SchStVO SGB IX
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung SGB IX - SchStVO SGB IX) Vom 30. April 2019

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung SGB IX - SchStVO SGB IX) Vom 30. April 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 28.06.2022 (GVBl. S. 490)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung SGB IX - SchStVO SGB IX) vom 30. April 201930.05.2019
Eingangsformel30.05.2019
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle30.05.2019
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle30.05.2019
§ 3 - Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen30.05.2019
§ 4 - Amtszeit30.05.2019
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung20.07.2022
§ 6 - Sitzungsteilnahme30.05.2019
§ 7 - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung30.05.2019
§ 8 - Geschäftsstelle30.05.2019
§ 9 - Einleitung des Schiedsverfahrens20.07.2022
§ 10 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung30.05.2019
§ 11 - Mündliche Verhandlung30.05.2019
§ 12 - Entscheidung30.05.2019
§ 13 - Entschädigung20.07.2022
§ 14 - Verfahrensgebühr und Kostenverteilung20.07.2022
§ 15 - Rechtsaufsicht30.05.2019
§ 16 - Inkrafttreten30.05.2019
Auf Grund des § 133 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle

Für das Land Berlin wird bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eine Schiedsstelle nach § 133 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben der oder dem unparteiischen Vorsitzenden je drei Vertretungen der Leistungserbringer und des Trägers der Eingliederungshilfe an.
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung. Für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertretungen (erste und zweite Stellvertretung) bestellt. Die Stellvertretungen treten bei Verhinderung eines Mitglieds in dessen Rechte und Pflichten ein.

§ 3 Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen

(1) Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin bestellt im Benehmen mit der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V. zwei Vertretungen und deren Stellvertretungen, die im Land Berlin vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger bestellen eine Vertretung und eine Stellvertretung (Vertretung der Träger der Leistungserbringer).
(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bestellt im Benehmen mit den Bezirksämtern von Berlin die Vertretungen des Trägers der Eingliederungshilfe und deren Stellvertretungen.
(3) Der oder die Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Leistungserbringer (LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, Verbände der privaten Alten- und Pflegeheime und Berliner Krankenhausgesellschaft e. V), des Trägers der Eingliederungshilfe noch im Bereich der Berliner Verwaltung tätig sein. Einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit bei Leistungserbringern gleich. Der oder die Vorsitzende muss über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen.
(4) Als Mitglied oder Stellvertretung soll nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereiterklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat die Bestellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die erste Amtszeit beginnt am 1. Juli 2019.
(2) Nach dem Ablauf der Amtszeit oder bei Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder sowie deren Stellvertretung die Geschäfte bis zur Neubestellung weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachbestellung für den Rest der Amtszeit. § 3 gilt entsprechend.
(4) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen und Institutionen kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung aus wichtigem Grund vom Amt abberufen, insbesondere wenn die Neutralität nicht mehr gewahrt ist oder sie oder er das Amt längerfristig nicht ausüben können. Die Befugnis der berufenden Stellen, die Mitglieder der Schiedsstelle nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzuberufen, bleibt unberührt.
(2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine erste Stellvertretung, bei dessen Verhinderung die zweite Stellvertretung, sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Satz 1 gilt sinngemäß für die erste Stellvertretung. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

§ 7 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung

(1) Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung ist an den Verfahren der Schiedsstelle zu beteiligen. Sie kann an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.
(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung bestimmt für die Amtsperiode der Schiedsstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie zwei Stellvertretungen (erste und zweite Stellvertretung) zur Interessenvertretung und benennt diese gegenüber der Geschäftsstelle. Diese dürfen weder im Bereich der Leistungserbringer noch der Leistungsträger haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sein. Weiterhin darf die Vertreterin oder der Vertreter sich nicht in der Betreuung eines in der Schiedsstelle vertretenen Leistungserbringers oder eines am Verfahren beteiligten Leistungserbringers befinden. § 4, § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und § 6 gelten entsprechend.

§ 8 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle ist berechtigt, den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle in Bezug auf die Ausführung der ihnen obliegenden Geschäfte Weisungen zu erteilen.
(3) Die Geschäftsstellentätigkeit umfasst auch die barrierefreie Versendung der Sitzungsunterlagen, die Sicherstellung einer barrierefreien Kommunikation und die Organisation angemessener Vorkehrungen zur gleichberechtigten Teilnahme an den Verhandlungen und Sitzungen.

§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages eingeleitet. Dem Antrag sind die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren, beizufügen. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Der Antrag muss enthalten
1.
die Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners (Vertragsparteien),
2.
die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
3.
eine Darstellung des Sachverhaltes und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,
4.
die Angabe der Gründe, wegen derer eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, und
5.
einen bestimmten Antrag und dessen Begründung.
(3) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) Ein Ruhen des Verfahrens ist mit Zustimmung beider Vertragsparteien zulässig. Darüber entscheidet die oder der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien, der Mitglieder der Schiedsstelle sowie der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Die stellvertretenden Mitglieder und die stellvertretende Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung sind von dem Sitzungstermin zu benachrichtigen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann eine kürzere, mindestens jedoch zweiwöchige Frist festgelegt werden. Die Ladung hat Angaben über den Ort und die Zeit der Sitzung sowie den Gegenstand zu enthalten. Ihr ist die Antragsschrift beizufügen; dies gilt nicht für die Ladung derjenigen Vertragspartei, die die Antragsschrift eingereicht hat.
(3) Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Die Sitzung ist so vorzubereiten, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Hierzu sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

§ 11 Mündliche Verhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, dass die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen.
(2) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Vertragsparteien sowie der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung verhandeln und entscheiden, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.

§ 12 Entscheidung

(1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils zwei der von den Leistungserbringern und dem Träger der Eingliederungshilfe bestellten Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes verhindert sind, werden auch in einem laufenden Verfahren durch ihre Stellvertretungen wahrgenommen.
(3) Kein Mitglied der Schiedsstelle darf sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.
(4) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Stellungnahmen und abweichende Positionen der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung sind gesondert darzustellen.
(5) Der Beschluss der Schiedsstelle ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 13 Entschädigung

(1) Die oder der Vorsitzende erhält Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes. Für sonstige Kosten und Zeitaufwand erhält sie oder er ferner eine Fallpauschale in Höhe von 300 Euro für jedes im Sinne des § 12 abschließend behandelte Verfahren. Im Falle des § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 beträgt die Fallpauschale 100 Euro.
(2) Über die Ansprüche nach Absatz 1 entscheidet von Amts wegen die Geschäftsstelle.

§ 14 Verfahrensgebühr und Kostenverteilung

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 1 spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
(2) Die Höhe der Gebühr beträgt 400 bis 7.000 Euro. Die Gebühr wird durch Beschluss nach der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles unter Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle festgesetzt.
(3) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen wird die Gebühr verhältnismäßig zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.
(4) Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme, soweit sie nicht innerhalb der Frist des Absatz 1 Satz 2 erfolgt, oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
(5) Die Gebühr setzt die oder der Vorsitzende fest und entscheidet auch über die Verteilung der Kosten.

§ 15 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. April 2019
Der Senat von Berlin
Michael Müller Elke Breitenbach
Regierender Bürgermeister Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales
Markierungen
Leseansicht