Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode ab dem 16. März 2023 (GO Abghs) Vom 16. März 2023
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode ab dem 16. März 2023 (GO Abghs) Vom 16. März 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode ab dem 16. März 2023 (GO Abghs) vom 16. März 2023 | 16.03.2023 |
Eingangsformel | 16.03.2023 |
I. - Mitglieder des Abgeordnetenhauses | 16.03.2023 |
§ 1 - Pflichten der Mitglieder des Abgeordnetenhauses | 16.03.2023 |
§ 2 - Ausweis | 16.03.2023 |
§ 3 - Fehlen, Urlaub | 16.03.2023 |
§ 4 - Arbeitsunterlagen | 16.03.2023 |
§ 5 - Einsicht in die Akten und Dateien | 16.03.2023 |
§ 6 - (aufgehoben) | 16.03.2023 |
II. - Fraktionen und Parlamentarische Gruppen | 16.03.2023 |
§ 7 - Bildung der Fraktionen | 16.03.2023 |
§ 8 - Reihenfolge der Fraktionen | 16.03.2023 |
§ 9 - Beteiligung der Fraktionen | 16.03.2023 |
§ 9a - Bildung der Parlamentarischen Gruppen | 16.03.2023 |
III. - Konstituierung des Abgeordnetenhauses | 16.03.2023 |
§ 10 - Einberufung und Zusammentreten | 16.03.2023 |
§ 11 - Wahl der Präsidiumsmitglieder | 16.03.2023 |
IV. - Präsidium | 16.03.2023 |
§ 12 - Zusammensetzung des Präsidiums | 16.03.2023 |
§ 13 - Aufgaben des Präsidiums | 16.03.2023 |
§ 14 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten | 16.03.2023 |
§ 15 - Aufgaben der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten | 16.03.2023 |
§ 16 - Aufgaben der Beisitzerinnen und Beisitzer | 16.03.2023 |
V. - Ältestenrat | 16.03.2023 |
§ 17 - Zusammensetzung | 16.03.2023 |
§ 18 - Einberufung | 16.03.2023 |
§ 19 - Aufgaben des Ältestenrats | 16.03.2023 |
VI. - Ausschüsse | 16.03.2023 |
§ 20 - Einsetzung der Ausschüsse | 16.03.2023 |
§ 20a - Ausschuss für Verfassungsschutz | 16.03.2023 |
§ 21 - Aufgaben der Ausschüsse | 16.03.2023 |
§ 21a - Verfahren in Europaangelegenheiten | 16.03.2023 |
§ 22 - Petitionsausschuss | 16.03.2023 |
§ 23 - Untersuchungsausschüsse | 16.03.2023 |
§ 24 - Enquete-Kommissionen | 16.03.2023 |
§ 25 - Ausschusssitzungen | 16.03.2023 |
§ 26 - Verfahren in den Ausschüssen | 16.03.2023 |
§ 27 - Berichterstattung der Ausschüsse | 16.03.2023 |
§ 28 - Sachkundige Personen, Sachverständige und Vertrauenspersonen einer zulässigen Volksinitiative | 16.03.2023 |
VII. - Behandlung der Verhandlungsunterlagen | 16.03.2023 |
§ 29 - Druck und Verteilung | 16.03.2023 |
§ 30 - Vorlagen, Beratungen | 16.03.2023 |
§ 31 - Erste Lesung | 16.03.2023 |
§ 32 - Überweisung an einen Ausschuss | 16.03.2023 |
§ 33 - Zweite Lesung | 16.03.2023 |
§ 34 - Dritte Lesung | 16.03.2023 |
§ 35 - Fristen | 16.03.2023 |
§ 36 - Vorlagen über den Haushaltsplan | 16.03.2023 |
§ 37 - Vorlagen und Anträge mit haushaltsmäßiger Auswirkung | 16.03.2023 |
§ 38 - Zustimmung zu Vermögensgeschäften | 16.03.2023 |
§ 39 - Anträge | 16.03.2023 |
§ 40 - Änderungsanträge und Entschließungen | 16.03.2023 |
§ 41 - Berichte | 16.03.2023 |
§ 42 - Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses | 16.03.2023 |
§ 43 - Immunitätsangelegenheiten | 16.03.2023 |
§ 44 - Beteiligung des Abgeordnetenhauses an verfassungsgerichtlichen Verfahren | 16.03.2023 |
§ 45 - Misstrauensanträge | 16.03.2023 |
§ 45a - Missbilligungen | 16.03.2023 |
§ 46 - Auskunft des Senats über die Ausführung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses und des Petitionsausschusses | 16.03.2023 |
§§ 47 bis 49 - (aufgehoben) | 16.03.2023 |
VIII. - Anfragen und Aktuelle Stunden | 16.03.2023 |
§ 50 - Anfragen | 16.03.2023 |
§ 51 - Fragestunde | 16.03.2023 |
§ 52 - Aktuelle Stunde | 16.03.2023 |
IX. - Vertraulichkeit und Geheimhaltung | 16.03.2023 |
§ 53 - Vertraulichkeit | 16.03.2023 |
§ 54 - Geheimhaltung | 16.03.2023 |
§ 55 - (aufgehoben) | 16.03.2023 |
X. - Sitzungen des Abgeordnetenhauses | 16.03.2023 |
§ 56 - Einberufung | 16.03.2023 |
§ 57 - Ladefrist und Art der Einberufung | 16.03.2023 |
§ 58 - Leitung der Sitzung | 16.03.2023 |
§ 59 - Tagesordnung | 16.03.2023 |
§ 60 - Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit | 16.03.2023 |
§ 61 - (aufgehoben) | 16.03.2023 |
§ 62 - Aussprache | 16.03.2023 |
§ 63 - Redeordnung | 16.03.2023 |
§ 64 - Rededauer | 16.03.2023 |
§ 65 - Persönliche Bemerkungen | 16.03.2023 |
§ 66 - Abgabe von Erklärungen | 16.03.2023 |
XI. - Abstimmungen und Wahlen | 16.03.2023 |
§ 67 - Fragestellung | 16.03.2023 |
§ 68 - Reihenfolge der Abstimmung | 16.03.2023 |
§ 69 - Beschlussfassung | 16.03.2023 |
§ 70 - Form der Abstimmung | 16.03.2023 |
§ 71 - Namentliche Abstimmung | 16.03.2023 |
§ 72 - Erklärungen zur Abstimmung | 16.03.2023 |
§ 73 - Beschlussfähigkeit | 16.03.2023 |
§ 74 - Allgemeines über die Wahlen | 16.03.2023 |
§ 75 - Wahl der Regierenden Bürgermeisterin oder des Regierenden Bürgermeisters | 16.03.2023 |
XII. - Ordnungsbestimmungen | 16.03.2023 |
§ 76 - Sach- und Ordnungsruf | 16.03.2023 |
§ 77 - Wortentziehung | 16.03.2023 |
§ 78 - Ausschluss von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses | 16.03.2023 |
§ 79 - Hausverbot | 16.03.2023 |
§ 80 - Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen | 16.03.2023 |
§ 81 - Ordnungsgewalt über Mitglieder des Senats | 16.03.2023 |
§ 82 - Maßnahmen bei störender Unruhe | 16.03.2023 |
§ 83 - Ordnung auf den Tribünen | 16.03.2023 |
XIII. - Senat | 16.03.2023 |
§ 84 - Herbeirufung eines Mitglieds des Senats | 16.03.2023 |
XIV. - Beurkundung der Verhandlungen und Beschlüsse | 16.03.2023 |
§ 85 - Plenarprotokoll | 16.03.2023 |
§ 86 - Berichtigung von Reden | 16.03.2023 |
§ 87 - Beschlussprotokoll | 16.03.2023 |
§ 88 - Ausfertigung beschlossener Gesetze | 16.03.2023 |
XV. - Auslegung der Geschäftsordnung | 16.03.2023 |
§ 89 - Entscheidungen über die Auslegung der Geschäftsordnung | 16.03.2023 |
§ 90 - Änderungen der Geschäftsordnung | 16.03.2023 |
§ 91 - Abweichung von der Geschäftsordnung | 16.03.2023 |
XVI. - Sonstige Bestimmungen | 16.03.2023 |
§ 92 - Unerledigte Verhandlungsgegenstände | 16.03.2023 |
§ 93 - (aufgehoben) | 16.03.2023 |
§ 94 - Inkrafttreten | 16.03.2023 |
Anlage 1 - (aufgehoben) | 16.03.2023 |
Anlage 2 - Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten | 16.03.2023 |
Anlage 3 - Grundsätze zur Stellung der Ausschussvorsitzenden | 16.03.2023 |
Anlage 4 - Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über Referentenentwürfe | 16.03.2023 |
Anlage 5 - Beschluss des Abgeordnetenhauses über das Genehmigungsverfahren in Immunitätsangelegenheiten | 16.03.2023 |
Anlage 6 - Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GSO) | 16.03.2023 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 16.03.2023 |
§ 2 - Verantwortung und Zuständigkeit | 16.03.2023 |
§ 3 - Begriff der Verschlusssache | 16.03.2023 |
§ 4 - Grundsätze | 16.03.2023 |
§ 5 - Geheimhaltungsgrade | 16.03.2023 |
§ 6 - Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade | 16.03.2023 |
§ 7 - Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS | 16.03.2023 |
§ 8 - Kenntnis von und Zugang zu VS | 16.03.2023 |
§ 9 - Behandlung von VS in Ausschüssen | 16.03.2023 |
§ 10 - Behandlung von VS in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses | 16.03.2023 |
§ 11 - Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS | 16.03.2023 |
§ 12 - Weitergabe von VS innerhalb des Abgeordnetenhauses | 16.03.2023 |
§ 13 - Mitnahme von VS | 16.03.2023 |
§ 14 - Mitteilungspflicht | 16.03.2023 |
§ 15 - Schutz von Privatgeheimnissen | 16.03.2023 |
Anlage 7 - Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung | 16.03.2023 |
Das Abgeordnetenhaus gibt sich nach Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung von Berlin folgende Geschäftsordnung:
I. Mitglieder des Abgeordnetenhauses
§ 1 Pflichten der Mitglieder des Abgeordnetenhauses
(1) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind verpflichtet, an den Arbeiten des Abgeordnetenhauses teilzunehmen, und sie unterliegen den Verhaltensregeln für Mitglieder des Abgeordnetenhauses (§ 5a des Landesabgeordnetengesetzes).
(2) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind gehalten, sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die für jede Sitzung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses ausgelegt wird.
§ 2 Ausweis
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen Ausweis über ihre Eigenschaft als Mitglied des Abgeordnetenhauses.
§ 3 Fehlen, Urlaub
(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses verhindert ist, zeigt dies der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der oder dem Ausschussvorsitzenden spätestens bis zum Sitzungsbeginn an.
(2) Urlaub bis zur Dauer eines Monats erteilt die Präsidentin oder der Präsident, für längere Zeit das Abgeordnetenhaus. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.
(3) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder in Folge eines ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.
§ 4 Arbeitsunterlagen
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten Abdrucke der Verfassung, der Geschäftsordnung, das Handbuch des Abgeordnetenhauses und sonstige Arbeitsunterlagen.
§ 5 Einsicht in die Akten und Dateien
(1) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind berechtigt, alle Akten und Dateien einzusehen, die sich in der Verwahrung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses befinden. Dasselbe gilt für Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführer, die nicht Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und die Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführer können die Bediensteten der Fraktionen zur Einsichtnahme bevollmächtigen.
(2) Zum Gebrauch außerhalb des Gebäudes des Abgeordnetenhauses werden Akten und Dateien nur an die Ausschussvorsitzenden oder an diejenigen Mitglieder der Ausschüsse, die Bericht erstatten, für ihre Arbeiten abgegeben. Weitere Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a)
Personalvorgänge der Bediensteten der Verwaltung des Abgeordnetenhauses und die nach dem Fraktionsgesetz und dem Parteiengesetz geführten Haushaltsunterlagen, Akten, Dateien und Abrechnungen sowie solche Unterlagen, deren Offenlegung die rechtlich geschützten Interessen Dritter verletzt,
b)
persönliche Akten, Dateien und Abrechnungen, die beim Abgeordnetenhaus über seine Mitglieder, seine früheren Mitglieder und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach dem Landesabgeordnetengesetz geführt werden,
c)
Akten und Dateien des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes, soweit die auftraggebende Stelle um vertrauliche Behandlung gebeten hat, für längstens ein halbes Jahr nach Auftragserledigung,
d)
Verschlusssachen (§ 54),
e)
Akten, Dateien und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verfassung von Berlin herangezogen werden, und
f)
Präsidiumsunterlagen.
