Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Staatsvertrag
über die Bestimmung aufsichtsführender Länder
nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 23.07.1997 (GVBl. S. 392) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 1 am 01.06.1997 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland | 01.06.1997 |
Eingangsformel | 01.06.1997 |
Artikel 1 | 01.06.1997 |
Artikel 2 | 01.06.1997 |
Artikel 3 | 01.06.1997 |
Artikel 4 | 01.06.1997 |
Artikel 5 | 01.06.1997 |
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen auf Grund von
Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.
Artikel 2
Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
Artikel 3
Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach
Artikel 5
erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des
Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des
Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in
Artikel 5
genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Artikel 4
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
Artikel 5
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach
Artikel 3 Satz 2
.
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Barbara Stamm
Für das Land Berlin
Beate Hübner
Für das Land Brandenburg
Regine Hildebrandt
Für die Freie Hansestadt Bremen
Uwe Beckmeyer
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Helgrit Fischer-Menzel
Für das Land Hessen
B. Stolterfoht
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Kuessner
Für das Land Niedersachsen
Hiller
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Axel Horstmann
Für das Land Rheinland-Pfalz
Florian Gerster
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Gerlinde Kuppe
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
Irene Ellenberger
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