Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Vom 2. Oktober 1990
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle
und der erweiterten Schiedsstelle nach dem
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Vom 2. Oktober 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel XII Nr. 48 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 2. Oktober 1990 | 14.10.1990 |
Eingangsformel | 14.10.1990 |
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle | 14.10.1990 |
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle | 14.10.1990 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 14.10.1990 |
§ 4 - Amtsdauer | 14.10.1990 |
§ 5 - Abberufung, Niederlegung | 14.10.1990 |
§ 6 - Sitzungsteilnahme, Verschwiegenheitspflicht | 14.10.1990 |
§ 7 - Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle | 14.10.1990 |
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen | 14.10.1990 |
§ 9 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers | 14.10.1990 |
§ 10 - Einigungsversuch, Vermittlungsvorschlag, Festsetzung | 14.10.1990 |
§ 11 - Verfahren vor der Schiedsstelle | 14.10.1990 |
§ 12 - Beschlußfähigkeit, Abstimmung | 14.10.1990 |
§ 13 - Entscheidungen der Schiedsstelle, Rechtsmittel | 14.10.1990 |
§ 14 - Entschädigung für Zeugen und Sachverständige | 25.06.2006 |
§ 15 - Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle | 01.04.2009 |
§ 16 - Verfahrensgebühr | 01.01.2002 |
§ 17 - Kostenpflicht | 14.10.1990 |
§ 18 - Sonstige Kosten | 14.10.1990 |
§ 19 - Zuständige Behörde | 14.10.1990 |
§ 20 - Inkrafttreten | 14.10.1990 |
Auf Grund der
§§ 114 Abs. 5 und 115 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20. Dezember 1988 (GVBl. S. 2450) wird verordnet:
§ 1 Errichtung der Schiedsstelle
Im Land Berlin wird eine Schiedsstelle nach
§ 114 Abs. 1
und
§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB V
errichtet.
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Der Schiedsstelle nach
§ 114 Abs. 1 SGB V
gehören neben dem unparteiischen Vorsitzenden und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern je vier Vertreter der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser an.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle nach
§ 115 Abs. 3 SGB V
gehören zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 vier von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin bestellte Mitglieder an.
(3) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben je einen Stellvertreter, alle übrigen Mitglieder haben je zwei Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach
§ 19
sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen (Verbände der Krankenkassen) bestellen gemeinsam mit der Berliner Krankenhaus-Gesellschaft e. V. den Vorsitzenden und die zwei unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber den beteiligten Organisationen nach Absatz 1 zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. Die Bestellung ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) bekanntzugeben.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden von den beteiligten Organisationen durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(4) Im Falle des
§ 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V
ist die Bereitschaftserklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach
§ 19
abzugeben.
§ 4 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre, sofern sie nicht nach
§ 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V
mit einjähriger Amtsdauer bestellt oder benannt worden sind.
(2) Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(3) Die erste Amtsperiode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Errichtung am 31. Januar 1994.
§ 5 Abberufung, Niederlegung
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können aus wichtigem Grunde von der zuständigen Behörde nach
§ 19
abberufen werden.
§ 86 Verwaltungsverfahrensgesetz
gilt entsprechend. Diese hat vorher den Betroffenen und die beteiligten Organisationen nach
§ 114 Abs. 1 SGB V
zu hören.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können von den Organisationen nach
§ 2 Abs. 1 und 2
, die durch sie vertreten werden und im Falle der Benennung nach
§ 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V
von der zuständigen Behörde nach
§ 19
abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Organisation zu erklären, die durch das Mitglied vertreten wird. Diese hat den Vorsitzenden zu informieren. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden, der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und derer Stellvertreter ist gegenüber den Organisationen nach
§ 2 Abs. 1 und 2
und gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) schriftlich zu erklären.
(4) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde nach
§ 19
.
§ 6 Sitzungsteilnahme, Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der Schiedsstelle über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
§ 7 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle. Er bedient sich dabei der Geschäftsstelle, die im zweijährigen Wechsel bei den beteiligten Organisationen nach
§ 114 Abs. 1 SGB V
eingerichtet wird. Die Geschäftsführung beginnt bei den Verbänden der Krankenkassen.
§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen
(1) Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nach
§§ 112
oder
115 SGB V
nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einem Vertragspartner bei der Schiedsstelle gestellten schriftlichen Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt des Vertrages festzusetzen.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt darzustellen und die Gründe für die Nichteinigung anzugeben.
(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) leitet den künftigen Vertragspartnern nach
§ 112 Abs. 1
oder
§ 115 Abs. 1 SGB V
jeweils eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers
(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach
§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V
nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der in
§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V
genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
(2) In dem Antrag kann der Prüfer benannt werden, den die Schiedsstelle bestimmen soll. Die Schiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) leitet den Antragsgegnern eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) §
§ 11
bis
13
finden entsprechende Anwendung.