§ 6 (aufgehoben)
II. Fraktionen und Parlamentarische Gruppen
§ 7 Bildung der Fraktionen
(1) Eine Vereinigung von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses hat die Rechtsstellung einer Fraktion, wenn die Zahl ihrer Mitglieder mindestens fünf vom Hundert der Mindestzahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) beträgt.
(2) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei für die Wahl aufgestellt worden sind. Wollen Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach der Konstituierung (§§ 10, 11) eine neue Fraktion bilden, so bedarf dies der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(3) Schließen sich abweichend von Absatz 2 Mitglieder des Abgeordnetenhauses zusammen, die weder derselben Partei angehören noch von einer solchen für die Wahl aufgestellt worden sind, so bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(4) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kann nicht mehreren Fraktionen gleichzeitig angehören.
(5) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes, der Mitglieder sowie der Gäste (Hospitantinnen und Hospitanten) sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Stärke der Fraktionen wird nach der Zahl ihrer Mitglieder und Gäste festgestellt.
(7) Ein Anspruch auf Vertretung im Präsidium, im Ältestenrat und in den Ausschüssen besteht nur für Fraktionen. § 17 Absatz 2 sowie § 20 Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 8 Reihenfolge der Fraktionen
(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Zu Beginn der Wahlperiode entscheidet bei gleicher Mitgliederzahl das in der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus erzielte Zweitstimmenergebnis. Im Übrigen entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten in einer Sitzung des Abgeordnetenhauses gezogen wird.
(2) Erloschene Mandate zählen bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der das ausgeschiedene Mitglied bisher angehört hat.
§ 9 Beteiligung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Stellen des Ältestenrats, der Ausschüsse sowie der Ausschussvorsitzenden, der Schriftführungen und deren Stellvertretungen. In der gleichen Weise werden auch ihre Anteile bei den sonst vom Abgeordnetenhaus vorzunehmenden Wahlen festgestellt.
(2) Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind zu berücksichtigen.
§ 9a Bildung der Parlamentarischen Gruppen
(1) Parlamentarische Gruppen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die nicht die Fraktionsmindeststärke (§ 7 Absatz 1) erreichen, aber die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 oder 3 erfüllen.
(2) § 7 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
III. Konstituierung des Abgeordnetenhauses
§ 10 Einberufung und Zusammentreten
(1) Nach der Neuwahl tritt das Abgeordnetenhaus, das von der bisherigen Präsidentin oder dem bisherigen Präsidenten einberufen wird, unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten zusammen.
(2) Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist das älteste anwesende Mitglied des Abgeordnetenhauses; lehnt es ab, tritt das jeweils nächstälteste Mitglied des Hauses an ihre oder seine Stelle.
(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, beruft die vier jüngsten Mitglieder zu Beisitzerinnen oder Beisitzern und bildet mit ihnen bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten das vorläufig amtierende Präsidium. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf fest und führt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch.
§ 11 Wahl der Präsidiumsmitglieder
Die Präsidiumsmitglieder werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 74). Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses.
IV. Präsidium
§ 12 Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und den Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die Wahl der Beisitzerinnen oder Beisitzer hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und für so viele weitere Mitglieder, wie nach ihrer Stärke auf die Fraktionen entfallen. Für die Wahl des gesamten Präsidiums wird die Stärke der Fraktionen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren berechnet.
(2) In den Sitzungen des Abgeordnetenhauses bilden die Präsidentin oder der Präsident und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer jeweils das amtierende Präsidium.
(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, so soll in der nächsten ordentlichen Sitzung die Ersatzwahl vorgenommen werden.
(4) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Ersatzwahl zu veranlassen. § 10 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 13 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium beschließt in allen inneren Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(2) Das Präsidium entwirft den Haushaltsplan des Abgeordnetenhauses.
(3) Das Präsidium verfügt über die Verwendung der dem Abgeordnetenhaus vorbehaltenen Räume.
(4) Das Präsidium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident hat das Präsidium einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Präsidiums es verlangen.
§ 14 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist. Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus. Ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten darf in den Räumen des Abgeordnetenhauses keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten. Sie oder er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen auszuüben.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats. Sie oder er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident prüft die förmlichen Voraussetzungen der für das Abgeordnetenhaus bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen. Sie oder er führt den damit verbundenen Schriftwechsel. Vorlagen, Anträge und Anfragen soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen, wenn sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen oder durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen weisen die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Abgeordnetenhauses innerhalb des Haushaltsplans zur Zahlung an.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die beamteten Dienstkräfte des Abgeordnetenhauses. Sie oder er übt die Rechte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die bei dem Abgeordnetenhaus beschäftigten nichtbeamteten Dienstkräfte aus.
§ 15 Aufgaben der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. Sie vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten bei ihrer oder seiner Abwesenheit oder Behinderung mit allen Rechten und Pflichten. Die Vertretung vereinbart die Präsidentin oder der Präsident mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(2) Sind die Präsidentin oder der Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, so übernimmt die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident und bei ihrer oder seiner Verhinderung das nächstälteste Mitglied des Abgeordnetenhauses die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten.
§ 16 Aufgaben der Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten, führen die Redeliste, überwachen die Redezeit, kontrollieren bei Abstimmungen und Wahlen die Stimmabgabe, zählen die Stimmen und prüfen die Beschlussprotokolle.
(2) Sind die Beisitzerinnen und Beisitzer in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses.
V. Ältestenrat
§ 17 Zusammensetzung
(1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung vom Abgeordnetenhaus eingesetzt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer vom Abgeordnetenhaus festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Für die Zusammensetzung des gesamten Ältestenrats wird die Stärke der Fraktionen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren berechnet. Die Fraktionen benennen die Mitglieder schriftlich.
(2) Ein Mitglied einer jeden Parlamentarischen Gruppe nimmt mit Rederecht an den Sitzungen des Ältestenrats teil. Die Parlamentarischen Gruppen teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Namen der sie vertretenden Mitglieder schriftlich mit.
§ 18 Einberufung
(1) Der Ältestenrat wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet seine Verhandlungen.
(2) Der Ältestenrat tritt vor jeder Sitzung des Abgeordnetenhauses zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion verlangt. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung des Abgeordnetenhauses zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.
(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (§ 17 Absatz 1) anwesend ist.
§ 19 Aufgaben des Ältestenrats
(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte, insbesondere bei der Aufstellung des Arbeitsplans, zu unterstützen. Er verteilt auf die Fraktionen nach Maßgabe ihrer Stärke die Stellen der Ausschussvorsitzenden, Schriftführerinnen oder Schriftführer und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, wobei die Besetzung der Ausschussvorsitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) erfolgt.
(2) Der Ältestenrat trifft die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verfassung von Berlin erforderlichen Beschlüsse.
1
(3) Die Sitzungen des Ältestenrats werden durch Vertreterinnen oder Vertreter der Fraktionen vorbereitet.
Fußnoten
1)
Artikel 43 Absatz 3 bis 7 der Verfassung von Berlin mit Ablauf der 18. Wahlperiode am 4. November 2021 außer Kraft getreten.
VI. Ausschüsse
§ 20 Einsetzung der Ausschüsse
(1) Das Abgeordnetenhaus setzt grundsätzlich für jeden von einem Mitglied des Senats verwalteten Geschäftsbereich einen ständigen Ausschuss ein. Es kann weitere ständige Ausschüsse einsetzen.
(2) Für einzelne Angelegenheiten kann das Abgeordnetenhaus Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Das Abgeordnetenhaus legt mit der Einsetzung der Ausschüsse ihre Stärke, die Verteilung der Mitglieder auf die Fraktionen und den Geschäftsbereich der Ausschüsse fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt). Die Fraktionen wählen die auf sie entfallenden ordentlichen Mitglieder und machen sie der Präsidentin oder dem Präsidenten namhaft.
(4) Jede Parlamentarische Gruppe hat das Recht, in von ihr zu bestimmende ständige Ausschüsse je ein ihr angehörendes Mitglied des Abgeordnetenhauses zu entsenden, das in den Ausschusssitzungen Rede- und Antragsrecht hat. Fraktionslose Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die keiner Parlamentarischen Gruppe angehören, haben das Recht, in den Ausschüssen ohne Stimmrecht mitzuarbeiten. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Eine Stellvertretung ist zulässig.
§ 20a Ausschuss für Verfassungsschutz
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Ausschuss für Verfassungsschutz, der in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren berechneten Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. § 20 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.
(2) Entsprechend der Regelung des Absatzes 1 werden stellvertretende Mitglieder gewählt, die im Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder. Kann das ordentliche Mitglied seine Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen, so wird es durch ein stellvertretendes Mitglied derselben Fraktion vertreten.
§ 21 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse haben die ihnen vom Abgeordnetenhaus überwiesenen Vorlagen und Anträge für die Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus vorzubereiten und über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlüsse an das Abgeordnetenhaus zu berichten. Ein dem Ausschuss durch das Plenum überwiesener Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung zu nehmen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies in einer Ausschusssitzung beantragt; in der Tagesordnung einer Ausschusssitzung wird nur ein derartiger Antrag berücksichtigt. Weitere Aufgaben können den Ausschüssen durch das Abgeordnetenhaus übertragen werden.
(2) Meinungsäußerungen der Ausschüsse binden das Abgeordnetenhaus nicht und befreien den Senat nicht von der Verantwortung für seine Maßnahmen.
(3) Die Ausschüsse können ohne besonderen Auftrag des Abgeordnetenhauses Fragen, die sich auf ihren Geschäftsbereich beziehen, besprechen. Dazu ist der schriftliche Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion erforderlich. Die Besprechung kann in der gleichen Sitzung stattfinden, in der der Antrag gestellt worden ist, sofern eine Fraktion nicht widerspricht. Auf Beschluss des Ausschusses kann dem Abgeordnetenhaus berichtet werden. Die für Bundes- und Europaangelegenheiten, Angelegenheiten der Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg, Sicherheit und Ordnung, Verfassung, Geschäftsordnung sowie Planung und Stadtentwicklung zuständigen Ausschüsse können darüber hinaus in entsprechenden Angelegenheiten dem Abgeordnetenhaus Beschlussempfehlungen vorlegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Verhandlungsgegenstände, die bereits anderen Ausschüssen überwiesen worden sind.
§ 21a Verfahren in Europaangelegenheiten
(1) Der Senat hat das Abgeordnetenhaus über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land Berlin von herausragender Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, vollständig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies geschieht in Form einer Vorlage - zur Kenntnisnahme -, in Eilfällen mündlich gegenüber dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss.
(2) Der Senat hat weiterhin dem Abgeordnetenhaus von Vorhaben der Europäischen Union, die im Bundesrat zur Beratung anstehen, unverzüglich Kenntnis zu geben. Entsprechendes gilt für die Beratungsergebnisse des Bundesrats und seiner Ausschüsse. Der Senat soll das Abgeordnetenhaus auch über den weiteren Beratungsablauf informieren, um dem zuständigen Ausschuss oder dem Abgeordnetenhaus insgesamt eine Stellungnahme zu ermöglichen.
(3) In Eilfällen, insbesondere während der Parlamentsferien, ist der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss zu Vorentscheidungen ermächtigt, die als Beschlussempfehlung des Ausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass sie auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Beschlussempfehlung gilt als Entscheidung des Abgeordnetenhauses, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang schriftlich Widerspruch von mindestens einem Mitglied des Abgeordnetenhauses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten erhoben worden ist. Im Falle eines Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses gesetzt.
