Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden Vom 2. Mai 1951
Erste Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten
und über Aufbaugrundschulden
Vom 2. Mai 1951
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 4 und 5 aufgehoben durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.12.1965 (GVBl S. 1955) i. V. m. den §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.02.1970 (GVBl S. 426) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 2. Mai 1951 | 09.05.1951 |
Eingangsformel | 09.05.1951 |
§ 1 - (aufgehoben) | 26.02.1970 |
§ 2 - (aufgehoben) | 26.02.1970 |
§ 3 - (aufgehoben) | 26.02.1970 |
§ 4 - (aufgehoben) | 26.02.1970 |
§ 5 - (aufgehoben) | 26.02.1970 |
§ 6 | 09.05.1951 |
§ 7 | 09.05.1951 |
§ 8 | 09.05.1951 |
Auf Grund von
§ 25 des Gesetzes über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden
vom 9. Januar 1951 (VOBl. I S. 71) wird folgendes verordnet:
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6
(1) Sind im Grundbuch mehrere Grundpfandrechte eingetragen, auf die
§ 24 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes Anwendung findet, so bestimmt sich die Reihenfolge, in welcher diese Grundpfandrechte an die Stelle der Aufbaugrundschuld treten, nach der Rangfolge, die sich für sie aus dem Grundbuch ergibt.
(2) Wird der Rangwechsel eines von mehreren Grundpfandrechten, auf die
§ 24 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes Anwendung findet, nicht wirksam, so treten die anderen Grundpfandrechte nach
§ 24
des Gesetzes an die Stelle dieses Grundpfandrechtes in der Reihenfolge, die sich für ihre Rangfolge aus dem Grundbuch ergibt.
§ 7
Der Gläubiger eines Grundpfandrechtes, das nach
§ 24
des Gesetzes an die Stelle der Aufbaugrundschuld tritt, ist Beteiligter im Sinne von
§ 9 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes. Auf seinen Antrag findet das Verfahren nach
§ 9
des Gesetzes auch dann statt, wenn Eigentümer und Gläubiger des umgestellten Rechtes die nach
§ 8
des Gesetzes erforderliche Bewilligung verweigern.
§ 8
Diese Durchführungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1951.
Der Senat von Berlin
Dr. Reuter Regierender Bürgermeister | Dr. Kielinger Senator |
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