen Daten, die in den Wahlvorschlägen und auf den Unterschriftsblättern anzugeben sind (§ 10 Abs. 4, 5, 8, 9 und 12), verarbeiten, soweit dies zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Dabei dürfen die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse auch die Daten nach Satz 1 von betroffenen Personen verarbeiten, die ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben.
(2) Die gespeicherten Daten sind spätestens sechs Monate nach der Wahl zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgerichtliches Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
§ 14 Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Abgeordneten
(1) Fällt eine auf einem Wahlkreisvorschlag benannte Person zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der Annahme der Wahl aus oder erklärt sie, daß sie von der Kandidatur zurücktritt, so tritt an ihre Stelle die erste Person aus der Bezirksliste oder der Landesliste derselben Partei; eine aus einer Liste ausgeschiedene Person wird durch die nächste Person auf der Liste ersetzt. Ist für einen Wahlkreisvorschlag keine Ersatzperson vorhanden, so fällt er aus; die auf diesen Wahlkreisvorschlag abgegebenen Stimmen sind ungültig. Das Recht der Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist nach den Vorschriften der Landeswahlordnung neue Wahlvorschläge einzureichen oder die Wahlvorschläge zu ändern, bleibt unberührt; für die neuen oder geänderten Wahlvorschläge muß die gleiche Anzahl von Unterstützungsunterschriften (§ 10 Abs. 8) eingereicht werden wie für den ursprünglichen Wahlvorschlag.
(2) Der Rücktritt von der Kandidatur ist gegenüber dem Landeswahlleiter oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht widerrufen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Neudruck der Stimmzettel nicht erforderlich. Auf den Ausfall des Wahlkreisvorschlages soll durch Anschläge in den Wahllokalen des betroffenen Wahlkreises hingewiesen werden.
(4) Erklärt eine auf einem Wahlvorschlag einer Partei gewählte Person, daß sie die Wahl nicht annimmt, so tritt an ihre Stelle die nächste zu berufende Person aus der Bezirksliste oder der Landesliste. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses stirbt oder aus sonstigen Gründen seinen Sitz verliert, es sei denn, daß sich aus der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) oder aus der Neufeststellung des Wahlergebnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) etwas anderes ergibt. Ist die Liste, auf der die ausgeschiedene Person aufgestellt worden ist, erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(5) Ist die ausgeschiedene Person aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt worden und keine Ersatzperson aus einer Liste vorhanden, so findet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausfall, in diesem Wahlkreis eine Ersatzwahl (§ 20 Abs. 2 und 3) statt. Die Ersatzwahl unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten das Abgeordnetenhaus neu gewählt wird.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 4 bleiben bei der Nachfolge aus der Liste einer Partei diejenigen Personen unberücksichtigt, die in einem Wahlkreis kandidieren oder gewählt worden sind; das gleiche gilt für diejenigen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1 und 4) nicht mehr erfüllen oder nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört.
§ 15 Stimmen
(1) Die Wahlberechtigten haben zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl einer Person im Wahlkreis (Erststimme) und eine Stimme für die Wahl einer Bezirksliste im Wahlkreisverband oder für die Wahl einer Landesliste im Wahlgebiet (Zweitstimme). Die Wahlberechtigten können mit der Zweitstimme eine andere Partei wählen als die, der sie ihre Erststimme gegeben haben.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
die Wahlabsicht nicht zweifelsfrei erkennen läßt
oder
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Stimmen der zurückgewiesenen Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben.
§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen
In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bezirkswahlleiter zu ziehende Los.
§ 17 Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten
(1) Für die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze (§ 7 Abs. 2) werden die auf die Bezirks- oder Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen (§ 15) zusammengezählt; dafür gelten die Bezirkslisten derselben Partei als verbunden. Von der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze wird die Zahl der erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen im Wahlkreis abgezogen, die von einzelnen Wahlberechtigten oder von einer Partei vorgeschlagen wurden, für die in dem betreffenden Wahlkreisverband keine Bezirksliste oder für das Wahlgebiet keine Landesliste eingereicht oder zugelassen worden ist.