(4) Der Senat soll Stellungnahmen des Abgeordnetenhauses oder Entscheidungen des für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschusses gemäß Absatz 3 bei seinem Abstimmungsverhalten im Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie bei seinen Entscheidungen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union berücksichtigen. Sollte sich der Senat den Empfehlungen des Abgeordnetenhauses von Berlin oder des für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschusses nicht anschließen, so muss er dies schriftlich begründen.
§ 22 Petitionsausschuss
Der Petitionsausschuss behandelt die an das Abgeordnetenhaus gerichteten Petitionen; das Verfahren regelt sich nach dem Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin.
§ 23 Untersuchungsausschüsse
Die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen regeln sich nach dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin.
§ 24 Enquete-Kommissionen
(1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachverhalte in einem Lebensbereich Enquete-Kommissionen einzusetzen. Diesen gehören auch von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag der Fraktionen berufene sachverständige Personen an, die nicht Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind. Antrag und Beschluss über die Einsetzung müssen den Auftrag für die Kommission enthalten. Der in dem Einsetzungsantrag benannte Auftrag kann durch Beschluss des Abgeordnetenhauses auch gegen den Willen der Antragstellerinnen oder Antragsteller erweitert werden.
(2) Das Abgeordnetenhaus legt die Anzahl der Mitglieder insgesamt und den Anteil der Mitglieder fest, die nicht dem Abgeordnetenhaus angehören. Die Zahl der Mitglieder, die dem Abgeordnetenhaus angehören, muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen.
(3) Die Mitglieder, die dem Abgeordnetenhaus angehören, und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt, wobei die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis (d’Hondt) beteiligt werden. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Abgeordnetenhaus gewählt; wird kein Einvernehmen erzielt, werden die Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (d’Hondt) zur Wahl vorgeschlagen. Jede Fraktion hat das Recht des Wahlvorschlags für mindestens ein Mitglied.
(4) Die Kommission wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung, die aus Abgeordneten bestehen müssen, sowie eine Schriftführung nebst Stellvertretung.
(5) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich nichtöffentlich; die Kommission kann öffentliche Informationssitzungen abhalten. Über die Verhandlungen der Kommission werden Protokolle angefertigt.
(6) Die der Kommission angehörigen Sachverständigen erhalten für ihre Mitarbeit eine angemessene Entschädigung, die die Präsidentin oder der Präsident im Einzelfall festsetzt. Angehörte Personen werden auf Antrag nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach der abschließenden Berichterstattung der Kommission gestellt werden.
(7) Die Enquete-Kommission erstattet dem Abgeordnetenhaus einen abschließenden schriftlichen Bericht. Das Abgeordnetenhaus kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen.
(8) Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechende Anwendung.
§ 25 Ausschusssitzungen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Das älteste anwesende ordentliche Mitglied leitet die Sitzung, bis die oder der Vorsitzende gewählt ist.
(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel oder Zuruf den Vorsitz, die Schriftführung sowie die jeweilige Stellvertretung nach dem im Ältestenrat festgestellten Verteilungsschlüssel.
(3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung und unter Angabe des Endzeitpunktes ein und achtet auf eine effiziente Sitzungsleitung. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 20 Absatz 3) es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt. Im Falle der Verhinderung von Vorsitz und dessen Stellvertretung treten an deren Stelle die Schriftführung oder stellvertretende Schriftführung.
(4) Der Senat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Senatsmitglieder sowie die von ihnen beauftragten Personen sind zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt; die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Senats fordern. Den Mitgliedern des Senats ist jederzeit, auch außer der Reihe, das Wort zu erteilen.
(5) Werden in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses Themen behandelt, die für die Bezirke von Bedeutung sind, so hat eine vom Rat der Bürgermeister beauftragte Person das Recht und auf Verlangen des Ausschusses die Pflicht, an der Sitzung des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.
(6) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die dem Ausschuss nicht angehören, können zuhören und mit Zustimmung des Ausschusses zu einzelnen Beratungsgegenständen beratend teilnehmen; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist. Der Ausschuss kann seinerseits Mitglieder des Abgeordnetenhauses mit beratender Stimme hinzuziehen. Anträge können nur von den Ausschussmitgliedern gestellt werden. Die amtierenden Fraktionsvorsitzenden können mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.
(7) Die nichtparlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind berechtigt, in den Ältestenratssitzungen und in den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen zuzuhören, an letzteren können auch Bedienstete der Fraktionen teilnehmen; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist, sowie für die Sitzungen des für Vermögensangelegenheiten zuständigen Ausschusses. Der für Vermögensangelegenheiten zuständige Ausschuss kann jedoch den nichtparlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, den ihm benannten Bediensteten der Fraktionen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(8) Sitzungen der Ausschüsse sollen im Interesse der besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Mandat nach Möglichkeit spätestens um 17:00 Uhr beendet sein.
(9) Sitzungen außerhalb des Abgeordnetenhauses dürfen nur in Ausnahmefällen stattfinden; sie bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(10) Sitzungen innerhalb der Parlamentsferien sind nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig; dasselbe gilt für Schulferienzeiten.
(11) In den Sitzungen der Ausschüsse wird nicht geraucht.
§ 26 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (§ 20 Absatz 3) anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Falle einer außergewöhnlichen Notlage nach Artikel 43 Absatz 3 und 4 der Verfassung von Berlin können abweichend von Satz 1 Abstimmungen in Ausschüssen mit Hilfe von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, soweit die Ausschüsse nicht abschließend für das Abgeordnetenhaus entscheiden. Die Abstimmungen nach Satz 4 erfolgen durch namentlichen Aufruf.
2
(2) Jeder Ausschuss kann Unterausschüsse, mehrere Ausschüsse können gemeinsame Unterausschüsse einsetzen.
(3) Anträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Auf Verlangen sind sie schriftlich zu übergeben und von dem antragstellenden Mitglied zu unterzeichnen.
(4) Die Ausschüsse können von den Mitgliedern des Senats alle für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Stellungnahmen verlangen. Diese sollen den Ausschüssen schriftlich vorgelegt werden.
(5) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich mindestens drei Stunden und mit Ausnahme der für Rechnungsprüfung und für Vermögensverwaltung zuständigen Ausschüsse sowie des Petitionsausschusses grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag gemäß Absatz 3 oder auf Anregung eines Senatsmitglieds können die Ausschüsse jederzeit eine Sitzung oder Teile einer Sitzung für nichtöffentlich erklären. Beratung und Abstimmung hierüber sind nichtöffentlich. Bei öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit es die räumlichen Gegebenheiten gestatten, wobei die Parlamentsberichterstatterinnen oder -erstatter der Medien besonders zu berücksichtigen sind. Die nichtöffentlich tagenden Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen abhalten. Die oder der Ausschussvorsitzende kann über jede Sitzung Medien und Öffentlichkeit unterrichten.
(6) Wird ein Ausschuss vom Petitionsausschuss um eine Stellungnahme gebeten, so ist diese Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(7) Über jede Ausschusssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es muss alle in der Sitzung gestellten Anträge und die Beschlüsse enthalten. Daneben ist ein Inhaltsprotokoll zu fertigen. Bei Informationssitzungen kann der Ausschuss beschließen, dass anstelle des Inhaltsprotokolls ein Wortprotokoll herzustellen ist. Über die Sitzungen von Unterausschüssen werden Beschlussprotokolle angefertigt. Im Übrigen bedürfen Ausnahmen im Einzelfall der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. In die Protokolle öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren; Einsicht in die Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen ist Nichtmitgliedern des Abgeordnetenhauses nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und der Fraktionen sowie die Mitglieder des Senats und die von ihnen beauftragten Personen haben Anspruch darauf, dass ihnen die Protokolle zur Verfügung gestellt werden; im Regelfall erfolgt dies in elektronischer Form.
(9) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäße Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Fußnoten
2)
Artikel 43 Absatz 3 bis 7 der Verfassung von Berlin mit Ablauf der 18. Wahlperiode am 4. November 2021 außer Kraft getreten.
§ 27 Berichterstattung der Ausschüsse
(1) Das Ergebnis einer Beratung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten durch die oder den Ausschussvorsitzenden, bei einer Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch den Vorsitz des federführenden Ausschusses als Beschlussempfehlung für das Abgeordnetenhaus schriftlich mitzuteilen.
(2) Der mitberatende Ausschuss hat seine Stellungnahme dem federführenden Ausschuss vorher bekannt zu geben.
(3) Der für den Haushalt zuständige Ausschuss kann selbständig Bericht erstatten und einen Beschluss empfehlen. Gleiches gilt für den für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten zuständigen Ausschuss, sofern dieser Gesetzesinitiativen rechtlich prüft.
(4) Die Fraktionen können sechs Monate nach Überweisung eines eingebrachten Antrags verlangen, dass der Ausschuss, bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse der federführende Ausschuss, über den Stand der Beratungen innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Zwischenbericht vorlegt, der den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von der Präsidentin oder vom Präsidenten bekannt zu geben ist. Der Zwischenbericht ist auf Verlangen der antragstellenden Fraktion auf die Tagesordnung des Abgeordnetenhauses zu setzen.
§ 28 Sachkundige Personen, Sachverständige und Vertrauenspersonen einer zulässigen Volksinitiative
(1) Die Ausschüsse können die Anhörung sachkundiger Personen beschließen.
(2) Das Anhören von Sachverständigen ist nur durch Beschluss des Ausschusses mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
(3) Die Vertrauenspersonen einer zulässigen Volksinitiative im Sinne von § 9 des Abstimmungsgesetzes haben das Recht auf Anhörung in den Ausschüssen, denen die entsprechende Vorlage gemäß § 32 vom Abgeordnetenhaus überwiesen wurde.
VII. Behandlung der Verhandlungsunterlagen
§ 29 Druck und Verteilung
(1) Alle Vorlagen, Anträge, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, Denkschriften und schriftlichen Berichte des Senats werden als Abgeordnetenhaus-Drucksachen an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und an den Senat in der Regel auf elektronischem Weg bereitgestellt, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.
(2) Die Drucksachen müssen den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses spätestens zwei Tage vor der Sitzung zugestellt worden sein. Die Vorschrift des § 57 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Eine Drucksache gilt als zugestellt, wenn sie für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses elektronisch abrufbar ist und hierüber eine elektronische Information verschickt wurde oder in Papierform gemäß Absatz 3 verteilt worden ist. Die Pflicht zur Einhaltung der Zustellungsfrist für Drucksachen entfällt, wenn das Abgeordnetenhaus die Dringlichkeit eines Gegenstandes beschließt (§ 59 Absatz 3) oder wenn es sich um eine Vorlage über die Richtlinien der Regierungspolitik handelt.
(3) Die Zustellung der Drucksachen in Papierform an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erfolgt durch die Zustellung an die Fraktionen und die Parlamentarischen Gruppen. Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die keiner Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe angehören, erhalten die Drucksachen in ihr hauseigenes Postfach.
§ 30 Vorlagen, Beratungen
(1) Vorlagen werden schriftlich vom Senat, gemäß § 12 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes von der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und gemäß Artikel 95 der Verfassung von Berlin vom Rechnungshof eingebracht. Sie können auch aus einer zulässigen Volksinitiative gemäß § 9 des Abstimmungsgesetzes hervorgehen. Stellungnahmen des Rates der Bürgermeister zu Senatsvorlagen sind Vorlagen an das Abgeordnetenhaus beizufügen.
(2) Gesetzesanträge oder Gesetzesvorlagen sowie Vorlagen und Anträge mit haushaltsmäßiger Auswirkung (Artikel 90 der Verfassung von Berlin) werden in mindestens zwei Lesungen beraten. Auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden. Alle anderen Vorlagen und Anträge können in einer Beratung erledigt werden.
§ 31 Erste Lesung
Die erste Lesung beschränkt sich in der Regel auf eine allgemeine Beratung der Grundsätze des Gesetzesantrags oder der Gesetzesvorlage, kann aber auch getrennt nach Teilen durchgeführt werden.
