Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden Vom 9. Januar 1951 in der Fassung vom 15. Januar 1953
Gesetz über die Umstellung von
Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden
Vom 9. Januar 1951
in der Fassung vom 15. Januar 1953
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 15, 19, 19a und 20 aufgehoben durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.12.1965 (GVBl S. 1955) i. V. m. den §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.02.1970 (GVBl S. 426) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9. Januar 1951 in der Fassung vom 15. Januar 1953 | 28.01.1953 |
Artikel I - Allgemeine Fälle der Umstellung | 28.01.1953 |
§ 1 | 28.01.1953 |
§ 1 | 28.01.1953 |
§ 2 | 16.08.1953 |
§ 2 | 16.08.1953 |
§ 3 | 28.01.1953 |
§ 3 | 28.01.1953 |
§ 4 | 28.01.1953 |
§ 4 | 28.01.1953 |
Artikel II - Besondere Fälle der Umstellung | 28.01.1953 |
§ 5 | 28.01.1953 |
§ 5 | 28.01.1953 |
§ 6 | 28.01.1953 |
§ 6 | 28.01.1953 |
§ 7 | 28.01.1953 |
§ 7 | 28.01.1953 |
Artikel III - Verfahren bei der Umstellung | 28.01.1953 |
§ 8 | 28.01.1953 |
§ 8 | 28.01.1953 |
§ 8 a | 28.01.1953 |
§ 8 a | 28.01.1953 |
§ 8 b | 28.01.1953 |
§ 8 b | 28.01.1953 |
§ 9 | 28.01.1953 |
§ 9 | 28.01.1953 |
§ 10 - aufgehoben | 28.01.1953 |
§ 10 - aufgehoben | 28.01.1953 |
§ 11 | 28.01.1953 |
§ 11 | 28.01.1953 |
Artikel IV - Schiffshypotheken und Pfandrechte an Bahneinheiten | 28.01.1953 |
§ 12 | 28.01.1953 |
§ 12 | 28.01.1953 |
Artikel V - Grundschulden für den Eigentümer (Aufbaugrundschulden) | 28.01.1953 |
§ 13 | 28.01.1953 |
§ 13 | 28.01.1953 |
§ 14 | 01.01.1963 |
§ 14 | 01.01.1963 |
§ 15 - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 15 - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 16 | 28.01.1953 |
§ 16 | 28.01.1953 |
§ 17 | 28.01.1953 |
§ 17 | 28.01.1953 |
§ 18 | 28.01.1953 |
§ 18 | 28.01.1953 |
§ 19 - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 19 - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 19 a - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 19 a - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 20 - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 20 - aufgehoben | 26.02.1970 |
§ 21 | 01.01.1963 |
§ 21 | 01.01.1963 |
§ 22 | 28.01.1953 |
§ 22 | 28.01.1953 |
§ 23 | 28.01.1953 |
§ 23 | 28.01.1953 |
Artikel VI - Überleitungsbestimmungen | 28.01.1953 |
§ 24 | 28.01.1953 |
§ 24 | 28.01.1953 |
Artikel VII - Durchführungsbestimmungen | 28.01.1953 |
§ 25 | 28.01.1953 |
§ 25 | 28.01.1953 |
Artikel VIII - Inkrafttreten | 28.01.1953 |
§ 26 | 28.01.1953 |
§ 26 | 28.01.1953 |
Artikel I Allgemeine Fälle der Umstellung
§ 1
(1) Für die Umstellung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6
und 7
die Vorschriften über die Umstellung der durch das dingliche Recht gesicherten Forderung.
(2) Auf die Umstellung von Fremdgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind, findet Artikel 14 Ziff. 32 und 33 der Umstellungsverordnung Anwendung, soweit nicht im § 2
etwas anderes bestimmt ist.
§ 1
(1) Für die Umstellung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gelten unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 2
,
4
,
5
,
6
und
7
die Vorschriften über die Umstellung der durch das dingliche Recht gesicherten Forderung.
(2) Auf die Umstellung von Fremdgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind, findet Artikel 14 Ziff. 32 und 33 der Umstellungsverordnung Anwendung, soweit nicht im
§ 2
etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, werden umgestellt:
1.
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung nicht den Vorschriften der Umstellungsverordnung unterliegt oder wenn die Forderung nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt wird;
2.
Höchstbetragshypotheken und solche Grundschulden, deren Betrag nach den zwischen Gläubiger und Eigentümer bestehenden Vereinbarungen den Höchstbetrag darstellt, bis zu dem das Grundstück für Forderungen haften soll, deren Feststellung im übrigen vorbehalten ist;
3.
