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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 22. Juni 1998

    Gesetz zu dem Staatsvertrag
    zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen
    über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer
    und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin
    zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer
    und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
    Vom 22. Juni 1998
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 199802.07.1998
    Eingangsformel02.07.1998
    § 102.07.1998
    § 202.07.1998
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    (1) Dem am 12. Dezember 1997/25. Februar 1998 unterzeichneten
    Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
    wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
    Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Eberhard Diepgen
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