§ 32 Überweisung an einen Ausschuss
(1) Nach Schluss der ersten Lesung sowie im Laufe der einmaligen oder zweiten Beratung kann das Abgeordnetenhaus die Vorlage oder den Antrag ganz oder teilweise an einen Ausschuss überweisen oder zurückverweisen, solange nicht die Schlussabstimmung erfolgt ist. Mit der wiederholten Ausschussberatung kann ein anderer Ausschuss betraut werden. Auch schon erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden.
(2) Eine Vorlage oder ein Antrag kann gleichzeitig mehreren Ausschüssen zu getrennter Beratung überwiesen werden. Den federführenden Ausschuss bestimmt die Präsidentin oder der Präsident, soweit ihn das Abgeordnetenhaus nicht benannt hat. Die Überweisung einer Vorlage oder eines Antrags an Ausschüsse zu gemeinsamer Beratung ist nur zulässig, wenn keine Fraktion widerspricht; die Ausschüsse stimmen dann gemeinsam ab. Die Weitergabe einer überwiesenen Vorlage oder eines Antrags an einen anderen Ausschuss ist nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten statthaft. Liegt sechs Monate nach Überweisung einer Vorlage oder eines Antrags die Stellungnahme eines zur Mitberatung bestimmten Ausschusses nicht vor, so kann der federführende Ausschuss eine Beschlussempfehlung vorlegen.
(3) Eine Vorlage oder ein Antrag kann auch einem oder mehreren Ausschüssen unter Zuladung eines oder mehrerer Ausschüsse überwiesen werden. Die zugeladenen Ausschüsse nehmen an der Abstimmung nicht teil.
(4) Vorlagen und Anträge, deren beschleunigte Erledigung erwünscht ist, kann die Präsidentin oder der Präsident einem Ausschuss überweisen, bevor sie auf der Tagesordnung stehen und beraten werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses ist in der nächsten ordentlichen Sitzung einzuholen.
(5) Vorlagen - zur Kenntnisnahme - über Rechtsverordnungen nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung von Berlin werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Eingang allen Fraktionen zugestellt. Mit der jeweils nächsten Tagesordnung (§ 59) erhält jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses eine Übersicht der inzwischen eingegangenen Vorlagen. Jede Fraktion oder eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses kann die Überweisung an den zuständigen Ausschuss beantragen. Empfiehlt der Ausschuss, die Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern, so hat er gleichzeitig vorzuschlagen, ob das Abgeordnetenhaus ein entsprechendes Ersuchen an den Senat richten oder selbst durch Gesetz in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 39) die Aufhebung oder Änderung beschließen soll. Wird innerhalb einer Woche nach Zustellung der Übersicht an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses kein Antrag auf Überweisung an den zuständigen Ausschuss gestellt oder erhebt nach Überweisung der zuständige Ausschuss keine Einwendungen gegen die Rechtsverordnung, so gilt die Vorlage als vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen.
(6) Alle übrigen Vorlagen - zur Kenntnisnahme - werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Sie werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von der Präsidentin oder dem Präsidenten bekannt gegeben und nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses in der nächsten ordentlichen Sitzung zur Besprechung gestellt. Die Besprechung kann auch in einem Ausschuss erfolgen.
(7) Vorlagen - zur Kenntnisnahme - über Staatsverträge nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten allen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugestellt. Jede Fraktion oder eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses kann die Überweisung an den zuständigen Ausschuss beantragen. Die Vorlage gilt als vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen, wenn
1.
innerhalb von zwei Wochen nach der der Zustellung nächstfolgenden Sitzung des Abgeordnetenhauses kein Antrag auf Überweisung gestellt worden ist oder
2.
nach der Überweisung zwei ordentliche Sitzungen des zuständigen Ausschusses stattgefunden haben.
(8) Denkschriften, Nachweisungen u. a., die keiner Beschlussfassung bedürfen, kann die Präsidentin oder der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, einem Ausschuss überweisen.
§ 33 Zweite Lesung
(1) Die zweite Lesung beginnt mit der Einzelberatung frühestens am zweiten Tag nach Schluss der ersten Lesung. Nach vorausgegangener Ausschussberatung findet sie frühestens am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung statt. Eine allgemeine Beratung erfolgt nur auf Beschluss des Abgeordnetenhauses. Die Zurückverweisung an einen Ausschuss ist zulässig.
(2) Über jede selbständige Einzelbestimmung (Artikel, Paragraph, Titel, Nummer) und die Abschnittsüberschriften wird der Reihenfolge nach, zuletzt über Einleitung und Überschrift, die Beratung eröffnet und geschlossen und hierauf abgestimmt. Das Abgeordnetenhaus kann beschließen, die Reihenfolge zu ändern, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen zu verbinden oder die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung und über verschiedene Änderungsanträge zu demselben Gegenstand zu trennen.
(3) Bei der Beratung kann sich die Präsidentin oder der Präsident von dem Abgeordnetenhaus ermächtigen lassen, die von ihr oder ihm aufgerufene Einzelbestimmung ohne Eröffnung und Schließung der Beratung und ohne besondere Abstimmung für angenommen zu erklären, falls Wortmeldungen nicht vorliegen und Änderungsanträge nicht gestellt sind.
(4) Nach der Abstimmung über die letzte Einzelbestimmung wird über den Gesetzesantrag oder die Gesetzesvorlage im Ganzen abgestimmt (Schlussabstimmung).
(5) Über Staatsverträge wird nur im Ganzen abgestimmt.
§ 34 Dritte Lesung
Auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder des Senats hat bei Gesetzesanträgen und Gesetzesvorlagen vor der Ausfertigung eine dritte Lesung stattzufinden. Sie erfolgt frühestens am zweiten Tag nach der Zustellung der in der zweiten Lesung gefassten Beschlüsse. Sie beginnt mit der allgemeinen Beratung über die Grundsätze des Gesetzesantrags oder der Gesetzesvorlage, an die sich unmittelbar die Einzelberatung und die Schlussabstimmung anschließen. Änderungsanträge und Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss bedürfen der Unterstützung einer Fraktion.
§ 35 Fristen
(1) Das Abgeordnetenhaus kann die Fristen im Einzelfall kürzen oder aufheben.
(2) Bei Berechnung der Fristen werden die Tage, an denen die Verhandlungsunterlagen zugestellt sind, sowie die dazwischen liegenden Sonntage oder gesetzlichen Feiertage nicht gezählt.
§ 36 Vorlagen über den Haushaltsplan
(1) Vorlagen über den Haushaltsplan sind dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss zu überweisen.
(2) Über Entschließungen zum Haushalt wird in der letzten Lesung abgestimmt.
§ 37 Vorlagen und Anträge mit haushaltsmäßiger Auswirkung
Vorlagen und Anträge nach Artikel 90 der Verfassung von Berlin sind dem zuständigen Ausschuss und dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss oder nur dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss zu überweisen. Anträge sollen mit einem Ausgleichsantrag zu ihrer Deckung verbunden werden.
§ 38 Zustimmung zu Vermögensgeschäften
(1) Vorlagen des Senats auf Zustimmung des Abgeordnetenhauses zu Vermögensgeschäften gemäß den §§ 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Ausschuss. Dessen Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen Mitglieder des Hauptausschusses sein.
(2) Die Vorlagen und die Protokolle sind vertraulich. Die Behandlung regelt sich nach § 53. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Vorlagen gemäß Absatz 1 und die sonstigen dem Ausschuss zugeleiteten Vorlagen sowie die Protokolle auch den nichtparlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, den dem Ausschuss benannten Bediensteten der Fraktionen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zugänglich gemacht werden, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(3) Der für die Vermögensverwaltung zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung in zweckentsprechender Form dem Abgeordnetenhaus vor. Über die Beschlussempfehlung des Ausschusses wird in der Regel ohne Beratung abgestimmt. Findet eine Beratung statt, so ist über die Nichtöffentlichkeit der Beratung zu entscheiden.
(4) Die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses auf Grund des § 64 Absatz 3 und des 65 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung erfolgt in dem oder in den zuständigen Ausschüssen. Absatz 2 findet Anwendung.
§ 39 Anträge
(1) Anträge einschließlich solcher auf Annahme von Entschließungen müssen schriftlich eingebracht und begründet werden. Sie werden in der Sitzung des Abgeordnetenhauses nicht mündlich begründet, es sei denn, über den Antrag soll sofort abgestimmt werden oder es handelt sich um einen Antrag auf Annahme einer Entschließung oder einen Gesetzesantrag. Sie müssen entweder namens einer Fraktion oder von einer Anzahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die einem Anteil von mindestens fünf vom Hundert der Mindestzahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) entspricht, unterzeichnet sein, sofern nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. Sie müssen eine den Inhalt kennzeichnende Überschrift und die Eingangsformel tragen: „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:“.
(2) Das Abgeordnetenhaus kann ohne Beratung einen Antrag, der keinen Gesetzesentwurf enthält, an einen Ausschuss überweisen, wenn keine Fraktion widerspricht.
(3) Ein Antrag kann nur für erledigt erklärt werden, wenn diejenigen, die den Antrag gestellt haben, nicht widersprechen.
(4) Ein Antrag kann bis zur Verabschiedung schriftlich zurückgezogen werden. Wird ein Antrag außerhalb einer Sitzung zurückgezogen, so ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
(5) Im Übrigen gelten für die Anträge sinngemäß die Vorschriften der §§ 30 bis 37.
§ 40 Änderungsanträge und Entschließungen
(1) Änderungsanträge und Anträge auf Annahme von Entschließungen zu einem Gegenstand der Tagesordnung können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses gestellt werden, solange die Beratung noch nicht geschlossen ist. Sie müssen mit dem Gegenstand der Beratung in sachlichem Zusammenhang stehen. Die Anträge müssen schriftlich eingebracht werden und sind zu verlesen, soweit sie nicht den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses schriftlich vorliegen.
(2) Änderungsanträge bedürfen keiner Unterstützung, sofern es sich nicht um Änderungsanträge während der dritten Lesung eines Gesetzesantrags oder einer Gesetzesvorlage handelt (§ 34). Anträge auf Annahme von Entschließungen müssen von einer Fraktion oder einer Parlamentarischen Gruppe eingebracht oder von einer Anzahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die einem Anteil von mindestens fünf vom Hundert der Mindestzahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) entspricht, unterstützt werden.
(3) Zusatzanträge werden wie Änderungsanträge behandelt. In den Fällen, in denen durch einen Änderungsantrag der ursprünglich gestellte Antrag in vollem Umfang ersetzt werden soll, ist dies in dem Änderungsantrag zum Ausdruck zu bringen.
(4) Änderungsanträge zu Staatsverträgen und Vorlagen über die Richtlinien der Regierungspolitik sind nicht zulässig.
§ 41 Berichte
(1) Der Senat kann schriftliche oder mündliche Berichte einbringen.
(2) Über Berichte des Senats findet, wenn eine Fraktion es verlangt, in derselben oder der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses eine Besprechung statt. Die Besprechung kann auf Beschluss des Abgeordnetenhauses auch in einem Ausschuss erfolgen.
§ 42 Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 48 der Verfassung von Berlin können nur beraten werden, wenn sie in die Tagesordnung aufgenommen sind; § 59 Absatz 3 findet keine Anwendung.
§ 43 Immunitätsangelegenheiten
(1) In Immunitätsangelegenheiten gelten als Bestandteil dieser Geschäftsordnung die vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Richtlinien, die als Anlage 2 beigefügt sind.
(2) Immunitätsangelegenheiten werden in dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss nichtöffentlich behandelt.
(3) Das Abgeordnetenhaus kann für die Dauer einer Legislaturperiode oder für Teile hiervon eine generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen. Dieser Beschluss muss Dauer und Umfang der generellen Genehmigung enthalten.
§ 44 Beteiligung des Abgeordnetenhauses an verfassungsgerichtlichen Verfahren
(1) Anträge, die ein verfassungsgerichtliches Verfahren betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident dem für die Verfassung zuständigen Ausschuss zur Vorberatung; § 39 bleibt unberührt. Der für die Verfassung zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vor.
