Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Vom 15. März 2002
Gesetz zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg
über die gegenseitige Nutzung von Plätzen
in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
Vom 15. März 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 15. März 2002 | 24.03.2002 |
Eingangsformel | 24.03.2002 |
§ 1 | 24.03.2002 |
§ 2 | 24.03.2002 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 7. Dezember 2001 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 9
Abs. 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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