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, soweit sie bei Ablauf des 24. Juni 1948 dem Eigentümer zustanden, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, soweit dem Eigentümer bei Ablauf des 24. Juni 1948 gegen ihre Geltendmachung eine Einrede zustand, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezog;
4.
a)
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Angehörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Ziff. 27 der Umstellungsverordnung) zustanden, sofern die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in § 52
des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art ist;
b)
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angehörige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in § 52
des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art abgetreten oder verpfändet waren, soweit sie aus einem Geschäft, das der Angehörige der Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren beabsichtigte, herrühren und sie oder die Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lauten;
5.
Hypotheken, die lediglich zu dem Zwecke bestellt worden sind, um dem Gläubiger der durch sie gesicherten Reichsmarkforderung für eine auf ausländische Währung lautende Forderung Sicherheit zu bieten;
6.
Fremdgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind,
a)
wenn sie auf einem Rechtsverhältnis der im Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a der Umstellungsverordnung bezeichneten Art beruhen und sich nicht aus § 7
etwas anderes ergibt,
oder
b)
wenn bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Reichsmarkverbindlichkeit nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt wird.
§ 2
Mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, werden umgestellt:
1.
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung nicht den Vorschriften der Umstellungsverordnung unterliegt oder wenn die Forderung nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt wird;
2.
Höchstbetragshypotheken und solche Grundschulden, deren Betrag nach den zwischen Gläubiger und Eigentümer bestehenden Vereinbarungen den Höchstbetrag darstellt, bis zu dem das Grundstück für Forderungen haften soll, deren Feststellung im übrigen vorbehalten ist;
3.
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, soweit sie bei Ablauf des 24. Juni 1948 dem Eigentümer zustanden, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, soweit dem Eigentümer bei Ablauf des 24. Juni 1948 gegen ihre Geltendmachung eine Einrede zustand, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezog;
4.
a)
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Angehörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Ziff. 27 der Umstellungsverordnung) zustanden, sofern die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in
§ 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
bezeichneten Art ist;
b)
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angehörige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in
§ 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
bezeichneten Art abgetreten oder verpfändet waren, soweit sie aus einem Geschäft, das der Angehörige der Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren beabsichtigte, herrühren und sie oder die Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lauten;
5.
Hypotheken, die lediglich zu dem Zwecke bestellt worden sind, um dem Gläubiger der durch sie gesicherten Reichsmarkforderung für eine auf ausländische Währung lautende Forderung Sicherheit zu bieten;
6.
Fremdgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind,
a)
wenn sie auf einem Rechtsverhältnis der im Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a der Umstellungsverordnung bezeichneten Art beruhen und sich nicht aus
§ 7
etwas anderes ergibt,
oder
b)
wenn bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Reichsmarkverbindlichkeit nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt wird.
§ 3
(1) Wird eine durch Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gesicherte Forderung, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen zustand oder an einen Angehörigen der Vereinten Nationen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten war, nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung auf einen niedrigeren Betrag umgestellt als nach § 2 Ziff. 4
das dingliche Recht, so hat dies für das dingliche Recht bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung des Umstellungsverhältnisses der Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen nicht die Rechtswirkungen des Erlöschens der Forderung in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(2) In den Fällen des § 2 Ziff. 5
geht die Hypothek ohne Rücksicht auf den Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, für die sie bestellt worden ist, erst in dem Zeitpunkt auf den Eigentümer über, in dem die auf ausländische Währung lautende Forderung erlischt, deren Sicherung der Zweck der Hypothek ist. Soweit dem Eigentümer gegen die Geltendmachung der Hypothek eine Einrede zusteht, weil der Umstellungsbetrag der Hypothek höher ist als der Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, findet § 1169
des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.
(3) Durch die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden etwa bestehende Vereinbarungen über die Stellung von Sicherheiten nicht berührt.
§ 3
(1) Wird eine durch Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gesicherte Forderung, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen zustand oder an einen Angehörigen der Vereinten Nationen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten war, nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung auf einen niedrigeren Betrag umgestellt als nach
§ 2 Ziff. 4
das dingliche Recht, so hat dies für das dingliche Recht bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung des Umstellungsverhältnisses der Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen nicht die Rechtswirkungen des Erlöschens der Forderung in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(2) In den Fällen des
§ 2 Ziff. 5
geht die Hypothek ohne Rücksicht auf den Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, für die sie bestellt worden ist, erst in dem Zeitpunkt auf den Eigentümer über, in dem die auf ausländische Währung lautende Forderung erlischt, deren Sicherung der Zweck der Hypothek ist. Soweit dem Eigentümer gegen die Geltendmachung der Hypothek eine Einrede zusteht, weil der Umstellungsbetrag der Hypothek höher ist als der Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, findet
§ 1169 des Bürgerlichen Gesetzbuches
keine Anwendung.