(2) Über verfassungsgerichtliche Verfahren, an denen das Abgeordnetenhaus beteiligt ist, unterrichtet die Präsidentin oder der Präsident den für die Verfassung zuständigen Ausschuss und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ausschuss kann das Abgeordnetenhaus mit Einzelfällen befassen und ihm Beschlussempfehlungen über die Beteiligung, die Stellungnahme oder die Vertretung des Abgeordnetenhauses im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Entscheidung vorlegen.
§ 45 Misstrauensanträge
(1) Der Antrag, der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister das Vertrauen zu entziehen, kann als selbständiger Antrag oder zu jedem Gegenstand der Tagesordnung eingebracht werden, mit dem ein sachlicher Zusammenhang besteht, jedoch nicht bei Mündlichen Anfragen und in der Aktuellen Stunde. Er bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Die nach der Verfassung erforderliche namentliche Abstimmung darf frühestens 48 Stunden nach der Bekanntgabe des Misstrauensantrags im Abgeordnetenhaus erfolgen. Der Beschluss über einen Misstrauensantrag bedarf gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verfassung von Berlin der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses.
(2) Die Änderung oder Ergänzung des Antrags sowie die getrennte Abstimmung über seine Teile ist nur mit Zustimmung desjenigen Mitglieds, das den Antrag gestellt hat, zulässig.
§ 45a Missbilligungen
(1) Das Abgeordnetenhaus kann das Verhalten der Regierenden Bürgermeisterin oder des Regierenden Bürgermeisters oder einzelner Senatorinnen oder Senatoren missbilligen. Die Missbilligung kann gegenüber mehreren Mitgliedern des Senats gleichzeitig ausgesprochen werden.
(2) Das Abgeordnetenhaus entscheidet über eine Missbilligung auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses.
§ 46 Auskunft des Senats über die Ausführung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses und des Petitionsausschusses
(1) Über die Durchführung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses und des Petitionsausschusses gibt der Senat durch die Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - dem Abgeordnetenhaus regelmäßig Auskunft.
(2) Die Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt; sie werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von der Präsidentin oder dem Präsidenten bekannt gegeben.
(3) Zu den Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - kann jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses innerhalb zweier Wochen schriftlich eine Auskunft vom Senat verlangen. Der Senat soll innerhalb weiterer zwei Wochen dem Mitglied über die Verwaltung des Abgeordnetenhauses schriftlich Auskunft geben.
(4) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses kann die Mitteilung oder die Antwort des Senats auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung gesetzt werden. Die Besprechung kann auch in einem Ausschuss erfolgen. Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden.
§§ 47 bis 49 (aufgehoben)
VIII. Anfragen und Aktuelle Stunden
§ 50 Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann über bestimmte Vorgänge in einer Anfrage, die bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen ist, vom Senat Auskunft verlangen (Schriftliche Anfrage). Der Senat beantwortet die schriftliche Anfrage schriftlich. Die Antwort soll innerhalb von drei Wochen erfolgen. Der Senat darf schriftliche Anfragen grundsätzlich nicht wegen ihres Umfangs zurückweisen und hat Verzögerungen zu entschuldigen. Anfrage und Antwort werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auch als Sammelvorlage veröffentlicht.
(2) In Angelegenheiten des § 54 Absatz 1 wird die Antwort des Senats nicht veröffentlicht. Die Antwort wird in dem für Sicherheit und Ordnung zuständigen Ausschuss in Anwesenheit des Mitglieds, das die Frage gestellt hat, erteilt.
§ 51 Fragestunde
(1) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses ist berechtigt, im Anschluss an die Aktuelle Stunde (§ 52) ohne vorherige schriftliche Einreichung eine mündliche Anfrage an den Senat zu richten (Spontane Anfrage). Die Anfragen sind durch ein Senatsmitglied, das bei Abwesenheit durch die zuständige Staatssekretärin oder den zuständigen Staatssekretär vertreten werden kann, zu beantworten. Die Frage muss ohne Begründung kurz gefasst und von allgemeinem Interesse sein sowie eine kurze Beantwortung ermöglichen; sie darf nicht in Unterfragen gegliedert sein. Die Präsidentin oder der Präsident weist Fragen zurück, die diesen Anforderungen nicht genügen.
(2) An die mündliche Antwort des Senats schließt sich keine Besprechung an. Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. Mindestens eine Zusatzfrage steht dem insoweit vorrangig zu berücksichtigenden anfragenden Mitglied zu; eine weitere Zusatzfrage kann auch von einem anderen Mitglied des Abgeordnetenhauses gestellt werden, das insoweit gegenüber dem anfragenden Mitglied vorrangig zu berücksichtigen ist. Zusatzfragen sind solche Fragen, die sich aus der Antwort des Senats ergeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Dauer der Fragestunde beträgt 60 Minuten. In der Reihenfolge der Fraktionsstärke wird zunächst eine gesetzte Fragerunde durchgeführt; danach erfolgt ein freier Zugriff nach Eingang.
§ 52 Aktuelle Stunde
(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses findet zu Beginn von ordentlichen Sitzungen des Abgeordnetenhauses eine Aktuelle Stunde zu einem Thema von allgemeinem Interesse statt. Jede Fraktion hat im Laufe eines Kalenderjahres Anspruch auf zweimalige Berücksichtigung des von ihr eingereichten Antrags. Bei mehreren gleichzeitig eingereichten Anträgen entscheidet das Abgeordnetenhaus unter Beachtung des Satzes 2.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses einzureichen; eine Begründung findet nicht statt.
(3) Jeder Fraktion steht eine Redezeit von zehn Minuten zu, die auf zwei Rednerinnen oder Redner aufgeteilt werden kann. Die von den Mitgliedern des Senats in Anspruch genommene Redezeit soll die jeder Fraktion zur Verfügung stehende Redezeit nicht überschreiten. Die Abgabe von Erklärungen gemäß § 72 ist unzulässig, auch wenn mit der Aktuellen Stunde Abstimmungen einhergehen.
IX. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
§ 53 Vertraulichkeit
(1) Die Ausschüsse können für einen Verhandlungsgegenstand oder Teile hiervon Vertraulichkeit beschließen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Protokolle der Ausschussaussprachen. Aktenstücke, die im Abgeordnetenhaus entstehen oder die dem Abgeordnetenhaus zugeleitet werden, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der von ihr oder ihm beauftragten Person für vertraulich erklärt werden.
(2) Vertrauliche Protokolle und Aktenstücke dürfen nur den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, dem hauptamtlichen Personal des Abgeordnetenhauses, den Fraktionen und den Mitgliedern des Senats sowie den von ihnen beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Mitteilungen über vertrauliche Aussprachen dürfen nur an diesen Personenkreis weitergegeben werden.
(3) Die Aussprachen des Abgeordnetenhauses in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, wenn nichts anderes beschlossen wird.
(4) Die Ausschüsse können eine von ihnen beschlossene Vertraulichkeit ganz oder teilweise aufheben.
§ 54 Geheimhaltung
(1) Der Geheimhaltung unterliegen Verschlusssachen (VS) der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, VS-GEHEIM und VS-STRENG GEHEIM.
(2) Für die Behandlung von Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GSO), die Bestandteil der Geschäftsordnung ist (Anlage 6).
(3) Die Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses findet zum Schutz von Privatgeheimnissen, sofern erforderlich, entsprechend Anwendung.
§ 55 (aufgehoben)
X. Sitzungen des Abgeordnetenhauses
§ 56 Einberufung
(1) Das Abgeordnetenhaus wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Senats muss das Abgeordnetenhaus unverzüglich einberufen werden.
(2) Die Sitzungen des Abgeordnetenhauses sind grundsätzlich Arbeitssitzungen (ordentliche Sitzungen). Aus besonderen Anlässen kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses oder des Ältestenrats besondere Sitzungen (außerordentliche Sitzungen) einberufen.
(3) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 10:00 Uhr und enden grundsätzlich spätestens um 22:00 Uhr; mit Ausnahme des laufenden Tagesordnungspunktes werden offene Tagesordnungspunkte vertagt, sofern das Abgeordnetenhaus nicht anders beschließt.
§ 57 Ladefrist und Art der Einberufung
(1) Die Einladung ist unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei volle Tage vor dem Tag der Sitzung einzeln jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie dem Senat zuzustellen. Die Zustellung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege; sie gilt als erfolgt, wenn die Einladung für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und den Senat elektronisch abrufbar ist und hierüber eine elektronische Information verschickt wurde. Eine Zustellung in Papierform ist weiterhin zulässig. In Fällen äußerster Dringlichkeit ist die Präsidentin oder der Präsident berechtigt, von der Einhaltung der Frist abzusehen.
(2) Wird noch für denselben Tag eine neue Sitzung mit Fortsetzung der bisherigen Tagesordnung anberaumt, so genügt es, dass die Präsidentin oder der Präsident dies mündlich verkündet.
§ 58 Leitung der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer oder seiner Anordnungen in der Plenarsitzung ist unzulässig.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident muss den Vorsitz abgeben, wenn sie oder er zur Sache sprechen will.
§ 59 Tagesordnung
(1) Vorlagen, Anträge, Anfragen und Berichte werden, soweit sie bis zum Redaktionsschluss eingegangen sind, von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung gesetzt. Dasselbe gilt für Erklärungen der Regierenden Bürgermeisterin oder des Regierenden Bürgermeisters oder der Vertreterin oder des Vertreters, wenn diese oder dieser es verlangt. Zwischen Redaktionsschluss und Plenarsitzung müssen mindestens acht Tage liegen.
(2) Die Verhandlungsgegenstände werden entsprechend der Unterteilung der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie eingegangen sind, in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung aufgenommen. Über die Reihenfolge der Behandlung wird nach den Vorschlägen des Ältestenrats verfahren, soweit das Haus nichts anderes beschließt. Jede Fraktion hat das Recht, bis zum Vortag einer Sitzung einen Verhandlungsgegenstand zu benennen, der in einem Prioritätenblock zu Beginn der Sitzung, jedoch nach der Fragestunde und der Aktuellen Stunde behandelt werden soll. Hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bleibt Absatz 3 unberührt. Die Reihenfolge der Behandlung der Verhandlungsgegenstände innerhalb des Prioritätenblocks richtet sich nach der Stärke der Fraktionen und ändert sich entsprechend von Sitzung zu Sitzung.
(3) Die Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn es das Abgeordnetenhaus beschließt (dringliche Verhandlungsgegenstände). Die dringliche Behandlung von Gesetzesvorlagen und Gesetzesanträgen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Vor der Beschlussfassung kann einmal für und einmal gegen die Dringlichkeit gesprochen werden.
(4) Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann die Präsidentin oder der Präsident Gegenstände der Tagesordnung außer der Reihe behandeln lassen.
(5) Das Abgeordnetenhaus kann beschließen, die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung zu ändern oder einen Gegenstand zu vertagen.
(6) Die gemeinsame Aussprache über im Sachzusammenhang stehende Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
(7) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Abgeordnetenhauses auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion geschlossen werden.
§ 60 Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses oder des Senats für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in geheimer Sitzung zu beraten und abzustimmen.
§ 61 (aufgehoben)
§ 62 Aussprache
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen.
(2) Ist die Redeliste erschöpft und hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliches Befragen festgestellt, dass kein Mitglied des Abgeordnetenhauses das Wort zu nehmen wünscht, so erklärt sie oder er die Aussprache für geschlossen.
(3) Das Abgeordnetenhaus kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses. Ein Antrag auf Schluss ist erst zulässig, wenn mindestens ein Mitglied jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, das Wort zu nehmen. Wird widersprochen, so ist vor der Abstimmung eine Rede für und eine Rede gegen den Antrag zu hören. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.
(4) Über eine auf die Tagesordnung gesetzte Erklärung der Regierenden Bürgermeisterin oder des Regierenden Bürgermeisters ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten die Besprechung zu eröffnen, wenn das Abgeordnetenhaus nicht die Vertagung der Besprechung beschließt. Bei der Besprechung dürfen nur Verfahrensanträge gestellt werden; unberührt bleiben Anträge nach § 45.
