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DE - Landesrecht Berlin

Reichsversicherungsordnung Vom 19. Juli 1911 Neufassung vom 15. Dezember 1924 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 820-4)

Reichsversicherungsordnung
Vom 19. Juli 1911 Neufassung vom 15. Dezember 1924
in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 820-4)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 23.12.1977 (GVBl. S. 118)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 Neufassung vom 15. Dezember 1924 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 820-4)01.01.1975
Zweites Buch - Krankenversicherung01.01.1975
VIERTER ABSCHNITT - Verfassung01.01.1975
IV. Angestellte und Beamte01.01.1975
§ 34901.01.1975
§ 35001.01.1975
§ 35101.01.1975
§ 35201.01.1975
§ 35301.01.1975
§ 35401.01.1975
§ 35501.01.1975
§ 35601.01.1975
§ 35701.01.1975
§ 35801.01.1975
§ 35901.01.1975
§ 36001.01.1975
§ 361 - (aufgehoben)01.08.1977
§ 36201.01.1975
Drittes Buch - Unfallversicherung01.01.1975
Zweiter Teil - Allgemeine Unfallversicherung01.01.1975
ZWEITER ABSCHNITT - Träger der Versicherung B. Verfassung der Berufsgenossenschaften01.01.1975
VII. Angestellte01.01.1975
§ 69001.01.1975
§ 69101.01.1975
§ 69201.01.1975
§ 69301.01.1975
§ 69401.01.1975
§ 69501.01.1975
§ 69601.01.1975
§ 69701.01.1975
§ 69801.01.1975
§ 69901.01.1975
§ 70001.01.1975
§ 70101.01.1975
§ 70201.01.1975
§ 70301.01.1975
§ 70401.01.1975
§§ 705 und 705 a01.01.1975
Dritter Teil - Landwirtschaftliche Unfallversicherung01.01.1975
VIERTER ABSCHNITT - Verfassung01.01.1975
VI. Angestellte01.01.1975
§ 97801.01.1975
Vierter Teil - See-Unfallversicherung01.01.1975
VIERTER ABSCHNITT - Verfassung01.01.1975
VII. Angestellte01.01.1975
§ 114701.01.1975

Zweites Buch Krankenversicherung

VIERTER ABSCHNITT Verfassung

IV. Angestellte und Beamte
§ 349
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (
§ 351 ) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
§ 350
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
§ 351
(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
§ 352
Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen. ...
§ 353
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
§ 354
(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.
(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Geldstrafe darf nur bis zum Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens vorgesehen werden.
(6) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.
§ 355
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Diese darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
(3) Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde die oberste Verwaltungsbehörde.
(4) Das gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung.
§ 356
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.
§ 357
(1) Beschlüsse des Vorstandes oder Ausschusses, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. Über die Anordnung entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig.
(3) Läuft eine Bestimmung des Angestelltenvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.
§ 358
§ 359
§ 360
Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zweck für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.
§ 361
(aufgehoben)
§ 362
*
Fußnoten
*)
[Ist kein Landesrecht.]

Drittes Buch Unfallversicherung

Zweiter Teil Allgemeine Unfallversicherung

ZWEITER ABSCHNITT Träger der Versicherung
B. Verfassung der Berufsgenossenschaften
VII. Angestellte
§ 690
(1) Die Genossenschaftsversammlung hat die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Genossenschaft durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung, zur Vorbereitung oder die nur nebenher ohne Entgelt beschäftigt werden, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es vorsieht.
§ 691
Für die Dienstordnung sind die Grundsätze der
§§ 692 bis 699
maßgebend.
§ 692
Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken.
§ 693
(1) Das Kündigungsrecht der Genossenschaft darf den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
(2) Ein kündbar Angestellter kann ohne Kündigung entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegenüber kündbar Angestellten, die länger als zehn Jahre bei der Genossenschaft beschäftigt sind, darf auch die Kündigung nur aus einem wichtigen Grunde ausgesprochen werden. Im letzteren Fall gilt es auch als wichtiger Grund, wenn Angestellte infolge Änderung im Bestand der Genossenschaft oder in deren Geschäftsverwaltung nicht bloß vorübergehend entbehrlich werden; dann soll zunächst den Dienstjüngeren der Angestelltenklasse, für welche die Änderung erheblich ist, gekündigt werden.
§ 694
Eine lebenslängliche Anstellung ist zulässig, soweit die Dienstordnung sie vorsieht. Diese hat dann auch die Bedingungen für die lebenslängliche Anstellung sowie die Rechtsverhältnisse solcher Angestellten zu regeln.
§ 695
Die Dienstordnung hat die Gehälter, die mindestens zu zahlen sind, für die einzelnen Klassen der Angestellten, mit Ausnahme der im
§ 690 Abs. 2 bezeichneten, sowie Grundsätze über ein Aufsteigen im Gehalt festzusetzen. Sie bestimmt zugleich, wieweit das Gehalt fortzuzahlen ist; wenn der Angestellte ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
§ 696
Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorstand, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, zu verwarnen und bei Wiederholung zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.
§ 697
Gewährt die Dienstverordnung ein Recht auf Ruhegehalt oder auf Hinterbliebenenfürsorge, so hat sie auch die Bedingungen für deren Gewährung zu regeln.
§ 698
(1) Die Anstellung kann nur für die im
§ 690 Abs. 2 bezeichneten Personen den Geschäftsführern überlassen werden. Der Vorsitzende des Vorstandes hat dann binnen einer in der Dienstordnung bestimmten Frist von längstens sechs Monaten über eine weitere Beschäftigung nach
§ 690 Abs. 2 zu befinden. Er bestimmt für solche Personen auch über Kündigung und Entlassung.
(2) Im übrigen hat der Vorstand über die Anstellung, Kündigung und Entlassung sowie über die Zuteilung zu einer Angestelltenklasse, das Aufsteigen im Gehalt und die Gewährung und die Versagung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zu beschließen.
§ 699
Die Dienstordnung soll die Zuständigkeit zur Verhängung von Strafen und die Rechtsbehelfe dagegen regeln. Geldstrafe darf nur bis zum Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens vorgesehen werden.
§ 700
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts.
(3) Wird die Genehmigung versagt und kommt in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, so erläßt das Reichsversicherungsamt die Dienstordnung.
(4) Das gleiche gilt für Änderungen.
§ 701
(1) Beschlüsse des Genossenschaftsvorstandes oder der Genossenschaftsversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.
§ 702
§ 703
§ 704
Die Gehälter der Angestellten stellt im einzelnen der Haushaltsplan der Genossenschaft fest.
§§ 705 und 705 a

Dritter Teil Landwirtschaftliche Unfallversicherung

VIERTER ABSCHNITT Verfassung
VI. Angestellte
§ 978
Für die Angestellten der Genossenschaft, die nicht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, und für die Übertragung von Geschäften an besoldete Geschäftsführer gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 690 bis 705 a).

Vierter Teil See-Unfallversicherung

VIERTER ABSCHNITT Verfassung
VII. Angestellte
§ 1147
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