Gebührenverordnung des Landesarchivs Berlin (LArchGebV) Vom 5. November 2019
Gebührenverordnung des Landesarchivs Berlin
(LArchGebV)
Vom 5. November 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenverordnung des Landesarchivs Berlin (LArchGebV) vom 5. November 2019 | 01.12.2019 |
Eingangsformel | 01.12.2019 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.12.2019 |
§ 2 - Gebühren und Auslagen | 01.12.2019 |
§ 3 - Begriffsbestimmung | 01.12.2019 |
§ 4 - Befreiung von Gebühren | 01.12.2019 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.12.2019 |
Anlage - Gebühren- und Auslagenverzeichnis | 01.12.2019 |
Auf Grund des
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Anwendungsbereich
Das Landesarchiv Berlin erhebt für die Benutzung von Archivgut, die Erteilung von Nutzungsrechten und sonstige von ihm erbrachte Leistungen Gebühren und Auslagen.
§ 2 Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren und Auslagen werden nach dieser Verordnung und dem anliegenden
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
erhoben. Hiervon ausgenommen sind Kopien für erstmalige Auskünfte an betroffene Personen über personenbezogene Daten, wenn diese verarbeitet werden.
(2) Auslagen, insbesondere Porto- und Reproduktionskosten, sind neben den Gebühren zu entrichten, soweit im
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
nichts anderes bestimmt ist. Auslagen werden auch erhoben, wenn für die Gebühren eine Befreiung besteht.
(3) Gebühren und Auslagen, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 5,00 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr einschließlich Auslagen.
(4) Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 Euro soll abgesehen werden. Dies gilt nicht, wenn bekannt ist, dass sie zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden können oder Aufrechnung oder Zurückbehaltung möglich ist. Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 5,00 Euro der Betrag von 36,00 Euro. Gegenseitigkeit liegt stets vor, wenn sich die Ansprüche gegen den Bund oder ein Bundesland richten.
§ 3 Begriffsbestimmung
Archivguteinheit im Sinne dieser Verordnung ist jeder einzelne Band und jedes physische oder unkörperliche Werk.
§ 4 Befreiung von Gebühren
(1) Die Gebühren nach Tarifstelle 1.1 und 2.1 bis 2.5.2 der
Anlage
werden nicht erhoben, wenn die Benutzung wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder Unterrichtszwecken dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt oder zur Klärung versorgungsrechtlicher Angelegenheiten erfolgt. Für die Gebühr nach Tarifstelle 3.1 der
Anlage
gilt dies nur, wenn der Ermittlungsaufwand den Zeitraum von zwei Stunden nicht überschreitet. Gebühren werden mit Ausnahme der Tarifstelle 3.2 der
Anlage
ferner nicht erhoben gegenüber
1.
Minderjährigen sowie Schülerinnen und Schülern über 18 Jahre (Nachweis mit Schülerausweis I),
2.
Studierenden, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden sowie
3.
Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld und von staatlichen Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
, Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz
, besondere Zuwendung für Haftopfer nach
§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
, Ausgleichsleistungen nach
§ 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
, Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach
§ 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
,
§ 4 des Häftlingshilfegesetzes
und
§ 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 32
oder
§ 30 des Bundesversorgungsgesetzes
) sowie Empfängerinnen und Empfängern von Ausgleichsrenten nach
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus
mit berlinpass oder mit Leistungsbescheid für ein Jahr.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte.