(5) Ergreift die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister oder die Vertreterin oder der Vertreter vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Verhandlungsgegenständen das Wort, so schließt sich auf Verlangen einer Fraktion eine Besprechung der Erklärung an. Bei der Besprechung dürfen nur Verfahrensanträge gestellt werden; unberührt bleiben Anträge nach § 45.
§ 63 Redeordnung
(1) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Sache sprechen wollen, melden sich nach Eröffnung der Aussprache bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder durch Zuruf zu Wort. Die Präsidentin oder der Präsident kann verlangen, dass die Wortmeldungen schriftlich erfolgen. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf nur sprechen, wenn ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat.
(2) Zu Beginn der Aussprache erhält auf Verlangen je ein Mitglied jeder Fraktion das Wort. Es beginnt
a)
bei Vorlagen des Senats ein Mitglied der nicht am Senat beteiligten Fraktionen,
b)
bei der Aussprache über Anträge und Beschlussempfehlungen ein Mitglied der antragstellenden Fraktion; falls diese verzichtet, ein Mitglied der die Aussprache beantragenden Fraktion,
c)
in der Aktuellen Stunde, bei Ausschussberichten gemäß § 21 Absatz 3, bei Ausschusszwischenberichten sowie bei auf die Tagesordnung gesetzten Vorlagen - zur Kenntnisnahme - und Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - ein Mitglied der beantragenden Fraktion.
Berichte werden vor den Prioritäten erstattet; es schließt sich eine Aussprache an.
(3) Im Übrigen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Reihenfolge, in der die Reden gehalten werden, unter Berücksichtigung der Wortmeldungen im Wechsel zwischen Mitgliedern der am Senat beteiligten Fraktionen und Mitgliedern der nicht am Senat beteiligten Fraktionen entsprechend ihrer Stärke. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann seinen Platz in der Redeliste abtreten.
(4) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten.
(5) Den Mitgliedern des Senats ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrags durch diejenigen, die den Antrag gestellt haben, nicht vor der Berichterstattung und ohne dass ein begonnener Vortrag unterbrochen werden darf.
(6) Es wird in freiem Vortrag von der Rednertribüne aus gesprochen. Hierbei können Aufzeichnungen benutzt werden. Schriftstücke dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgelesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident soll Ausnahmen nur für die Abgabe von Erklärungen durch Mitglieder der Fraktionen genehmigen. Im Wortlaut vorbereitete Reden können zu Protokoll gegeben werden.
(7) Zusatzfragen in der Fragestunde sollen vom Platz oder von einem besonderen Mikrofon aus gestellt werden.
(8) Während der Rede eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses oder des Senats können Mitglieder des Abgeordnetenhauses von ihrem Platz oder von einem besonderen Mikrofon aus Zwischenfragen stellen, wenn die Person, die die Rede hält, es gestattet. Während eines Redebeitrags können nur bis zu zwei Zwischenfragen gestellt werden. § 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Dauer der Zwischenfragen wird auf die Redezeit nicht angerechnet. Das Gleiche gilt für die Beantwortung, soweit sie die Dauer von einer Minute nicht überschreitet.
(9) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung von höchstens drei Minuten erteilen; hierauf darf das Mitglied, das die Rede gehalten hat, noch einmal mit bis zu drei Minuten Redezeit erwidern. Je Debattenbeitrag sind bis zu zwei Zwischenbemerkungen zulässig. Zu Zwischenbemerkungen und zu Erwiderungen sind keine Zwischenfragen zugelassen. Zwischenbemerkungen sind durch die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer und im Falle von Verhinderung durch beauftragte Mitglieder der Fraktionsvorstände anzumelden. Die Dauer von insgesamt zwei Zwischenbemerkungen je Fraktion wird auf das Redezeitkontingent nicht angerechnet.
(10) In den Fällen des Absatzes 5 und des § 62 Absatz 4 und 5 hat die Opposition das Recht der ersten Erwiderung.
§ 64 Rededauer
(1) Die Gesamtredezeit wird kontingentiert und beträgt nach der Fragestunde höchstens 60 Minuten je Fraktion. Jede Fraktion kann außerhalb des Prioritätenblocks bis zu zwei weitere Tagesordnungspunkte zur Rede anmelden und diese weiteren Rederunden mit zwei Rednerinnen oder Rednern gestalten, soweit jeweils mindestens zwei, höchstens 15 Minuten geredet wird. Die Redezeit beträgt
a)
bei der Beratung von Gesetzesvorlagen, die bei Senatsvorlagen auf Verlangen einer Fraktion durch jenen zu begründen sind, Vorlagen - zur Beschlussfassung -, Beschlussempfehlungen zu Gesetzesanträgen (zweite und dritte Lesungen) 15 Minuten je Fraktion,
b)
bei der Besprechung von Vorlagen - zur Kenntnisnahme -, Mitteilungen - zur Kenntnisnahme -, Beschlussempfehlungen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten und Berichten zehn Minuten je Fraktion,
c)
für Bemerkungen zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen drei Minuten für jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses,
d)
bei der Beratung von Anträgen fünf Minuten je Fraktion,
e)
bei der Beratung von Verhandlungsgegenständen im Prioritätenblock (§ 59 Absatz 2) abweichend von den Buchstaben a und b grundsätzlich fünf Minuten je Fraktion.
(2) Die Redezeit für Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die keiner Fraktion und keiner Parlamentarischen Gruppe angehören, beträgt höchstens zehn Minuten während eines Plenartages. Die Gesamtredezeit Parlamentarischer Gruppen beträgt nach der Fragestunde höchstens 15 Minuten je Parlamentarischer Gruppe. Jede Parlamentarische Gruppe kann einen Tagesordnungspunkt zur Rede anmelden.
(3) Das Abgeordnetenhaus kann auf Antrag mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände anderweitig festzusetzen oder die Beschränkung der Redezeit aufzuheben.
(4) Ist die Beschränkung der Gesamtredezeit aufgehoben, so entfallen die in Absatz 1 genannten Gesamtredezeiten auf diejenigen, die als erste für ihre Fraktion reden. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran steht jedem weiteren Mitglied, dem das Wort zur Sache erteilt wird, eine Redezeit von zehn Minuten zu. Sie soll auch von den Mitgliedern des Senats nicht überschritten werden.
(5) Bei einer Aussprache gemäß Absatz 4 kann die Präsidentin oder der Präsident den Verhandlungsgegenstand für ausdiskutiert und die Aussprache hierüber für geschlossen erklären, sofern dies unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verlaufs im Einzelfall erforderlich ist, um ihrer unsachgemäßen Ausweitung entgegenzuwirken. § 62 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(6) Spricht ein Mitglied des Abgeordnetenhauses über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
(7) Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied des Senats das Wort, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit von mindestens fünf Minuten zu. Die Mitglieder des Senats sollen in einer Aussprache keine längere Redezeit haben, als nach dieser Geschäftsordnung jeder Fraktion zusteht.
(8) Bei der Besprechung gemäß § 62 Absatz 4 und 5 gibt es keine Begrenzung der Gesamtredezeit, jedoch gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Dasselbe gilt für die Beratung der Vorlage über die Richtlinien der Regierungspolitik.
§ 65 Persönliche Bemerkungen
Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung, oder nach Annahme eines Vertagungsantrags gestattet. Sie dürfen nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen. Eine Redezeit von bis zu drei Minuten darf nicht überschritten werden.
§ 66 Abgabe von Erklärungen
Zu einer sachlichen Erklärung oder zu einer persönlichen Bemerkung, die nicht im Zusammenhang mit der Aussprache in der laufenden Sitzung steht, kann die Präsidentin oder der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher schriftlich vorzulegen. Sie darf eine Redezeit von bis zu drei Minuten nicht überschreiten.
XI. Abstimmungen und Wahlen
§ 67 Fragestellung
(1) Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die Präsidentin oder der Präsident ausdrücklich die Abstimmung. Sie oder er stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht.
(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet das Abgeordnetenhaus.
(3) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann die Teilung der Frage beantragen. Entstehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, so entscheidet das Abgeordnetenhaus.
§ 68 Reihenfolge der Abstimmung
Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:
a)
Anträge auf Schluss der Aussprache (§ 62 Absatz 3),
b)
Anträge auf Vertagung der Aussprache (§ 62 Absatz 3),
c)
Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,
d)
Änderungsanträge (§ 40 Absatz 1 und 2),
e)
Zusatzanträge (§ 40 Absatz 3),
f)
Abstimmung über den Gegenstand selbst.
Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere in Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu bringen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.
§ 69 Beschlussfassung
(1) Das Abgeordnetenhaus fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Verfassung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Abgeordnetenhauses mit; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben sie außer Betracht.
§ 70 Form der Abstimmung
(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die Präsidentin oder der Präsident kann von sich aus die Gegenprobe vornehmen. Sie oder er ist zur Vornahme der Gegenprobe oder zur Feststellung der Stimmenthaltung verpflichtet, wenn es verlangt wird.
(2) Bleibt das amtierende Präsidium über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, so werden die Stimmen gezählt. Die Zählung erfolgt in folgender Weise: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses verlassen mit Ausnahme der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten und der Beisitzerinnen oder Beisitzer auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten den Saal. Die Zählung beginnt nach einem besonderen Klingelzeichen. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses treten durch drei verschiedene Eingänge wieder ein, die mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ bezeichnet werden. An den Eingängen nehmen die bestellten Beisitzerinnen oder Beisitzer die Zählung vor. Nach ihrer Meldung schließt die Präsidentin oder der Präsident durch ein besonderes Klingelzeichen die Zählung. Die Präsidentin oder der Präsident und die amtierenden Beisitzerinnen oder Beisitzer geben hierauf noch ihre Stimmen öffentlich ab. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet anschließend das Ergebnis. Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(3) Wenn über das Ergebnis der Abstimmung eine Entscheidung des amtierenden Präsidiums herbeigeführt ist, kann zum zweiten Male abgestimmt werden, wenn nach einstimmiger Meinung des Hauses ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit der elektronischen Abstimmungsanlage abstimmen lassen,
a)
wenn das amtierende Präsidium über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel bleibt (Absatz 2),
b)
bei namentlicher Abstimmung.
§ 71 Namentliche Abstimmung
(1) Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion verlangt wird.
(2) Für die namentliche Abstimmung erhält jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses drei Abstimmungskarten, die seinen Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthält sich“ gekennzeichnet sind. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses wirft seine Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch die Präsidentin oder den Präsidenten werden die Stimmen von den Beisitzerinnen oder Beisitzern gezählt.
(3) Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten verkündet.
(4) Zwischen der Abstimmung und der Verkündung des Ergebnisses darf verhandelt, aber nicht beschlossen werden.
(5) Die namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a)
Stärke eines Ausschusses,
b)
Überweisung an einen Ausschuss,
c)
Sitzungszeit und Tagesordnung,
d)
Schließung der Sitzung,
e)
Vertagung oder Schluss der Aussprache,
f)
Teilung der Frage,
g)
Abkürzung der Fristen.
§ 72 Erklärungen zur Abstimmung
Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann nach einer abschließenden Abstimmung eine kurze schriftliche Erklärung zu seinem Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Schriftliche Erklärungen werden nicht verlesen. Sie werden in das Plenarprotokoll aufgenommen, sofern sie spätestens am Tage nach der Abstimmung eingereicht werden. Wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses anders als die Mehrheit seiner Fraktion oder seiner Parlamentarischen Gruppe abgestimmt hat, kann es eine nicht länger als drei Minuten dauernde mündliche Erklärung zu seinem Abstimmungsverhalten abgeben.
§ 73 Beschlussfähigkeit
(1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Wird unmittelbar vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Die Auszählung unterbleibt, wenn das Präsidium über die Beschlussfähigkeit einig ist. Besteht eine solche Einigkeit nicht, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung auf einen späteren Zeitpunkt der Sitzung verlegen.
(2) Ergibt sich bei namentlicher Abstimmung oder bei der Auszählung nach § 70 Absatz 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses nicht anwesend ist, so stellt die Präsidentin oder der Präsident die Beschlussunfähigkeit des Hauses fest.