(3) Durch die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden etwa bestehende Vereinbarungen über die Stellung von Sicherheiten nicht berührt.
§ 4
Auf Reallasten, die auf Zahlung von Reichsmark, Rentenmark, Goldmark oder Feingold lauten, sind die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des Teiles II der Umstellungsverordnung anzuwenden.
§ 4
Auf Reallasten, die auf Zahlung von Reichsmark, Rentenmark, Goldmark oder Feingold lauten, sind die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des Teiles II der Umstellungsverordnung anzuwenden.
Artikel II Besondere Fälle der Umstellung
§ 5
(1) Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind, sind in Abweichung von der Vorschrift des Artikels 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung dann mit der Wirkung umgestellt, daß an die Stelle von zehn Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, wenn der Berechtigte sein Recht aus der Verbindlichkeit durch Rechtsgeschäft übertragen hat. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber oder zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist, sowie für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind.
(2) Ist die Übertragung gemäß Absatz 1 Satz 1 an einen aus dem gleichen Rechtsgrund Mitberechtigten erfolgt, so verbleibt es bei einer Umstellung der Verbindlichkeit und der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld entsprechend Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung mit der Wirkung, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt.
§ 5
(1) Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind, sind in Abweichung von der Vorschrift des Artikels 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung dann mit der Wirkung umgestellt, daß an die Stelle von zehn Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, wenn der Berechtigte sein Recht aus der Verbindlichkeit durch Rechtsgeschäft übertragen hat. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber oder zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist, sowie für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind.
(2) Ist die Übertragung gemäß Absatz 1 Satz 1 an einen aus dem gleichen Rechtsgrund Mitberechtigten erfolgt, so verbleibt es bei einer Umstellung der Verbindlichkeit und der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld entsprechend Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung mit der Wirkung, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt.
§ 6
Verbindlichkeiten, die der Übernehmer einer unbeweglichen Sache dem anderen Vertragsteil gegenüber oder zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist, insbesondere Restkaufgeldverbindlichkeiten aus der Veräußerung von Grundstücken, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind, sind in Abweichung von der Vorschrift des Artikels 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung dann mit der Wirkung umgestellt, daß an die Stelle von zehn Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, wenn
a)
die Verbindlichkeit vor dem 1. September 1939 begründet worden ist oder
b)
der Berechtigte sein Recht aus der Verbindlichkeit durch Rechtsgeschäft übertragen hat. Handelt es sich um eine Übertragung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, so verbleibt es bei einer Umstellung der Verbindlichkeit und der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld entsprechend Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung mit der Wirkung, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt.
§ 6
Verbindlichkeiten, die der Übernehmer einer unbeweglichen Sache dem anderen Vertragsteil gegenüber oder zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist, insbesondere Restkaufgeldverbindlichkeiten aus der Veräußerung von Grundstücken, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind, sind in Abweichung von der Vorschrift des Artikels 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung dann mit der Wirkung umgestellt, daß an die Stelle von zehn Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, wenn
a)
die Verbindlichkeit vor dem 1. September 1939 begründet worden ist oder
b)
der Berechtigte sein Recht aus der Verbindlichkeit durch Rechtsgeschäft übertragen hat. Handelt es sich um eine Übertragung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, so verbleibt es bei einer Umstellung der Verbindlichkeit und der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld entsprechend Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a, 3 der Umstellungsverordnung mit der Wirkung, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt.
§ 7
Auf Fremdgrundschulden, die auf einem der in Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a der Umstellungsverordnung bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen und nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind, finden die Vorschriften der §§ 5
und 6
entsprechende Anwendung.
§ 7
Auf Fremdgrundschulden, die auf einem der in Artikel 16 Ziff. 36 Abs. a der Umstellungsverordnung bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen und nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind, finden die Vorschriften der
§§ 5
und
6
entsprechende Anwendung.
Artikel III Verfahren bei der Umstellung
§ 8
(1) Zur Eintragung des Umstellungsbetrages in das Grundbuch ist die Bewilligung des Gläubigers und des Eigentümers erforderlich. Zur Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder für je zehn Reichsmark beläuft, bedarf es ferner der Zustimmung des Finanzamtes. Im übrigen finden die Vorschriften der Grundbuchordnung Anwendung.