(2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Sitze werden auf die Bezirkslisten und auf die Landeslisten auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) nach den Vorschriften der Sätze 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze wird für jede Partei gesondert mit der Anzahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Bezirks- und Landeslisten geteilt. Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Parteien in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Hat eine Partei eine Landesliste eingereicht, so werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 4 unmittelbar aus der Landesliste besetzt. Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, werden die ihnen zustehenden Sitze für jede Partei gesondert auf die einzelnen Wahlkreisverbände, und zwar entsprechend dem Anteil der gültigen Zweitstimmen der Partei in jedem Wahlkreisverband an der gesamten Zweitstimmenzahl der Partei im ganzen Wahlgebiet, auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach den Vorschriften der Sätze 3 bis 6 verteilt. Die Gesamtzahl der nach Absatz 2 für jede Partei ermittelten Sitze wird für jeden Wahlkreisverband gesondert mit der Anzahl der Zweitstimmen in diesem Wahlkreisverband multipliziert und dann durch die Gesamtzahl ihrer Zweitstimmen aus allen Wahlkreisverbänden geteilt. Jede Bezirksliste der Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Bezirkslisten der Partei in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(4) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei im Wahlgebiet nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen dieses Wahlkreisverbandes nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Stehen einer Partei noch Sitze zu, so werden sie ihr aus der Landesliste oder aus der Bezirksliste in der dort festgelegten Reihenfolge zugeteilt. In einem Wahlkreis gewählte Personen bleiben auf der Liste unberücksichtigt; das gleiche gilt für diejenigen, die zur Zeit der Annahme der Wahl nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört. Ist die Landes- oder die Bezirksliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
§ 18 Sperrklausel
Parteien, die im Wahlgebiet weniger als fünf vom Hundert der abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben, werden bei Berechnung und Zuteilung der Sitze nach § 17 nicht berücksichtigt; dies gilt nicht, sofern mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin der Partei nach § 16 einen Sitz im Wahlkreis errungen hat.
§ 19 Überhangmandate und ihr Ausgleich
(1) Den Parteien verbleiben die in den Wahlkreisen errungenen Sitze (§ 16) auch dann, wenn sie die nach § 17 ermittelte Anzahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).
(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Anzahl der Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Wahlgebiet nach dem Verhältnis der gesamten Zweitstimmenzahl der Parteien im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Das Nähere über die Berechnung bestimmt die Landeswahlordnung.
§ 20 Nachwahl und Ersatzwahl
(1) Konnte die Wahl in einzelnen Stimmbezirken nicht durchgeführt werden, so bestimmt der Landeswahlleiter einen Wahltag für eine Nachwahl innerhalb von drei Wochen. Die Nachwahl findet mit demselben Wahlverzeichnis und denselben Wahlvorschlägen wie zur Hauptwahl statt.
(2) Findet nach § 14 Absatz 5 eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt, so bestimmt der Landeswahlleiter den Wahltag. Für die Ersatzwahl werden neue Wahlverzeichnisse zugrunde gelegt. Das Wahlrecht (§ 1) und die Wählbarkeit (§ 4) richten sich nach dem Tag der Ersatzwahl. Für die Ersatzwahl werden neue Wahlkreisvorschläge eingereicht. Personen, die bereits Mitglied des Abgeordnetenhauses sind, können nicht aufgestellt werden.
(3) Bei der Ersatzwahl wird nur mit der Erststimme nach § 16 gewählt. Das Ergebnis der Ersatzwahl hat nur Bedeutung für die Mehrheitswahl im Wahlkreis. § 19 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung; § 19 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 21 Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Wahlverzeichnisses Abweichungen vorschreibt. Personen, die zwischenzeitlich das Wahlrecht verloren haben, sind aus dem Wahlverzeichnis, Personen, die zwischenzeitlich die Wählbarkeit verloren haben, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 90 Tage nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren stattfinden. Die Wiederholungswahl unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfinden muß. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den §§ 15 bis 19 neu festgestellt.
Dritter Abschnitt Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen
§ 22 Bezirksverordnetenversammlungen
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung jedes Bezirks besteht aus 55 Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d'Hondt) von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden. Ist ein Bezirkswahlvorschlag erschöpft, so verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung für die Wahlperiode entsprechend; eine Neuverteilung unbesetzter Sitze findet nicht statt. Dies gilt auch im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 6.
(2) Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.
(3) Wird ein Mitglied des Abgeordnetenhauses in eine Bezirksverordnetenversammlung gewählt, so kann es die Annahme seiner Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung erst erklären, wenn es nachweist, daß es seinen Sitz im Abgeordnetenhaus niedergelegt hat.
§ 22a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger
Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger). Die Wählbarkeit entfällt für Unionsbürger auch, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. Für die Bewerbung ist dazu eine Erklärung an Eides Statt abzugeben. Die Bezirkswahlleiter sind als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs befugt, die Erklärung an Eides Statt abzunehmen. Sie können verlangen, daß eine Auskunft der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorgelegt wird.