(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort zu schließen und nur noch Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung oder die Wahl wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
(4) Das Abgeordnetenhaus ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 3 und 4 der Verfassung von Berlin Absatz 3 und 4 der Verfassung von Berlin vorliegen.
3
Fußnoten
3)
Artikel 43 Absatz 3 bis 7 der Verfassung von Berlin mit Ablauf der 18. Wahlperiode am 4. November 2021 außer Kraft getreten.
§ 74 Allgemeines über die Wahlen
(1) Alle Wahlen können in einfacher Abstimmung durch Zuruf stattfinden. Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Abgeordnetenhauses widersprechen.
(2) Wenn die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung es vorsehen oder wenn einer einfachen Abstimmung widersprochen wird, ist die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln vorzunehmen. Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlkabine (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlkabinen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Umschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen. Dies wird von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer schriftlich vermerkt. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder in den Umschlag gelegt hat, ist zurückzuweisen.
(3) Die Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Verfassung, durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. § 69 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Ergibt sich keine Mehrheit, so kommen die beiden Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl.
(5) Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit, dann entscheidet das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogene Los.
(6) Werden mehrere Personen in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, so sind die Namen der Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge des Vorschlags auf dem Stimmzettel aufzuführen. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, bei jedem Vorschlag mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu stimmen. Haben mehr Vorgeschlagene die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, als zu wählen sind, so sind die gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn bei mehr Namen mit „Ja“ gestimmt wurde als Personen zu wählen sind.
(7) Das Wahlergebnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgestellt.
(8) Bei Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln ist eine Erklärung zur Abstimmung gemäß § 72 nicht zulässig.
§ 75 Wahl der Regierenden Bürgermeisterin oder des Regierenden Bürgermeisters
Die Wahl der Regierenden Bürgermeisterin oder des Regierenden Bürgermeisters erfolgt ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln.
XII. Ordnungsbestimmungen
§ 76 Sach- und Ordnungsruf
(1) Wer während seiner Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweift, kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten „zur Sache“ gerufen werden.
(2) Wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses die Ordnung verletzt, ruft es die Präsidentin oder der Präsident unter Namensnennung „zur Ordnung“.
(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.
§ 77 Wortentziehung
(1) Ist jemand dreimal in derselben Rede „zur Ordnung“ oder dreimal „zur Sache“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ hingewiesen worden, so entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort. Ist einem Mitglied des Abgeordnetenhauses das Wort entzogen worden, so darf es das Wort zu dem gleichen Gegenstand nicht wieder erhalten.
(2) Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
§ 78 Ausschluss von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses
(1) Verletzt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses in grober Weise die Ordnung, insbesondere auch dadurch, dass es sich den Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten nicht fügt, so kann die Präsidentin oder der Präsident es von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Das Mitglied des Abgeordnetenhauses hat auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten den Sitzungssaal zu verlassen. Leistet das Mitglied des Abgeordnetenhauses dieser Aufforderung keine Folge, so ist es von zwei weiteren Sitzungstagen ausgeschlossen. Wird eine grobe Verletzung der Ordnung nachträglich festgestellt, so kann die Präsidentin oder der Präsident das betreffende Mitglied des Abgeordnetenhauses von bis zu drei der Feststellung folgenden Sitzungstagen ausschließen.
(2) Bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen kann das Abgeordnetenhaus auf Empfehlung des Ältestenrats das Mitglied des Abgeordnetenhauses ohne Beratung durch einen Beschluss von der Teilnahme an höchstens zehn Sitzungstagen ausschließen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied des Abgeordnetenhauses darf bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages auch an den Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.
§ 79 Hausverbot
Die Präsidentin oder der Präsident kann Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die trotz des Ausschlusses versuchen, in die Sitzungen des Abgeordnetenhauses oder seiner Ausschüsse einzudringen oder sonst die Ordnung in den Räumen des Abgeordnetenhauses zu stören, bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages den Aufenthalt in den Räumen des Abgeordnetenhauses untersagen. Hiervon ist dem Abgeordnetenhaus Mitteilung zu machen. Von dem Hausverbot ausgenommen bleiben die den Fraktionen überlassenen Räume.
§ 80 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten verfügten Ordnungsmaßnahmen kann das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses spätestens innerhalb zweier Tage schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht stattgibt. Das Abgeordnetenhaus entscheidet über den Einspruch ohne Beratung. Hat die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch stattgegeben, so hat sie oder er dies zu Beginn der nächsten Sitzung des Abgeordnetenhauses bekannt zu geben.
§ 81 Ordnungsgewalt über Mitglieder des Senats
Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten (§§ 76 und 77) finden auf Mitglieder des Senats entsprechende Anwendung.
§ 82 Maßnahmen bei störender Unruhe
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann die Präsidentin oder der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Die Sitzung ist dadurch auf eine Stunde unterbrochen.
§ 83 Ordnung auf den Tribünen
Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Entsteht störende Unruhe auf den Tribünen, so kann die Präsidentin oder der Präsident sie räumen lassen.
XIII. Senat
§ 84 Herbeirufung eines Mitglieds des Senats
Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann die Herbeirufung eines Mitglieds des Senats beantragen. Der Antrag bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses. Über den Antrag entscheidet das Abgeordnetenhaus. Vor der Abstimmung ist die Beratung über den Antrag zu eröffnen. Die Rededauer unterliegt den Beschränkungen des § 64 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2.
XIV. Beurkundung der Verhandlungen und Beschlüsse
§ 85 Plenarprotokoll
Über jede Sitzung wird ein Plenarprotokoll angefertigt, das jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses nach der Fertigstellung zur Verfügung gestellt wird. Die Zurverfügungstellung erfolgt im Regelfall in elektronischer Form.
§ 86 Berichtigung von Reden
(1) Wer eine Rede gehalten hat, erhält von ihr eine Niederschrift zur Berichtigung. Wird sie nicht bis zu der von der Präsidentin oder von dem Präsidenten festgesetzten Stunde zurückgegeben, so wird sie ohne jede Berichtigung gedruckt. Die Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit der Person, die die Rede gehalten hat, erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.
(2) Die vom Plenar- und Ausschussdienst redigierte Fassung des Plenarprotokolls wird den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses unmittelbar nach Fertigstellung elektronisch zugänglich gemacht, ohne dass Redekorrekturen nach Absatz 1 eingearbeitet werden. Auf die Vorläufigkeit der Texte ist in geeigneter Form hinzuweisen. Diese elektronische Fassung wird zurückgezogen, sobald das Plenarprotokoll gedruckt vorliegt. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sowie die hauptamtlichen Bediensteten der Fraktionen und der Parlamentarischen Gruppen können die Tonaufzeichnung der Sitzung ohne Zustimmung der Person, die die Rede gehalten hat, abhören.
§ 87 Beschlussprotokoll
Über die Verhandlung wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zu unterschreiben ist. Es wird den Fraktionen zugestellt und gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Woche kein Einspruch dagegen erhoben wird. Eine Zustellung in elektronischer Form ist zulässig. Kommt auf Grund des Einspruchs eine Einigung mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer nicht zustande, so befragt die Präsidentin oder der Präsident das Abgeordnetenhaus.
§ 88 Ausfertigung beschlossener Gesetze
(1) Gesetze sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich auszufertigen und der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister zu übersenden.
(2) Auf der Ausfertigung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten die Annahme durch das Abgeordnetenhaus beurkundet unter Einfügung des Datums der Ausfertigung des Gesetzes.
XV. Auslegung der Geschäftsordnung
§ 89 Entscheidungen über die Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur nach einer vorausgehenden Beratung in dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss durch das Abgeordnetenhaus beschlossen werden.
§ 90 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund vorausgegangener Beratung in dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss beschlossen werden.
§ 91 Abweichung von der Geschäftsordnung
Eine Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung ist im Einzelfall durch Beschluss des Abgeordnetenhauses nur zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
XVI. Sonstige Bestimmungen
§ 92 Unerledigte Verhandlungsgegenstände
Alle Vorlagen, Anträge und Anfragen gelten mit Ablauf der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Abgeordnetenhauses als erledigt.
§ 93 (aufgehoben)
§ 94 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Annahme durch das Abgeordnetenhaus in Kraft.
Anlage 1
(aufgehoben)
Anlage 2
Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten
1.
Antragsrecht in Immunitätsangelegenheiten
Zur Stellung eines Antrags in Immunitätsangelegenheiten sind berechtigt:
a)
die Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch Ehrengerichte öffentlich-rechtlichen Charakters,
b)
die obersten Dienstbehörden bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens,
c)
die Privatklägerinnen oder Privatkläger und die Nebenklägerinnen oder Nebenkläger,
d)
die Gläubigerinnen oder Gläubiger in Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne deren Antrag tätig werden kann.
2.
Einreichung der Anträge
Die Anträge der Staatsanwaltschaften und der Gerichte über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses sind über die Senatsverwaltung für Justiz vorzulegen. Bei Disziplinarverfahren ist der Antrag über die jeweils zuständige Senatsverwaltung vorzulegen, wenn diese nicht selbst oberste Dienstbehörde ist.
Privatklägerinnen oder Privatkläger und Nebenklägerinnen oder Nebenkläger haben den Antrag über die Senatsverwaltung für Justiz vorzulegen. Privatklägerinnen oder Privatkläger haben durch die Vorlage einer Abschrift den Nachweis zu führen, dass sie ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht Privatklage eingereicht haben.
Die Gläubigerinnen oder Gläubiger (Nummer 1 Buchstabe d) können ihren Antrag unmittelbar an das Abgeordnetenhaus richten.
3.
Stellungnahme eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses
Vor Einreichung eines Antrags in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b soll dem beschuldigten Mitglied des Abgeordnetenhauses Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme auch zur Frage der Aufhebung der Immunität gegeben werden.
4.
Verfahren bei Immunitätsaufhebung
Die Anträge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss zur Vorberatung weiterzuleiten. Der Ausschuss kann dem betroffenen Mitglied des Abgeordnetenhauses Gelegenheit geben, sich zum Antrag auf Aufhebung der Immunität zu äußern. Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vor.
Bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften trifft der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. Auch bei den übrigen Straftaten kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen. In diesen Fällen wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Abgeordnetenhauses, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Abgeordnetenhauses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses gesetzt. Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Abgeordnetenhauses.
5.
Grundsätze für die Aufhebung der Immunität
Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen. Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. Das Parlament als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestands eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Parlaments ist, kann darauf von den einzelnen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nicht verzichtet werden.
Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften soll, unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung, die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.
6.
Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung einzustellen (§ 383 Absatz 2 Satz 1 StPO) und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß § 153 Absatz 1 und 2, § 153a Absatz 1, § 154 Absatz 1 StPO abzusehen.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit der Anzeigeerstatterin oder des Anzeigeerstatters sowie andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist.
Dem beschuldigten Mitglied des Abgeordnetenhauses soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Ein Sühneverfahren (§ 380 StPO) gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch eine Schiedsperson.
Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses können ohne Genehmigung des Parlaments durchgeführt werden, mit Ausnahme der Vollziehung einer Zwangshaft oder der zwangsweisen Vorführung.
Bei Unfällen darf die Polizei die Personalien eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses sowie das Kennzeichen und den Zustand seines Fahrzeuges feststellen. Ebenso können die Fahr-, Brems- und andere Spuren, die von einem unfallbeteiligten Fahrzeug eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses herrühren, gesichert, vermessen und fotografiert werden. Unmittelbar nach dem Unfall ist die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a StPO auch gegen den Willen des Mitglieds des Abgeordnetenhauses zulässig.
Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 807, 883, 899 ff. ZPO) bedarf keiner Genehmigung durch das Parlament. Genehmigungspflichtig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.
Eine Aufhebung der Immunität ist nicht erforderlich für eine Maßnahme des polizeilichen Gewahrsams im Rahmen der geltenden Gesetze, die notwendig ist zur Abwendung von Gefahren, die das menschliche Leben bedrohen, und für Maßnahmen nach den §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses kann den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss mit der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen beauftragen.
7.
