Verordnung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Vom 24. Februar 1972
Verordnung über die Erstattung der notwendigen Auslagen
der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
Vom 24. Februar 1972
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II der Verordnung vom 13.09.2001 (GVBl. S. 514) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer vom 24. Februar 1972 | 01.04.1972 |
Eingangsformel | 01.04.1972 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.04.1972 |
§ 3 | 01.04.1972 |
§ 4 | 01.04.1972 |
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 (GVBl. Sb. II 3216-1), geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), wird verordnet:
§ 1
Als notwendige Auslagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bewährungshelfer sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:
1.
Auslagen für Büro- und Schreibmaterial sowie für Schreibarbeiten
a)
bei Übernahme einer Aufsicht in Höhe von 5,11 Euro,
b)
bei Übernahme jeder weiteren Aufsicht in Höhe von je 2,56 Euro,
2.
Porto- und Fernsprechauslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind,
3.
Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des
§ 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080) mit der Maßgabe, daß bei der Benutzung von Verkehrsmitteln mit mehreren Klassen nur die Kosten für die zweite Klasse erstattungsfähig sind und daß für Fußwege kein Wegegeld gewährt wird,
4.
der Aufwand bei Erfüllung notwendiger Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des
§ 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080),
5.
zum Ausgleich sonstiger bei der Erfüllung notwendiger Aufgaben entstehender Auslagen und sonstigen notwendigen Aufwands monatlich
a)
bei Führung einer Aufsicht 5,11 Euro,
b)
bei Führung mehrerer Aufsichten für jede weitere Aufsicht 2,56 Euro,
jedoch nicht mehr als der Höhe des den hauptamtlichen Bewährungshelfern monatlich zu zahlenden Auslagenersatzes entspricht.
§ 2
(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten ist davon abhängig, daß Zweck und Dauer des der Bewährungsaufsicht dienenden Geschäfts glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des
§ 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen. Bei Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, ist Glaubhaftmachung der besonderen Umstände, die eine persönliche Tätigkeit außerhalb dieser Gemeinde notwendig machten, erforderlich.
(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.
§ 3
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des
Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1972
Der Senator für Justiz
Korber
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