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DE - Landesrecht Berlin

Gebührenordnung für die Benutzung der Tierbetreuungseinrichtungen der Bezirke von Berlin Vom 12. April 2001

Gebührenordnung für die Benutzung
der Tierbetreuungseinrichtungen der Bezirke von Berlin
Vom 12. April 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Benutzung der Tierbetreuungseinrichtungen der Bezirke von Berlin vom 12. April 200127.04.2001
Eingangsformel27.04.2001
§ 1 - Gebührentatbestände27.04.2001
§ 2 - Ausschluss der Gebührenerhebung27.04.2001
§ 3 - Schlussvorschriften27.04.2001
Anlage - Gebührenverzeichnis27.04.2001
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:

§ 1 Gebührentatbestände

Für die Benutzung von Einrichtungen der Bezirke von Berlin zum Zweck des Transports und der Verwahrung von Tieren sowie für die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Ausschluss der Gebührenerhebung

Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtungen und der damit im Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, dass es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Benutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.

§ 3 Schlussvorschriften

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen des Landeseinwohneramtes Berlin vom 24. März 1987 (GVBl. S. 1084), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 1996 (GVBl. S. 149), außer Kraft.
Berlin, den 12. April 2001
Der Senat von Berlin
Diepgen Werthebach
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres

Anlage

zu § 1
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Art der Benutzung von Einrichtungen der Bezirke von Berlin und der damit im Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen Berechnungseinheit Gebühr
1 Transport von Tieren zur Tiersammelstelle je Transportbehältnis 70,00 DM
ab dem 1. Januar 2002: je Transportbehältnis 35,79 Euro
2 Verwahrung von Tieren in der Tiersammelstelle
2.1 Hunde und andere Großtiere je angefangener Tag 34,00 DM
ab dem 1. Januar 2002: je angefangener Tag 17,38 Euro
2.2 Katzen und ähnlich große Tiere je angefangener Tag 21,00 DM
ab dem 1. Januar 2002: je angefangener Tag 10,74 Euro
2.3 Vögel und Kleintiere je angefangener Tag 14,00 DM
ab dem 1. Januar 2002: je angefangener Tag 7,16 Euro
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