PatMobRLUG
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz - PatMobRLUG) Vom 17. Dezember 2014

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz - PatMobRLUG) Vom 17. Dezember 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz - PatMobRLUG) vom 17. Dezember 201424.12.2014
Eingangsformel24.12.2014
§ 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich24.12.2014
§ 2 - Begriffsbestimmungen24.12.2014
§ 3 - Informationspflichten24.12.2014
§ 4 - Absicherung von Schadensersatzansprüchen24.12.2014
§ 5 - Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe24.12.2014
§ 6 - Inkrafttreten24.12.2014
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45), die durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, und damit der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
(2) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes für jegliche Gesundheitsversorgung von Patientinnen und Patienten, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1.
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind;
2.
die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation;
3.
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Gesundheitsversorgung sind alle Gesundheitsdienstleistungen zu verstehen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ist die Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat erbracht oder verschrieben wird.
(3) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Zahnärztinnen und -ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker sowie andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, vorbehalten sind, und Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.
(4) Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte zählen nicht zu den Gesundheitsdienstleisterinnen und -leistern. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen und die Verschreibung, die Abgabe und die Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(5) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt.
(6) Verschreibung im Sinne dieses Gesetzes ist die Ausstellung eines medizinischen Rezeptes für die Entgegennahme eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes durch einen Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufes im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Verschreibung erfolgt, hierzu gesetzlich berechtigt ist.

§ 3 Informationspflichten

(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister stellen der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten auf Nachfrage einschlägige Informationen bereit, um ihr oder ihm zu helfen, eine sachkundige Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten Gesundheitsversorgung. Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister stellen außerdem klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.
(2) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister den im Behandlungsmitgliedstaat ansässigen Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen

Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister, die nach § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gesundheitsversorgung zusagen, müssen zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.

§ 5 Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin sowie die für die Gesundheitsberufe und für die Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister im Sinne von § 2 Absatz 3und 4 dieses Gesetzes im Land Berlin zuständigen Kammern leisten die zur Durchführung der Patientenmobilitätsrichtlinie gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2011/24/EU erforderliche Amtshilfe.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen werden ermächtigt, der nationalen Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Artikel 6 der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin kann in Registern geführte Informationen über die Berufsausübungsberechtigung von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die es als Approbationsbehörde nach § 14 Absatz 4 des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder als Meldebehörde nach § 14 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlangt hat, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU erforderlich und zulässig ist, mittels des Binnenmarkt-Informationssystems auf Anfrage den Behörden anderer Mitgliedstaaten übermitteln.
(4) Die Kammern für Heilberufe können Daten aus den für ihre Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Berliner Kammergesetzes geführten Berufsverzeichnissen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU erforderlich und zulässig ist, mittels des Binnenmarkt-Informationssystems auf Anfrage den Behörden anderer Mitgliedstaaten übermitteln.
(5) In Fällen der Absätze 3 und 4 haben die dort genannten Stellen die schnellstmögliche Information der betroffenen Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems sicherzustellen.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller
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