(2) Wird ein Umstellungsbetrag eingetragen, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder für je zehn Reichsmark beläuft, und behauptet der Eigentümer, daß die durch das dingliche Recht gesicherte Reichsmarkforderung nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung auf einen niedrigeren Betrag oder überhaupt nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt sei, so ist auf seinen Antrag ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen.
(3) Für die Eintragung des Umstellungsbetrages (Absatz 1) oder eines Widerspruchs (Absatz 2) in das Grundbuch und für die Beurkundung oder Beglaubigung der hierzu erforderlichen Erklärungen wird die Hälfte der sonst hierfür zu entrichtenden Gebühren erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag.
§ 8
(1) Zur Eintragung des Umstellungsbetrages in das Grundbuch ist die Bewilligung des Gläubigers und des Eigentümers erforderlich. Zur Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder für je zehn Reichsmark beläuft, bedarf es ferner der Zustimmung des Finanzamtes. Im übrigen finden die Vorschriften der
Grundbuchordnung
Anwendung.
(2) Wird ein Umstellungsbetrag eingetragen, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder für je zehn Reichsmark beläuft, und behauptet der Eigentümer, daß die durch das dingliche Recht gesicherte Reichsmarkforderung nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung auf einen niedrigeren Betrag oder überhaupt nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt sei, so ist auf seinen Antrag ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen.
(3) Für die Eintragung des Umstellungsbetrages (Absatz 1) oder eines Widerspruchs (Absatz 2) in das Grundbuch und für die Beurkundung oder Beglaubigung der hierzu erforderlichen Erklärungen wird die Hälfte der sonst hierfür zu entrichtenden Gebühren erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag.
§ 8 a
Das Grundbuchamt kann den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes anhalten, diesen zur Eintragung der Umstellung vorzulegen. § 33
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet Anwendung.
§ 8 a
Das Grundbuchamt kann den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes anhalten, diesen zur Eintragung der Umstellung vorzulegen.
§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
findet Anwendung.
§ 8 b
Ist den Umständen nach anzunehmen, daß die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht herbeigeführt werden kann, so kann die Umstellung des Grundpfandrechtes ohne Vorlegung des Briefes in das Grundbuch eingetragen werden.
§ 8 b
Ist den Umständen nach anzunehmen, daß die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht herbeigeführt werden kann, so kann die Umstellung des Grundpfandrechtes ohne Vorlegung des Briefes in das Grundbuch eingetragen werden.
§ 9
(1) Besteht Streit oder Ungewißheit über die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast oder einer Forderung, nach deren Umstellung sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld richtet, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten ausschließlich das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das gleiche gilt, wenn einer der Beteiligten die nach
§ 8 Abs. 1
erforderliche Bewilligung verweigert. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist;
§ 36 Ziff. 4 der Zivilprozeßordnung
ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Streit oder die Ungewißheit die Abgabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt, ist Beteiligter auch das Finanzamt.
(2) Richtet sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach der Umstellung einer Forderung, so ist über die Umstellung des dinglichen Rechts und über die Umstellung der Forderung zu entscheiden, auch wenn nur das eine oder andere beantragt ist.
(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde an das Kammergericht zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht
(4) Eine Entscheidung nach Maßgabe des Absatzes 3 wird mit der Rechtskraft wirksam. Die rechtskräftige Entscheidung ist für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. Sie ersetzt die Bewilligung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1
.
(5) Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Für die Entscheidung des Gerichts wird in jedem Rechtszuge eine volle Gebühr (
§ 26 der Kostenordnung
) erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach
§ 24 der Kostenordnung
.
(6) Hängt die Entscheidung in einem nach anderen Vorschriften anhängig gemachten Verfahren von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 ab, so ist das Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen.
(7) Erledigt sich ein nach anderen Vorschriften anhängig gemachtes Verfahren durch die im Absatz 1 getroffene Regelung, so sind die Gerichtskosten niederzuschlagen; die außergerichtlichen Kosten der Parteien oder Beteiligten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
§ 9
(1) Besteht Streit oder Ungewißheit über die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast oder einer Forderung, nach deren Umstellung sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld richtet, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten ausschließlich das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das gleiche gilt, wenn einer der Beteiligten die nach § 8 Abs. 1
erforderliche Bewilligung verweigert. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist; § 36 Ziff. 4
der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Streit oder die Ungewißheit die Abgabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt, ist Beteiligter auch das Finanzamt.
(2) Richtet sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach der Umstellung einer Forderung, so ist über die Umstellung des dinglichen Rechts und über die Umstellung der Forderung zu entscheiden, auch wenn nur das eine oder andere beantragt ist.
