Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) Vom 24. November 2009
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) Vom 24. November 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.03.2020 (GVBl. S. 226) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 | 13.12.2009 |
Eingangsformel | 13.12.2009 |
§ 1 - Gebührenerhebung | 13.12.2009 |
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung | 29.03.2020 |
§ 3 - Sachliche Gebührenfreiheit | 13.12.2009 |
§ 4 - Gebühren nach dem Wert des Gegenstands | 13.12.2009 |
§ 5 - Rahmengebühren | 13.12.2009 |
§ 6 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags | 13.12.2009 |
§ 7 - Übergangsregelung | 13.12.2009 |
§ 8 - Schlussvorschriften | 13.12.2009 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 01.10.2021 |
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVB1. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVB1. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Gebühren, die für eine Amtshandlung oder mehrere zusammenhängende Amtshandlungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr.
(3) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung
(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,
soweit nicht die Tarifstellen 1001 bis 1003, 6910 Buchstabe c, 8110 bis 8124 und 9830 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses betroffen sind und soweit im Fall der Nummer 4 außerdem nicht die Tarifstelle 3051 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, sofern die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.
§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Dienstkräften im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. Satz 1 gilt nicht für Laufbahnprüfungen und Widersprüche in Laufbahnprüfungsangelegenheiten.
§ 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstands
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
§ 5 Rahmengebühren
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
2.
nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,
3.
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
§ 6 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 5 entsprechend.
(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
§ 7 Übergangsregelung
Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.
§ 8 Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2008 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 24. November 2009
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister | Dr. Ulrich Nußbaum Senator für Finanzen |
Anlage
Gebührenverzeichnis
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