§ 23 Wahlvorschläge
(1) Bezirkswahlvorschläge können von politischen Parteien und von Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) eingereicht werden. Wahlvorschläge von Wählergemeinschaften müssen neben ihrem vollen Namen die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" tragen. Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen spätestens vier Monate vor dem Wahltag zum Nachweis der Parteieigenschaft die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Unterlagen beim Landeswahlleiter einreichen. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, so ist der Wahlvorschlag, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen und die Vertrauensperson zustimmt, als Wahlvorschlag einer Wählergemeinschaft zuzulassen.
(2) Über die Bezirkswahlvorschläge einer Partei oder einer Wählergemeinschaft hat eine Versammlung der Mitglieder geheim abzustimmen, die in dem Bezirk wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei oder Wählergemeinschaft angehören. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern gewählt ist. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Bezirkswahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigt (§ 1) sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(3) In jedem Bezirkswahlvorschlag können sich eine unbeschränkte Anzahl von Personen, mindestens jedoch zwei, in einer erkennbaren Reihenfolge bewerben. Jede Person kann nur in einem Bezirkswahlvorschlag benannt sein.
(4) Jeder Wahlvorschlag muß persönlich und handschriftlich von mindestens 185 Wahlberechtigten unterzeichnet werden, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt (§ 1) und im Bezirk mit Hauptwohnung gemeldet sind. Dieses Erfordernis entfällt bei Parteien und Wählergemeinschaften, die aufgrund eigener Wahlvorschläge entweder in der Bezirksverordnetenversammlung oder dem Abgeordnetenhaus von Berlin seit deren letzter Wahl vertreten sind.
§ 24 Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Bezirksverordneten
(1) Erklärt eine gewählte Person nach der Wahl, daß sie die Wahl nicht annimmt, gibt sie den nach § 26 Abs. 5 erforderlichen Nachweis nicht oder nicht fristgemäß ab, stirbt sie, verliert sie die Wählbarkeit oder liegt ein Fall des § 26 Abs. 4 vor, so rückt die nächste Person desjenigen Wahlvorschlages nach, auf dem die ausgeschiedene Person aufgestellt war. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung stirbt oder aus sonstigen Gründen seinen Sitz verliert (§ 6).
(2) Bei der Nachfolge bleibt diejenige Person unberücksichtigt, die zur Zeit der Annahme der Wahl nicht mehr Mitglied der Partei oder Wählergemeinschaft ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, es sei denn, sie hat bei der Aufstellung dieser Partei oder Wählergemeinschaft nicht angehört.
§ 25 Verweisungen
§ 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 10 und 12, §§ 11, 12 Abs. 2 und 4, §§ 13, 13 a, 14 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 5, § 20 Abs. 1 und § 21 finden entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt Bestimmungen über die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 26 Unvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit
(1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus scheiden folgende Personen aus ihrer beruflichen Funktion aus:
1.
Unmittelbare Landesbeamte und -beamtinnen mit Dienstbezügen in der Hauptverwaltung und vergleichbare Angestellte des Landes Berlin in der Hauptverwaltung,
2.
Beamte, Beamtinnen und Angestellte beim Abgeordnetenhaus und bei der Stadtverordnetenversammlung, des Rechnungshofs und der Gerichtsverwaltungen,
3.
Berufsrichter und Berufsrichterinnen, die im Dienst des Landes Berlin stehen,
4.
der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten,
4a.
der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten,
5.
Mitglieder eines Bezirksamtes.
(2) Mitglieder und deren ständige Stellvertreter eines zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit maßgeblich beteiligt ist, können nicht zugleich dem Abgeordnetenhaus angehören. Eine maßgebliche Beteiligung ist gegeben bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel der Vermögensanteile oder einer sonstigen Absicherung eines bestimmenden Einflusses durch Vertrag, Satzung oder andere verbindliche Regelung. Natürliche Personen nach Satz 1 haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in das Abgeordnetenhaus den Nachweis zu erbringen, daß sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenen beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.
(3) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Professoren und Professorinnen keine Anwendung.
(4) Beamte und Beamtinnen mit Dienstbezügen und vergleichbare Angestellte der Bezirksverwaltung können nicht Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung desselben Bezirks sein. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Bezirksamtes für die Übergangszeit von dem Beginn der Wahlperiode bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit, längstens bis zur Ernennung nach ihrer Wiederwahl in das Bezirksamt desselben Bezirks. Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienste des Landes Berlin, der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten sowie als Mitglieder und Prüfer des Rechnungshofs tätige Personen können nicht Mitglieder einer Bezirksverordnetenversammlung sein.