(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde an das Kammergericht zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht
(4) Eine Entscheidung nach Maßgabe des Absatzes 3 wird mit der Rechtskraft wirksam. Die rechtskräftige Entscheidung ist für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. Sie ersetzt die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1
.
(5) Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Für die Entscheidung des Gerichts wird in jedem Rechtszuge eine volle Gebühr (§ 26
der Kostenordnung) erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24
der Kostenordnung.
(6) Hängt die Entscheidung in einem nach anderen Vorschriften anhängig gemachten Verfahren von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 ab, so ist das Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen.
(7) Erledigt sich ein nach anderen Vorschriften anhängig gemachtes Verfahren durch die im Absatz 1 getroffene Regelung, so sind die Gerichtskosten niederzuschlagen; die außergerichtlichen Kosten der Parteien oder Beteiligten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
§ 10 aufgehoben
§ 10 aufgehoben
§ 11
Sind vor der Verkündung dieses Gesetzes gerichtliche Entscheidungen ergangen, die mit den Vorschriften des Artikels II des Gesetzes nicht im Einklang stehen, so steht die Rechtskraft solcher Entscheidungen einem Verfahren nach § 9
nicht entgegen.
§ 11
Sind vor der Verkündung dieses Gesetzes gerichtliche Entscheidungen ergangen, die mit den Vorschriften des Artikels II des Gesetzes nicht im Einklang stehen, so steht die Rechtskraft solcher Entscheidungen einem Verfahren nach
§ 9
nicht entgegen.
Artikel IV Schiffshypotheken und Pfandrechte an Bahneinheiten
§ 12
Die Vorschriften der Artikel I bis III dieses Gesetzes sind auf Hypotheken an Schiffen und Schiffsbauwerken und auf Pfandrechte an Bahneinheiten entsprechend anzuwenden.
§ 12
Die Vorschriften der Artikel I bis III dieses Gesetzes sind auf Hypotheken an Schiffen und Schiffsbauwerken und auf Pfandrechte an Bahneinheiten entsprechend anzuwenden.
Artikel V Grundschulden für den Eigentümer (Aufbaugrundschulden)
§ 13
(1) Sind Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anders umgestellt als mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, so entstehen im Range unmittelbar nach ihnen Grundschulden in Deutscher Mark der Bank deutscher Länder für den Eigentümer (Aufbaugrundschulden) in Höhe des Betrages, um den der Reichsmarkbetrag der noch bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark der Bank deutscher Länder übersteigt.
(2) Hat sich eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vor dem 25. Juni 1948 teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so entsteht die Aufbaugrundschuld im Range vor einem durch die teilweise Vereinigung entstandenen Recht des Eigentümers.
(3) Hat sich eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach dem 24. Juni 1948, jedoch vor der Verkündung dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so wird die Vereinigung für die Anwendung dieses Gesetzes erst nach seiner Verkündung wirksam.
§ 13
(1) Sind Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anders umgestellt als mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, so entstehen im Range unmittelbar nach ihnen Grundschulden in Deutscher Mark der Bank deutscher Länder für den Eigentümer (Aufbaugrundschulden) in Höhe des Betrages, um den der Reichsmarkbetrag der noch bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark der Bank deutscher Länder übersteigt.
(2) Hat sich eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vor dem 25. Juni 1948 teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so entsteht die Aufbaugrundschuld im Range vor einem durch die teilweise Vereinigung entstandenen Recht des Eigentümers.
(3) Hat sich eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach dem 24. Juni 1948, jedoch vor der Verkündung dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so wird die Vereinigung für die Anwendung dieses Gesetzes erst nach seiner Verkündung wirksam.
§ 14
(1) Die Aufbaugrundschuld bedarf zu ihrer Entstehung sowie zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung im Grundbuch. Bis zu einer Verfügung über die Aufbaugrundschuld ist die Erteilung eines Briefes für sie ausgeschlossen.
(2) Die Aufbaugrundschuld ist auf Antrag in das Grundbuch einzutragen. Sie kann nur eingetragen werden, wenn die Umstellung oder die Löschung des Rechtes, nach welchem sie entstanden ist, eingetragen wird. Wird ein Antrag auf Eintragung der Aufbaugrundschuld nicht bis zur Eintragung der Umstellung oder Löschung des Rechtes gestellt, nach welchem die Aufbaugrundschuld entstanden ist, so erlischt diese mit der Eintragung der Umstellung oder der Löschung des Rechtes. Das Grundbuchamt soll den Eigentümer vor der Eintragung der Umstellung oder der Löschung des Rechtes, nach welchem die Aufbaugrundschuld entstanden ist, auf diese Rechtsfolge hinweisen.
