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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin Vom 29. November 1993

Gesetz über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin
Vom 29. November 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin vom 29. November 199309.12.1993
Eingangsformel09.12.1993
§ 1 - Name, Rechtsstellung und Sitz09.12.1993
§ 2 - Stiftungszweck09.12.1993
§ 3 - Art und Grundsätze der Förderung09.12.1993
§ 4 - Vermögen, Erträge, Zuwendungen09.12.1993
§ 5 - Organe der Stiftung09.12.1993
§ 6 - Stiftungsrat09.12.1993
§ 7 - Vorstand09.12.1993
§ 8 - Satzung09.12.1993
§ 9 - Stiftungsaufsicht09.12.1993
§ 10 - Vermögensanfall09.12.1993
§ 1109.12.1993
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

(1) Unter dem Namen "Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.
(2) Die Stiftung hat das Recht, ein Dienstsiegel zu führen.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, Maßnahmen und Angebote auf dem Gebiet der Jugend- und Familienarbeit nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 3. Mai 1993 (BGBl. S. 637), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944, 961), und entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen im Land Berlin zusätzlich und unterstützend anzuregen und zu fördern. Es soll sich dabei insbesondere um Vorhaben handeln, die
1.
die Jugend- und Familienarbeit weiterentwickeln und ihr zusätzliche Impulse geben oder
2.
experimentellen Charakter zur Erprobung neuer Ansätze haben oder
3.
die aktuellen Problemlagen von Familien und jungen Menschen aufgreifen und überwinden helfen.
Dabei soll die Erziehungsfähigkeit von Familien gestärkt und die psychische und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu selbstbewußten, kreativen und verantwortungsbewußten Menschen unterstützt werden.
(2) Zum Zwecke der Förderung der Jugend- und Familienarbeit soll sich die Stiftung auch um Zuwendungen und Spenden Dritter bemühen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Art und Grundsätze der Förderung

(1) Die Stiftung fördert Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich durch die Gewährung von Zuwendungen.
(2) Art und Höhe der Zuwendung an Dritte richten sich nach dem Umfang des Bedarfs im Einzelfall und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Förderung sollen die Grundsätze nach
§ 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Achten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend gelten. Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen sind gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen.
(4) Eine Förderung wird grundsätzlich befristet für höchstens drei Jahre gewährt. Sie soll nicht zu den Zielsetzungen der Jugendhilfeplanung des Landes Berlin im Widerspruch stehen und setzt voraus, daß ein Bedarf besteht. Bei gleichzeitig möglicher Förderung eines Vorhabens aus Mitteln des Landes hat grundsätzlich die Förderung aus dem Landeshaushalt Vorrang. Vorhaben sollen nicht aus Mitteln der Jugend- und Familienstiftung gefördert werden, wenn diese Förderung an die Stelle anderer öffentlicher Zuwendungen tritt.

§ 4 Vermögen, Erträge, Zuwendungen

(1) Als Grundausstattung bringt das Land Berlin ein Stiftungsvermögen von 20 Millionen Deutsche Mark in die Stiftung ein.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus
1.
Erträgen des Stiftungsvermögens, welches sich um die Beiträge und Vermögenswerte erhöht, die der Stiftung im Sinne einer Zustiftung durch das Land Berlin oder Dritte mit der Maßgabe zugewendet werden, daß sie der Erhöhung des Stiftungsvermögens dienen sollen,
2.
zweckgebundenen Zuwendungen des Landes Berlin oder anderer öffentlicher Stellen,
3.
Spenden oder anderen Leistungen Dritter.
(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel werden bis zur Verwendung ertragbringend angelegt.
(4) Die Erträge sollen jeweils zu mindestens 40 Prozent für den Aufgabenbereich Jugend- oder Familienarbeit verwendet werden, soweit zu dem jeweiligen Bereich genügend förderungswürdige Anträge vorliegen.
(5) Die Stiftung hat einen Nachweis über die Verwendung ihrer Mittel jeweils für ein Kalenderjahr dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben und auf dessen Verlangen Auskunft über den Ablauf der Geschäfte und die Lage der Stiftung zu geben.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig und dürfen über eine Entschädigung für ihren Aufwand hinaus keine Zuwendungen erhalten oder anderweitig begünstigt werden.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
fünf vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu wählenden sachkundigen Persönlichkeiten,
2.
einer aus dem Kreis der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände bestellten Person,
3.
einer aus dem Kreis des Landesjugendringes bestellten Person,
4.
einer aus dem Kreis des Landesjugendhilfeausschusses bestellten Person,
5.
der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Familie der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin,
6.
der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Jugend der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin,
7.
einer aus dem Kreis des Rates der Bürgermeister bestellten Person.
Die Wahl und Bestellung der Mitglieder soll entsprechend
§ 15 Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes
vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), geändert durch Gesetz vom 13. April 1993 (GVBl. S. 184), erfolgen.
(2) Der Stiftungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Die Mitglieder können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden.
(3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 zu wählenden Personen werden vom Abgeordnetenhaus auf Vorschlag der Fraktionen nach deren Stärke im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt gewählt. Scheidet eine vom Abgeordnetenhaus gewählte Person aus, so ist von der Fraktion, die sie benannt hat, eine Ersatzperson vorzuschlagen.
(4) Der Stiftungsrat wählt für zwei Jahre aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(5) Der Stiftungsrat beschließt grundsätzlich über die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel und in allen anderen Angelegenheiten von unmittelbarer Bedeutung für den Stiftungszweck gemäß
§ 2 und § 3 . Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze zur Vergabe von Mitteln im Rahmen des Stiftungszwecks mit Zweidrittelmehrheit. Er genehmigt den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung des Vorstandes und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu wählenden Mitgliedern.
§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrates sein.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit ein vorsitzendes Mitglied und zwei gleichberechtigte stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(3) Der Vorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und führt die laufenden Geschäfte; er ist dabei an die Beschlüsse des Stiftungsrates gebunden.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte eine Geschäftsführung bestellen; sie ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

§ 8 Satzung

(1) Die Satzung der Stiftung wird unter Beteiligung des Stiftungsrates als Rechtsverordnung des Senats von Berlin erlassen.
(2) Die Satzung kann nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung sowie über Verwendung, Auszahlung und Verwendungsnachweis der Mittel treffen.
(3) Einschränkungen nach
§ 105 der Landeshaushaltsordnung können in der Satzung geregelt werden.

§ 9 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht des Landes Berlin.
(2) Aufsichtsbehörde ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

§ 10 Vermögensanfall

Das Stiftungsvermögen fällt bei der Aufhebung der Stiftung dem Land Berlin zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuß ist für Zwecke der Jugend- und Familienhilfe in Berlin zu verwenden.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
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