§ 10 Einigungsversuch, Vermittlungsvorschlag, Festsetzung
(1) Vor einer Entscheidung wirkt die Schiedsstelle darauf hin, daß sich die Beteiligten über den Inhalt des Vertrages einigen. Sie kann den Beteiligten hierzu eine Frist bis zu einem Monat setzen, es sei denn, die Beteiligten erklären übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist.
(2) Sind die Einigungsbemühungen der Schiedsstelle gescheitert, unterbreitet sie den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsvorschlag ist schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind dabei darauf hinzuweisen, daß die Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn die Vertragspartner den Vermittlungsvorschlag innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung nicht annehmen.
(3) Die Vertragspartner können auf eine Zustellung des Vermittlungsvorschlages einvernehmlich verzichten, wenn ein Vertragspartner erklärt, daß er den Vermittlungsvorschlag ablehnt.
(4) Haben die Vertragspartner einvernehmlich auf die Zustellung des Vermittlungsvorschlages verzichtet oder ihn nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung angenommen, setzt die Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages innerhalb von zwei weiteren Monaten fest.
§ 11 Verfahren vor der Schiedsstelle
(1) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (
§ 7
) lädt die Mitglieder der Schiedsstelle, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter, und die Beteiligten zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und benachrichtigt die nach
§ 19
zuständige Behörde. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
(2) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die zuständige Behörde nach
§ 19
kann Vertreter zu den Sitzungen entsenden.
(3) Auf Verlangen haben die Beteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung des Vermittlungsvorschlags oder der Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.
(5) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit Beteiligter verhandeln, sofern die Beteiligten in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurden oder sie auf eine Teilnahme verzichtet haben.
(6) Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechende Anwendung.
§ 12 Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. Beschlüsse bedürfen in diesem Falle der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) An der Beratung und Beschlußfassung nehmen nur die Mitglieder der Schiedsstelle teil.
§ 13 Entscheidungen der Schiedsstelle, Rechtsmittel
(1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich zu erlassen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des
§ 112 Abs. 1 SGB V
oder des
§ 115 Abs. 1 SGB V
.
(3) Die Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle ist gegen die Schiedsstelle zu richten. Sie wird gerichtlich durch den Vorsitzenden und die beiden weiteren unparteiischen Beisitzer vertreten.
§ 14 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz..
§ 15 Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle
(1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten als Erstattung ihrer Barauslagen und als Abgeltung für ihren Zeitaufwand einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Vertragspartner jeweils festsetzen. Die Festsetzung des Pauschbetrages und die Regelung für den Vertretungsfall erfolgen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach
§ 19
. Bei Reisen zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Landes Berlin erhalten der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertreter Reisekostenvergütung nach
§ 77 des Landesbeamtengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung. Die Auszahlungen erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(2) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Abgeltung ihres Zeitaufwands und auf Reisekostenvergütung nach den für die Organe der von ihnen vertretenen Organisationen geltenden Grundsätzen. Ihre Ansprüche richten sich gegen die betreffenden Organisationen.
§ 16 Verfahrensgebühr
(1) Für die Festsetzung eines Vertrages durch die Schiedsstelle wird eine Gebühr von 2 000 bis 3 000 € erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr bis zu 2 500 € erhoben.
(2) Im Falle des
§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V
beträgt die Gebühr 500 €; im Falle der Erledigung des Schiedsverfahrens in anderer Weise bis zu 2 000 €.
§ 17 Kostenpflicht
(1) Gebührenschuldner sind die Beteiligten, die die Gebühr anteilig tragen. Sind auf einer Seite mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.
(2) Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft der Vorsitzende der Schiedsstelle durch Beschluß; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.
§ 18 Sonstige Kosten
Soweit die Kosten für den Vorsitzenden, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder, Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle von den Gebühren nicht gedeckt werden, tragen die Landesverbände der Krankenkassen nach
§ 3 Abs. 1
gemeinsam sowie die Berliner Krankenhaus-Gesellschaft e. V. sie je zu zwei Fünfteln, die Kassenärztliche Vereinigung zu einem Fünftel. Dabei wird der einzelne Landesverband, der Verband oder die Krankenkasse innerhalb der Gruppe der Verbände der Krankenkassen entsprechend der jeweiligen Mitgliederzahl zur Kostenbeteiligung herangezogen.
§ 19 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des
§ 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V
und dieser Verordnung ist die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle vom 17. Dezember 1985 (GVBl. S. 2439) außer Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 1990
Der Senat von Berlin
Walter Momper | Ingrid Stahmer |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Gesundheit und Soziales |
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