(3) Die Aufbaugrundschuld erlischt, auch wenn sie im Grundbuch eingetragen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 1965, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch dem Eigentümer zusteht. Soweit eine erloschene Aufbaugrundschuld im Grundbuch eingetragen ist, erfolgt eine Löschung auf Antrag. § 84
der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Der durch Rangrücktritt einer Aufbaugrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Aufbaugrundschuld erlischt.
§ 14
(1) Die Aufbaugrundschuld bedarf zu ihrer Entstehung sowie zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung im Grundbuch. Bis zu einer Verfügung über die Aufbaugrundschuld ist die Erteilung eines Briefes für sie ausgeschlossen.
(2) Die Aufbaugrundschuld ist auf Antrag in das Grundbuch einzutragen. Sie kann nur eingetragen werden, wenn die Umstellung oder die Löschung des Rechtes, nach welchem sie entstanden ist, eingetragen wird. Wird ein Antrag auf Eintragung der Aufbaugrundschuld nicht bis zur Eintragung der Umstellung oder Löschung des Rechtes gestellt, nach welchem die Aufbaugrundschuld entstanden ist, so erlischt diese mit der Eintragung der Umstellung oder der Löschung des Rechtes. Das Grundbuchamt soll den Eigentümer vor der Eintragung der Umstellung oder der Löschung des Rechtes, nach welchem die Aufbaugrundschuld entstanden ist, auf diese Rechtsfolge hinweisen.
(3) Die Aufbaugrundschuld erlischt, auch wenn sie im Grundbuch eingetragen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 1965, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch dem Eigentümer zusteht. Soweit eine erloschene Aufbaugrundschuld im Grundbuch eingetragen ist, erfolgt eine Löschung auf Antrag.
§ 84 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt.
(4) Der durch Rangrücktritt einer Aufbaugrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Aufbaugrundschuld erlischt.
§ 15 aufgehoben
§ 15 aufgehoben
§ 16
Für die Eintragung oder Löschung der Aufbaugrundschuld werden gerichtliche Gebühren nicht erhoben.
§ 16
Für die Eintragung oder Löschung der Aufbaugrundschuld werden gerichtliche Gebühren nicht erhoben.
§ 17
(1) Für die Aufbaugrundschuld gelten hinsichtlich des Zinssatzes und der Kündigung die gleichen Bedingungen wie für das umgestellte Recht.
(2) Zinsen für die Aufbaugrundschuld gebühren dem Eigentümer nicht.
(3) Sind bei einem umgestellten Grundpfandrecht höhere Zinsen für den Fall des Verzuges (Strafzinsen) eingetragen, so sind diese für den Umfang der Aufbaugrundschuld wie Zinsen zu behandeln.
(4) Sind bei einem Grundpfandrecht, das aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen ist oder hervorgeht oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getreten ist, höhere Zinsen für den Fall des Verzuges (Strafzinsen) vereinbart, so sind diese im Verhältnis zum Zinssatz der Aufbaugrundschuld wie Zinsen zu behandeln.
(5) Hat ein Grundpfandrecht, das aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen ist oder hervorgeht oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getreten ist, einen geringeren Zinssatz als die Aufbaugrundschuld, so erlöschen die Zinsen der Aufbaugrundschuld, soweit sie die Zinsen des aus ihr hervorgegangenen oder hervorgehenden oder an ihre Stelle getretenen Rechtes übersteigen.
§ 17
(1) Für die Aufbaugrundschuld gelten hinsichtlich des Zinssatzes und der Kündigung die gleichen Bedingungen wie für das umgestellte Recht.
(2) Zinsen für die Aufbaugrundschuld gebühren dem Eigentümer nicht.
(3) Sind bei einem umgestellten Grundpfandrecht höhere Zinsen für den Fall des Verzuges (Strafzinsen) eingetragen, so sind diese für den Umfang der Aufbaugrundschuld wie Zinsen zu behandeln.
(4) Sind bei einem Grundpfandrecht, das aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen ist oder hervorgeht oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getreten ist, höhere Zinsen für den Fall des Verzuges (Strafzinsen) vereinbart, so sind diese im Verhältnis zum Zinssatz der Aufbaugrundschuld wie Zinsen zu behandeln.
