Verordnung über Gebühren bei der Prüfung von Berufsqualifikationen und von Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen (Berufsqualifikationsprüfungsgebührenverordnung - BQPGebVO) Vom 15. April 2014
Verordnung über Gebühren bei der Prüfung von Berufsqualifikationen und von Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen (Berufsqualifikationsprüfungsgebührenverordnung - BQPGebVO) Vom 15. April 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Gebühren bei der Prüfung von Berufsqualifikationen und von Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen (Berufsqualifikationsprüfungsgebührenverordnung - BQPGebVO) vom 15. April 2014 | 30.04.2014 |
Eingangsformel | 30.04.2014 |
§ 1 - Erhebung von Gebühren | 30.04.2014 |
§ 2 - Rahmengebühren | 30.04.2014 |
§ 3 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags | 30.04.2014 |
§ 4 - Evaluation | 30.04.2014 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift | 30.04.2014 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 30.04.2014 |
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Erhebung von Gebühren
(1) Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Prüfung von Berufsqualifikationen und von Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen werden nach dieser Gebührenverordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben; spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt. Daneben werden allgemeine Verwaltungsgebühren nach Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juli 2013 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit die zugrunde liegenden Gebühren nicht bereits in der jeweiligen Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses zu Satz 1 berücksichtigt sind.
(2) Gebühren, die für eine Amtshandlung oder mehrere zusammenhängende Amtshandlungen weniger als fünf Euro betragen, werden nach dieser Gebührenverordnung nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr.
(3) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
§ 2 Rahmengebühren
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.
§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 2 entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.
§ 4 Evaluation
Die Höhe der Gebühren wird bezüglich der Kostendeckung regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen evaluiert, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2014.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Tarifstellen 4111 bis 4113, 4301, 4302, 4923, 4924 und 4951 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung außer Kraft.
(3) Auf Anträge auf Vornahme einer der in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Amtshandlungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gestellt sind, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
Berlin, den 15. April 2014
Der Senat von Berlin | |
Klaus Wowereit | Sandra Scheeres |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft |
Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühr EURO |
100 | Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (nur Prüfungen nach Aktenlage), gegebenenfalls einschließlich der Zuordnung zum Referenzberuf und der Echtheitsprüfung der eingereichten Unterlagen | 100-600 |
101 | Ausstellung von Ersatzurkunden oder Ersatzbescheinigungen für die Erteilung gemäß Tarifstelle 100 | 100-200 |
150 | Erstellung von Gutachten hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (nur Prüfungen nach Aktenlage), gegebenenfalls einschließlich der Zuordnung zum Referenzberuf und der Echtheitsprüfung der eingereichten Unterlagen, soweit nicht Tarifstelle 100 einschlägig ist | 100-600 |
200 | Erteilung der staatlichen Anerkennung | |
a) einer im In- oder Ausland erworbenen Hochschulausbildung als Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin/Sozialarbeiter und Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (B.A.)/Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.), Diplom-Heilpädagogin/Diplom-Heilpädagoge, Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.) oder Kindheitspädagogin (B.A.)/Kindheitspädagoge (B.A.) | 96 | |
b) einer im Inland erworbenen Fachschulausbildung als Erzieherin/Erzieher oder Heilpädagogin/Heilpädagoge | 84 | |
c) eines im Ausland erworbenen, einer fachschulischen Ausbildung entsprechenden Ausbildungsabschlusses als Erzieherin/Erzieher oder Heilpädagogin/ Heilpädagoge | 45 | |
201 | Feststellung der Gleichwertigkeit | |
a) von in der DDR abgeschlossenen erzieherischen Ausbildungen mit der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Heilpädagogin/Heilpädagoge | 84 | |
b) von in der DDR abgeschlossenen Facharbeiterausbildungen mit Abschlüssen in anerkannten Ausbildungsberufen • nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. 1 S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,• oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. 1 S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. 1 S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 40 | |
202 | Ausstellung von Ersatzurkunden über die staatliche Anerkennung oder Ersatzbescheinigungen über die Gleichwertigkeitsfeststellung für verloren gegangene Urkunden und Bescheinigungen von | |
a) Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen und Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen (B.A.) und Sozialarbeitern/Sozialpädagogen (B.A.), Diplom-Heilpädagoginnen/Diplom-Heilpädagogen, Heilpädagoginnen (B.A.)/Heilpädagogen (B.A.) oder Kindheitspädagoginnen (B.A.)/Kindheitspädagogen (B.A.) | 96 | |
b) Erzieherinnen/Erziehern oder Heilpädagoginnen/Heilpädagogen | 84 | |
c) in der DDR abgeschlossenen erzieherischen Ausbildungen mit der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Heilpädagogin/Heilpädagoge | 84 | |
d) in der DDR abgeschlossenen Facharbeiterausbildungen mit Abschlüssen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung | 40 | |
300 | Bewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation nach dem Lissabonner Anerkennungsübereinkommen (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus | |
a) Bescheinigung nach Artikel III Absatz 1 des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens | 200 | |
b) Bescheinigung nach Buchstabe a für jede weitere Qualifikation bei Antrag auf Bescheinigung für mehrere Qualifikationen | 100 | |
c) Ausstellung einer Ersatzurkunde zu Buchstaben a und b | 100 | |
400 | Prüfung ausländischer Schulabschlüsse für die | |
a) Anerkennung eines schulischen Abschlusses | 55 | |
b) Anerkennung eines beruflichen Schulabschlusses | 55 | |
401 | Prüfung von im Inland erworbenen schulischen Abschlüssen | 45 |
500 | Ermittlung und Feststellung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch sonstige geeignete Verfahren, insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen gemäß § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung | 300-5 000 |
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