Gesetz über die Prüfbehörde nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 14. September 2021
Gesetz über die Prüfbehörde nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Vom 14. September 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung und zur Änderung von Landesämtererrichtungsgesetzen vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1073)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Prüfbehörde nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 14. September 2021 | 25.09.2021 |
§ 1 - Zuständigkeit, Aufgabe | 25.09.2021 |
§ 2 - Ausführungsvorschriften | 25.09.2021 |
§ 1 Zuständigkeit, Aufgabe
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales nimmt die Aufgabe wahr, den nachträglichen Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe des Landes Berlin gemäß § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geltend zu machen.
§ 2 Ausführungsvorschriften
Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und zur Ausführung dieses Gesetzes Ausführungsvorschriften erlassen.
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