(5) Hat ein Grundpfandrecht, das aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen ist oder hervorgeht oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getreten ist, einen geringeren Zinssatz als die Aufbaugrundschuld, so erlöschen die Zinsen der Aufbaugrundschuld, soweit sie die Zinsen des aus ihr hervorgegangenen oder hervorgehenden oder an ihre Stelle getretenen Rechtes übersteigen.
§ 18
Soweit die Vermutung des § 891 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Gunsten des Gläubigers des umgestellten Rechtes gilt, kann sich auch der Eigentümer in Ansehung der Aufbaugrundschuld darauf berufen.
§ 18
Soweit die Vermutung des
§ 891 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zu Gunsten des Gläubigers des umgestellten Rechtes gilt, kann sich auch der Eigentümer in Ansehung der Aufbaugrundschuld darauf berufen.
§ 19 aufgehoben
§ 19 aufgehoben
§ 19 a aufgehoben
§ 19 a aufgehoben
§ 20 aufgehoben
§ 20 aufgehoben
§ 21
(1) Soweit sich ein aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangenes oder hervorgehendes oder an ihre Stelle getretenes Grundpfandrecht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat oder vereinigt oder einem solchen Recht eine Einrede entgegensteht, durch welche die Geltendmachung des Rechtes dauernd ausgeschlossen wird, finden auf ein solches Recht § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 2, §§ 19, 19 a
und § 20
entsprechende Anwendung. Unberührt davon bleibt die Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 3
und des § 22 Abs. 3
. Einem Eigentümergrundpfandrecht gemäß Satz 1 steht ein Vorrecht in der Zwangsversteigerung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht zu.
(2) Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erst zu einem späteren als dem in § 14 Abs. 3 Satz 1
genannten Zeitpunkt ein, so erlischt das Grundpfandrecht nach dieser Vorschrift zu dem späteren Zeitpunkt.
§ 21
(1) Soweit sich ein aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangenes oder hervorgehendes oder an ihre Stelle getretenes Grundpfandrecht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat oder vereinigt oder einem solchen Recht eine Einrede entgegensteht, durch welche die Geltendmachung des Rechtes dauernd ausgeschlossen wird, finden auf ein solches Recht
§ 14 Abs. 3
,
§ 17 Abs. 2
,
§§ 19
,
19 a
und
§ 20
entsprechende Anwendung. Unberührt davon bleibt die Anwendung des
§ 22 Abs. 2 Satz 3
und des
§ 22 Abs. 3
. Einem Eigentümergrundpfandrecht gemäß Satz 1 steht ein Vorrecht in der Zwangsversteigerung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes
nicht zu.
(2) Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erst zu einem späteren als dem in
§ 14 Abs. 3 Satz 1
genannten Zeitpunkt ein, so erlischt das Grundpfandrecht nach dieser Vorschrift zu dem späteren Zeitpunkt.
§ 22
(1) Ist vor dem 25. Juni 1948 eine Löschungsvormerkung eingetragen worden, so behält diese ihre Wirkung gegenüber dem umgestellten Recht.
(2) Eine solche Löschungsvormerkung steht der Entstehung einer Aufbaugrundschuld nicht entgegen. Sie hat ihr gegenüber keine Wirkung. Vereinigt sich jedoch das aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangene oder hervorgehende oder an ihre Stelle getretene Recht mit dem Eigentum in einer Person, so wirkt die Löschungsvormerkung gegen dieses mit dem Eigentum in einer Person vereinigte Recht.
(3) Entsprechendes gilt für einen vor dem 25. Juni 1948 eingetragenen Rangvorbehalt.
§ 22
(1) Ist vor dem 25. Juni 1948 eine Löschungsvormerkung eingetragen worden, so behält diese ihre Wirkung gegenüber dem umgestellten Recht.
(2) Eine solche Löschungsvormerkung steht der Entstehung einer Aufbaugrundschuld nicht entgegen. Sie hat ihr gegenüber keine Wirkung. Vereinigt sich jedoch das aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangene oder hervorgehende oder an ihre Stelle getretene Recht mit dem Eigentum in einer Person, so wirkt die Löschungsvormerkung gegen dieses mit dem Eigentum in einer Person vereinigte Recht.
(3) Entsprechendes gilt für einen vor dem 25. Juni 1948 eingetragenen Rangvorbehalt.
§ 23
Die Vorschrift des § 13
gilt nicht für
a)
Schiffshypotheken,
b)
Pfandrechte an Bahneinheiten,
c)
Abgeltungslasten und Abgeltungshypotheken, die ein Darlehen zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer gemäß der Verordnung vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) sichern,
d)
Zusatzforderungen, die gemäß § 10 der (ersten) Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 (RGBl. I S. 480) und gemäß § 3 des Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 524) auch ohne Eintragung ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren,
e)
Renten der Deutschen Landesrentenbank,
f)
Entschuldungsrenten gemäß Artikel 53 und 54
der siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 (RGBl. I S. 572) und Artikel 5
der achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 20. Juni 1936 (RGBl. I S. 496).