(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Personen haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in die Bezirksverordnetenversammlung den Nachweis zu erbringen, daß sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Ausübung des Mandats entgegensteht.
Fünfter Abschnitt Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen
§ 27 Wahlstatistik
Der Landeswahlleiter kann zum Zweck der Wahlstatistik anordnen, daß in einzelnen Stimmbezirken die Stimmzettel nach Geschlechts- und Altersgliederung gekennzeichnet werden. Die Stimmabgabe einzelner Personen darf nicht erkennbar werden.
§ 28 Unzulässige Wahlbeeinflussung
In den Wahlräumen, in den öffentlich zugänglichen Räumen des Gebäudes, in dem sich die Wahlräume befinden, auf dem Grundstück, zu dem dieses Gebäude gehört und in einem Umkreis von 30 Metern des Zugangs zu dem Grundstück von der Straße ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
§ 29 Unzulässige Veröffentlichung von Wahlbefragungen
Die Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, dürfen frühestens nach Schließung aller Wahllokale bekanntgegeben werden.
§ 30 Ehrenämter
(1) Die Tätigkeit in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen und die Protokollführung sind neben- oder ehrenamtlich. Zur Übernahme dieser Ehrenämter sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Hiervon sind ausgenommen:
1.
die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats,
2.
die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen und der Bezirksämter,
3.
Geistliche, Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Entbindungspfleger und Hebammen,
4.
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
5.
Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes unmöglich macht,
6.
Personen, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
7.
Personen, die glaubhaft machen, daß sie sich am Sitzungstage des betreffenden Wahlausschusses oder am Tage der Wahl aus zwingenden Gründen außerhalb des Landes Berlin aufhalten.
Tritt in den Fällen der Nummern 5 und 6 der Hinderungsgrund nachträglich ein, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und ihr gegenüber glaubhaft zu machen; im Falle der Nummer 7 muß der Hinderungsgrund spätestens vier Tage vor dem Sitzungstag oder dem Tag der Wahl der zuständigen Behörde mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Behörden und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen geeignet sind. Die Bezirksämter können auch Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bezirks haben, zur Tätigkeit in den Wahlvorständen heranziehen.
(3) Das Bezirksamt ist zur Vorbereitung allgemeiner Wahlen in Berlin befugt, eine Datei von Wahlberechtigten anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale verarbeitet werden:
1.
Name
2.
Anschrift
3.
Geburtsdatum
4.
Telefon- oder Mobilfunknummer
5.
bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und in welcher Funktion (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer oder stellvertretender Schriftführer, Beisitzer).
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 28 in den dort genannten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bereichen Wahlbeeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild betreibt oder Unterschriften sammelt,
2.
entgegen § 29 vorsätzlich oder fahrlässig die Ergebnisse von Wahlbefragungen vorzeitig bekanntgibt,
3.
entgegen § 30 ein Ehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 das Bezirksamt,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter,
3.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3,
a)
wenn es sich um die Berufung in den Landeswahlausschuß handelt, die Senatsverwaltung für Inneres,
b)
wenn es sich um die Berufung in den Bezirkswahlausschuß oder einen Wahlvorstand handelt, das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Wahlausschuß oder der Wahlvorstand gebildet ist.
Sechster Abschnitt Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
§ 32 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz, die vom Land Berlin für die bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus erzielten gültigen Stimmen zu gewähren sind, werden vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Abgeordnetenhauses zu veranschlagen.
(3) Der Rechnungshof von Berlin prüft, ob der Präsident des Abgeordnetenhauses die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
§ 32 a Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
(1) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die mindestens zehn vom Hundert der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,56 Euro. Dies gilt auch für eine Nachwahl, Ersatzwahl oder Wiederholungswahl.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses bei dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Der Betrag wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Abgeordnetenhauses zu veranschlagen.
(4) Der Rechnungshof von Berlin prüft, ob der Präsident des Abgeordnetenhauses die staatlichen Mittel nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.
Siebenter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 33 Wahltag
(1) Die Wahlen finden an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Der Wahltag wird vom Senat festgesetzt.
§ 34 Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Der Senat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung (Landeswahlordnung); in ihr können auch die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses abgekürzt werden.
(2) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Senatsverwaltung für Inneres.
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1985 (GVBl. S. 2254) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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