Umfang der Aufhebung
Die Genehmigung der Strafverfolgung umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis zur zwangsweisen Vorführung; dagegen umfasst sie nicht die Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer rechtmäßig erkannten Freiheitsstrafe.
Die Aufhebung der Immunität hat daher getrennt zu erfolgen, und zwar für
1.
die Strafverfolgung bis zum Abschluss des Verfahrens,
2.
die Verhaftung,
3.
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Ist das Verfahren durch rechtskräftige richterliche Entscheidung beendigt, so ist für eine etwaige Wiederaufnahme eine neue Genehmigung zur Strafverfolgung erforderlich.
Die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung gilt nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht für die Durchführung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sachverhalts.
Verfahren vor Ehrengerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.
Wird ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bei Begehung der Tat festgenommen, so bedarf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Verhaftung keiner Genehmigung. Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung bedarf der Genehmigung.
8.
Mitgebrachte Verfahren
Strafverfahren und auf Freiheitsentzug gerichtete Verfahren gegen ein neu gewähltes Mitglied des Abgeordnetenhauses, die zu Beginn einer Wahlperiode anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.
Das Gleiche gilt bei einem wiedergewählten Mitglied des Abgeordnetenhauses, bei dem in der vorhergehenden Wahlperiode die erforderliche Genehmigung versagt wurde.
Ist bei einem wiedergewählten Mitglied des Abgeordnetenhauses in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.
9.
Behandlung von Amnestieverfahren
Zur Einstellung eines Verfahrens auf Grund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Genehmigung, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer Genehmigung bedürfen.
10.
Verfahrenshandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig,
a)
in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Mitglied des Abgeordnetenhauses als Zeugin oder Zeugen zu vernehmen, eine Durchsuchung nach den §§ 103, 104 StPO vorzunehmen oder die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 StPO zu verlangen, jedoch unter Beachtung von §§ 53a und 97 Absatz 3 und 4 StPO,
b)
ein Verfahren gegen Mittäterinnen oder Mittäter, Anstifterinnen oder Anstifter, Gehilfinnen oder Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen.
Zu a)
Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei einem Mitglied des Abgeordnetenhauses ist abzubrechen, sobald sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach den Bestimmungen der Verfassung beruft.
Zu b)
Von diesem Verfahren ist die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich auf dem Dienstweg zu verständigen.
11.
Benachrichtigung der Präsidentin oder des Präsidenten
Die zuständigen Behörden haben der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses richtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird.
Die Präsidentin oder der Präsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses zu benachrichtigen.
Anlage 3
Grundsätze zur Stellung der Ausschussvorsitzenden
Für die Stellung der Ausschussvorsitzenden gelten unter Berücksichtigung des Artikels 41 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 VvB folgende Grundsätze:
1.
Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses vertritt das Parlament als Ganzes, insbesondere in allen Rechtsangelegenheiten und im protokollarischen Bereich. Die Präsidentin oder der Präsident ist als wirtschaftende Stelle allein verfügungsberechtigt über die für das Abgeordnetenhaus im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist außerdem oberste Dienstbehörde für die beamteten Dienstkräfte des Abgeordnetenhauses und übt die Rechte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die bei dem Abgeordnetenhaus beschäftigten Angestellten aus.
2.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse führen die Geschäfte ihrer Ausschüsse, soweit die Aufgaben und Rechte der Präsidentin oder des Präsidenten nicht berührt werden, selbständig.
In diesem Rahmen und soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt,
a)
sorgen sie für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Ausschusssitzungen und führen den damit zusammenhängenden Schriftverkehr, einschließlich der Einladungen an Sachverständige und sonstige anzuhörende Personen;
b)
treffen sie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für die Ausschusssitzungen (vgl. dazu Schreiben des Präsidenten an die Ausschussvorsitzenden vom 1. Juli 1981);
c)
können sie Medien und Öffentlichkeit über die Arbeit des Ausschusses unterrichten (vgl. § 26 Absatz 5 Satz 6 GO Abghs).
3.
Die Präsidentin oder der Präsident stellt dem Ausschuss die für die Erledigung seiner Aufgaben notwendigen Dienstkräfte und Sachmittel zur Verfügung.
Anlage 4
Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über Referentenentwürfe
Der Senat wird ersucht, in geeigneter Form Folgendes zu regeln:
1.
Referentenentwürfe von Gesetzesvorlagen oder Rechtsverordnungen, die Verbänden oder anderen Fachkreisen bekannt gegeben werden, sind gleichzeitig den Fraktionen über die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zuzuleiten.
2.
Außerdem sollen die vom Senat eingebrachten Gesetzesvorlagen die wesentlichen Ansichten der nach den §§ 41, 42 GGO II gehörten Fachkreise wiedergeben.
Anlage 5
Beschluss des Abgeordnetenhauses über das Genehmigungsverfahren in Immunitätsangelegenheiten
1.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin genehmigt bis zum Ablauf der Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 188 Absatz 1 StGB) politischen Charakters handelt, sowie von Ehrengerichts- und Disziplinarverfahren.
Soweit die allgemeine Genehmigung gilt, ist aber vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unmittelbar und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Abgeordnetenhauses Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Abgeordnetenhauses, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall erst 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses eingeleitet werden.
Die allgemeine Genehmigung gilt auch für den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und 102 ff. StPO), soweit die Gefahr besteht, dass die Einholung einer gesonderten Genehmigung den Erfolg der Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren würde, und der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss dies bestätigt. Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann Auflagen erteilen und Ausnahmen von der 48-Stunden-Frist zulassen.
Diese Genehmigung gilt auch für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Die Maßnahme ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.
2.
Diese Genehmigung umfasst nicht
a)
die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
b)
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Absatz 1 Satz 2 OWiG),
c)
freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren,
d)
den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nummer 1 fällt.
3.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten (Anlage 2 zur GO Abghs).
Das Recht des Abgeordnetenhauses, die Aufhebung jeder Haft oder sonstiger Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses zu verlangen (Artikel 51 Absatz 4 VvB), bleibt unberührt.
Anlage 6
Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GSO)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Abgeordnetenhauses entstehen oder dem Abgeordnetenhaus, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugeleitet werden.
(2) Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Berlin (VSA), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Auf die Bediensteten der Fraktionen, Parlamentarischer Gruppen und einzelner Mitglieder des Abgeordnetenhauses finden die Bestimmungen der VSA entsprechende Anwendung.
§ 2 Verantwortung und Zuständigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich und kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende beamtete Dienstkraft der Verwaltung des Abgeordnetenhauses übertragen.
§ 3 Begriff der Verschlusssache
(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder), ist ebenfalls VS im Sinne von Absatz 1.
§ 4 Grundsätze
(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Alle, denen eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, tragen ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für deren sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.
(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.
(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Fall sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.
(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS von Unbefugten verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.
(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus.
§ 5 Geheimhaltungsgrade
VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
1.
STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 6 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Abgeordnetenhauses verbindlich.
(2) Bei VS, die innerhalb des Abgeordnetenhauses entstehen, sind herausgebende Stellen:
1.
die Präsidentin oder der Präsident,
2.
die Vorsitzenden der Ausschüsse und
3.
weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten ermächtigte Stellen.
Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Absätze 3 bis 7.
(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.
(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, zum Beispiel Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern, niedriger oder nicht eingestuft werden.
(5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als 30 Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen oder Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu vermerken.
(7) Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes vermerkt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
§ 7 Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS
(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Abgeordnetenhauses entstehen, und die Vervielfältigung (zum Beispiel: Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Verwaltung des Abgeordnetenhauses.
(2) Liegt gemäß § 9 Absatz 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat die Verwaltung des Abgeordnetenhauses dies auf der VS zu vermerken.
§ 8 Kenntnis von und Zugang zu VS
(1) VS mit Ausnahme der Protokolle über geheime Aussprachen dürfen nur Personen, für die sie bestimmt sind, und den Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführern zugänglich gemacht werden. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(2) Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Absatz 2 Nummer 1 StGB bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn das Mitglied des Abgeordnetenhauses unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimhaltungsverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 berechtigten Person handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(4) Für beamtetes Personal der Verwaltung des Abgeordnetenhauses genügen die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten des Abgeordnetenhauses ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(5) Weiteren Personen dürfen VS außerhalb einer Sitzung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie sicherheitsüberprüft und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
§ 9 Behandlung von VS in Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon Geheimhaltung gemäß einem der in § 5 vorgesehenen Geheimhaltungsgrade beschließen. Über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf der Ausschuss erst beraten, nachdem er den entsprechenden Geheimhaltungsgrad beschlossen hat. Der Beschluss verpflichtet auch diejenigen, die an der Sitzung teilgenommen haben, ohne dem Ausschuss anzugehören.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Absatz 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 26 Absatz 5 Satz 2 GO Abghs) beraten werden, wenn der Ausschuss den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der VS führen würde.
(3) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur Beschlussprotokolle angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach oder Vernehmungen von Zeuginnen und Zeugen und Anhörungen von Sachverständigen im Wortprotokoll festgehalten werden; in diesen Fällen ist das Protokoll entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 einzustufen und entsprechend als VS zu behandeln. Protokolle über geheime Aussprachen dürfen nur denjenigen, die an der Aussprache teilgenommen haben, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den amtierenden Fraktionsvorsitzenden, den Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführern und den von der Präsidentin oder dem Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten des Abgeordnetenhauses zugänglich gemacht werden. Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest.
(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. § 11 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Rückgabe ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS-Verwahrgelass (zum Beispiel: Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden. Im Übrigen dürfen sie nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen werden. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen.
(5) Die Beratung von STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufter VS ist, sofern vorhanden, in abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen durchzuführen. Aufzeichnungen oder Sitzungsnotizen von Aussprachen über Beratungsgegenstände, die VS-STRENG GEHEIM und GEHEIM sind, dürfen nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden gemacht werden. Sie sind am Ende der Sitzung der VS-Registratur mit der Erklärung zu übergeben, ob sie zu vernichten oder aufzubewahren sind.
(6) Mitteilungen über geheime Aussprachen dürfen diejenigen, die an der Aussprache teilgenommen haben, nur an die Präsidentin oder den Präsidenten, die amtierenden Fraktionsvorsitzenden, die Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführer und die von der Präsidentin oder dem Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten des Abgeordnetenhauses weitergeben.
(7) Die Vorschriften der Absätze 3 und 6 finden auf Fraktionsgeschäftsführerinnen oder Fraktionsgeschäftsführer, die keine Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind, nur nach Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Anwendung.
(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für das Präsidium und den Ältestenrat entsprechend.
§ 10 Behandlung von VS in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses
Für die Behandlung von VS in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses gilt § 9 entsprechend. Artikel 42 Absatz 4 VvB bleibt unberührt.
§ 11 Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS
(1) Alle dem Abgeordnetenhaus zugehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuss. Diese und die im Abgeordnetenhaus entstehenden VS der vorgenannten Geheimhaltungsgrade sind der VS-Registratur des Abgeordnetenhauses zuzuleiten, durch die die Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgt.
(2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen und dergleichen sind vor Verlassen des Raumes der VS-Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.
(3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.
(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.
(5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.
§ 12 Weitergabe von VS innerhalb des Abgeordnetenhauses
(1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.
(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen.
(3) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Personal der Verwaltung des Abgeordnetenhauses weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.
(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.
§ 13 Mitnahme von VS
(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Abgeordnetenhauses ist unzulässig (siehe § 11 Absatz 2).
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Abgeordnetenhauses nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.
(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächern und dergleichen zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
§ 14 Mitteilungspflicht
Wird einem Mitglied des Abgeordnetenhauses bekannt oder schöpft es Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat es die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Abgeordnetenhauses unverzüglich zu unterrichten.
§ 15 Schutz von Privatgeheimnissen
Soweit es der Schutz von persönlichen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erfordert, sind die Akten, sonstige Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Das Abgeordnetenhaus oder die Ausschüsse können beschließen, dass die Privatgeheimnisse nach einem Geheimhaltungsgrad gemäß § 5 zu behandeln sind. Im Übrigen findet § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.
Anlage 7
Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung
Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses erhält die Befugnis, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen.
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