§ 23
Die Vorschrift des
§ 13
gilt nicht für
a)
Schiffshypotheken,
b)
Pfandrechte an Bahneinheiten,
c)
Abgeltungslasten und Abgeltungshypotheken, die ein Darlehen zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer gemäß der Verordnung vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) sichern,
d)
Zusatzforderungen, die gemäß § 10 der (ersten)
Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit
vom 27. September 1932 (RGBl. I S. 480) und gemäß § 3 des
Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit
vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 524) auch ohne Eintragung ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren,
e)
Renten der Deutschen Landesrentenbank,
f)
Entschuldungsrenten gemäß
Artikel 53
und
54 der siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
vom 30. April 1935 (RGBl. I S. 572) und
Artikel 5 der achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
vom 20. Juni 1936 (RGBl. I S. 496).
Artikel VI Überleitungsbestimmungen
§ 24
(1) Ist in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zur Verkündung dieses Gesetzes eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld bestellt worden, deren Gegenwert bestimmt ist, einem der in § 19 Abs. 2
bezeichneten Zwecke zu dienen, so tritt dieses Recht an die Stelle der nach § 13
entstandenen Aufbaugrundschuld an rangbester Stelle. Diese erlischt insoweit.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 im Grundbuch erfolgt auf Antrag des Gläubigers des an die Stelle der Aufbaugrundschuld tretenden Rechtes, wenn dem Grundbuchamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2
durch eine Bescheinigung der nach § 19 Abs. 3
zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Der Eigentümer hat die Kosten für die Eintragung gemäß Absatz 1 und 2 zu tragen.
(4) Ein Erlöschen der Aufbaugrundschuld nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3
oder nach § 19 Abs. 4
steht einer nach Absatz 1 eingetretenen Rangänderung nicht entgegen.
(5) Der einem Recht nach Absatz 1 zustehende Rang bedarf ab 1. April 1956 zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung.
§ 24
(1) Ist in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zur Verkündung dieses Gesetzes eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld bestellt worden, deren Gegenwert bestimmt ist, einem der in
§ 19 Abs. 2
bezeichneten Zwecke zu dienen, so tritt dieses Recht an die Stelle der nach
§ 13
entstandenen Aufbaugrundschuld an rangbester Stelle. Diese erlischt insoweit.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 im Grundbuch erfolgt auf Antrag des Gläubigers des an die Stelle der Aufbaugrundschuld tretenden Rechtes, wenn dem Grundbuchamt das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 2
durch eine Bescheinigung der nach
§ 19 Abs. 3
zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Der Eigentümer hat die Kosten für die Eintragung gemäß Absatz 1 und 2 zu tragen.
(4) Ein Erlöschen der Aufbaugrundschuld nach
§ 14 Abs. 2 oder Abs. 3
oder nach
§ 19 Abs. 4
steht einer nach Absatz 1 eingetretenen Rangänderung nicht entgegen.
(5) Der einem Recht nach Absatz 1 zustehende Rang bedarf ab 1. April 1956 zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung.
Artikel VII Durchführungsbestimmungen
§ 25
(1) Der Senat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
(2) Werden für Grundstücke, die in Berlin gelegen sind, andere Stellen als die Finanzämter bei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe nach § 139 des Lastenausgleichsgesetzes herangezogen, so kann der Senat in einer Durchführungsverordnung nach Absatz 1 auf diese auch Befugnisse übertragen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes den Finanzämtern zustehen.
§ 25
(1) Der Senat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
(2) Werden für Grundstücke, die in Berlin gelegen sind, andere Stellen als die Finanzämter bei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe nach § 139 des
Lastenausgleichsgesetzes
herangezogen, so kann der Senat in einer Durchführungsverordnung nach Absatz 1 auf diese auch Befugnisse übertragen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes den Finanzämtern zustehen.
Artikel VIII Inkrafttreten
§ 26
*)
(1) Die Artikel I, II, IV und V treten mit Wirkung vom 25. Juni 1948 in Kraft.
(2) Die Artikel III, VI und VII treten am Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 9. Januar 1951.
§ 26
*)
(1) Die Artikel I, II, IV und V treten mit Wirkung vom 25. Juni 1948 in Kraft.
(2) Die Artikel III, VI und VII treten am Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 9. Januar 1951.
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