(3) Eine Gebührenbefreiung wird jeder Benutzerin und jedem Benutzer in einem Kalenderjahr nur einmal pro Benutzungszweck gewährt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. November 2019
Der Senat von Berlin
Michael Müller | Dr. Klaus Lederer |
Regierender Bürgermeister | Senator für Kultur und Europa |
Anlage
(zu
§ 2
Absatz 1 Satz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Tarif- stelle | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro | ||
I. BENUTZUNGSGEBÜHREN | ||||
1.1 | Benutzung von Archivgut einschließlich analoger und digitaler Mikroformen und Bibliotheksgut pro Anfrage | 30,00 | ||
II. GEBÜHREN FÜR DIE ERTEILUNG VON NUTZUNGSRECHTEN | ||||
2.1 | Einmalige Öffentliche Wiedergabe von Reproduktionen pro Archivguteinheit, soweit nicht Tarifstelle 2.2 oder 2.3 | 50,00 | ||
2.2 | Einmalige Öffentliche Wiedergabe von Filmreproduktionen pro angefangene Sekunde | 25,00 | ||
2.3 | Einmalige Öffentliche Wiedergabe von Tonreproduktionen pro angefangene Minute | 25,00 | ||
2.4 | Öffentliche Wiedergabe in Ausstellungen, Aufführungen und Vorführungen: | |||
2.4.1 | Archivgut oder Reproduktion pro Stück, soweit nicht Tarifstelle 2.4.2 oder 2.4.3 | 15,00 | ||
2.4.2 | Filmarchivgut pro angefangene Sekunde | 2,50 | ||
2.4.3 | Tonarchivgut pro angefangene Minute | 2,50 | ||
2.5.1 | Für kommerzielle, freiberufliche, gewerbliche und publizistische Zwecke wird ein Aufschlag von 200 % für die Gewährung von einzelnen Nutzungsrechten nach Tarifstelle 2.1 und 2.4.1 erhoben. | maximaler Einzelbetrag von jeweils 45,00 oder 150,00 | ||
2.5.2 | Für kommerzielle, freiberufliche, gewerbliche und publizistische Zwecke wird ein Aufschlag von 200 % für die Gewährung von einzelnen Nutzungsrechten nach Tarifstelle 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.4.3 erhoben. | maximaler Einzelbetrag von jeweils 7,50 oder 75,00 | ||
III. SONSTIGE VERWALTUNGSGEBÜHREN | ||||
3.1 | Schriftliche Auskunft mit einem Ermittlungsaufwand von mehr als einer Stunde pro angefangene halbe Stunde, Erstellen von Gutachten | 35,00 pro angefangene halbe Stunde (maximal 140,00) | ||
3.2 | Sonderarbeiten (zum Beispiel Vergrößerungen, Ausschnitte, Auflösungsveränderung, Formatwechsel, Moduswechsel) pro angefangene halbe Stunde | 100,00 | ||
3.3 | Schriftliche Auskunft aus der Einwohnermeldekartei pro Person | Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 3051 der Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | ||
3.4 | Beglaubigungen | 6,00 | ||
IV. AUSLAGEN | ||||
4.1 | Reproduktion von Archivgut pro Kopie | |||
4.1.1 | Ausgabe analog im DIN-Format | |||
4.1.1.1 | DIN A4 bei Ausdrucken vom Microfiche oder Rollfilm | 0,25 | ||
4.1.1.2 | DIN A3 bei Ausdrucken vom Microfiche oder Rollfilm | 0,50 | ||
4.1.1.3 | DIN A4 | 0,50 | ||
4.1.1.4 | DIN A3 | 1,00 | ||
4.1.1.5 | DIN A2 | 2,50 | ||
4.1.1.6 | DIN A1 | 4,00 | ||
4.1.1.7 | lose Vorlagen bis 95 cm Breite (pro cm Ausgabelänge) | 0,05 | ||
4.1.2 | Ausgabe auf digitalem Medium pro Stück | |||
4.1.2.1 | Reproduktion vom Microfiche oder Rollfilm | 0,25 | ||
4.1.2.2 | Reproduktion im Agenturstandard (Abbildung ≤ Din A4, Auflösung ≤ 300 dpi, RGB-Modus, JPG-Komprimierung) | 5,00 | ||
4.1.2.3 | Reproduktion im Kartenstandard (Abbildung ≥ Din A4, Auflösung ≥ 300 dpi, TIFF unkomprimiert) | 10,00 | ||
4.1.2.4 | Reproduktion von Filmen pro Sekunde | 2,00 | ||
4.1.2.5 | Reproduktion von Tonarchivgut pro Sekunde | 2,00 | ||
4.1.2.6 | Kosten Datenträger pro Stück | 5,00 | ||
4.2 | Portokosten | nach geltenden Tarifen | ||
4.3 | Verpackung | nach Aufwand |
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