TKBG
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Gesetz über die Beteiligung an den Kosten der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG) in der Fassung vom 23. April 2010

Gesetz über die Beteiligung an den Kosten der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG) in der Fassung vom 23. April 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4a geändert, § 8 aufgehoben, Anlagen 2 und 2a neu gefasst durch Gesetz vom 16.06.2022 (GVBl. S. 375)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Beteiligung an den Kosten der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG) in der Fassung vom 23. April 201001.01.2010
§ 1 - Kostenbeteiligung27.07.2010
§ 2 - Bemessungsgrundlage der Kostenbeteiligung01.01.2010
§ 3 - Höhe der Kostenbeteiligung01.08.2019
§ 4 - Individuelle Berechnung der Kostenbeteiligung, Härteregelung01.01.2010
§ 4a - Angebote an Schulen01.08.2022
§ 5 - Festsetzung der Kostenbeteiligung01.01.2010
§ 6 - Beginn und Ende der Kostenbeteiligung01.01.2010
§ 7 - Ausführungsvorschriften, Verwaltungsverfahren01.01.2010
§ 8 - (aufgehoben)01.08.2022
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2010
Anlage 1 - (aufgehoben)01.08.2018
Anlage 201.08.2022
Anlage 2a01.08.2022

§ 1 Kostenbeteiligung

(1) Das Kind und seine Eltern haben sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an den durchschnittlichen jährlichen Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen sowie an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung zu beteiligen. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so sind nur diese beiden Personen kostenbeteiligungspflichtig. Auch im Falle des § 26 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt die Kostenbeteiligungspflicht nach diesem Gesetz unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, ab dem 1. Januar 2006 das Nähere über das Verfahren für die Beteiligung an den Kosten und die Höhe der Kostenbeteiligung für ein im Angebot enthaltenes Mittagessen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 2 Bemessungsgrundlage der Kostenbeteiligung

(1) Die Kostenbeteiligungspflicht für die Betreuung bemisst sich unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz geregelten Ermäßigungstatbestände nach dem Einkommen des Kostenbeteiligungspflichtigen, der in Anspruch genommenen Art der Tagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege oder ergänzende Betreuung an Schulen) und dem Betreuungsumfang.
(2) Als Einkommen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder des Kindes ist nicht zulässig. Steht dieses Einkommen noch nicht fest, so ist bis zu dessen endgültiger Feststellung die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse dieses Jahres zu bemessen. Ausländische Einkünfte, die den Einkünften im Sinne von Satz 1 entsprechen und der deutschen Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einkommen einzubeziehen.
(3) Auf Antrag ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn es voraussichtlich geringer ist als das nach Absatz 2 zugrunde zu legende Einkommen. Für diesen Fall wird die Kostenbeteiligung vorläufig festgesetzt.
(4) Die Höhe der Kostenbeteiligung für ergänzende Kindertagespflege nach § 17 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) errechnet sich auf der Grundlage eines Halbtagsplatzes. Dabei richtet sich die Kostenbeteiligung nach dem Verhältnis der monatlichen Gesamtbetreuungsstunden zur Kostenbeteiligung für einen Halbtagsplatz; eine Kostenbeteiligung, die insgesamt für alle geförderten Kinder der Familie unter fünf Euro monatlich liegt, wird nicht erhoben.

§ 3 Höhe der Kostenbeteiligung

(1) Die Höhe der Kostenbeteiligung für die Betreuung ergibt sich aus den Anlagen zu diesem Gesetz unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 5 und § 4 geregelten Fälle. Die Kostenbeteiligung ist auf volle Euro zu runden und wird unter Beachtung von § 26 des Kindertagesförderungsgesetzes einschließlich der Kostenbeteiligung für Angebote an Schulen nach § 4a durch das zuständige Jugendamt festgesetzt und ist vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 und 4 von dem jeweiligen Träger nach eigenem Recht geltend zu machen und einzuziehen. Für Angebote der Kindertagespflege und der ergänzenden Betreuung nach § 19 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674, 675) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung außerhalb von Kooperationen mit Trägern der freien Jugendhilfe wird die Kostenbeteiligung durch das Jugendamt mittels Verwaltungsakt geltend gemacht und eingezogen. Bei einer Betreuung in einem Eigenbetrieb im Sinne des § 20 des Kindertagesförderungsgesetzes erfolgt die Einziehung mittels Verwaltungsakt des Eigenbetriebes, der auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil, sondern auf Dauer bei anderen Personen oder erhält es eine stationäre Hilfe zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, so ermäßigt sich die Kostenbeteiligung unabhängig vom Einkommen auf den nach der einschlägigen Anlage jeweils maßgeblichen Mindestbetrag. Lebt das Kind auf Dauer im Haushalt anderer Personen und wird im Haushalt dieser Personen in Kindertagespflege gefördert, so ermäßigt sich die Kostenbeteiligung bei erweiterter Ganztagsförderung und bei Ganztags- und Teilzeitförderung auf monatlich 15 Euro je Kind; bei Halbtagsförderung wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Wird der Unterhalt des Kindes durch Mittel des Landes sichergestellt, wird die Kostenbeteiligung durch die Personen oder den Träger der Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geleistet.
(3) Bei mehreren Kindern (Geschwisterkinder), die in der Familie leben, ermäßigt sich die Kostenbeteiligung je Kind für Familien mit zwei Kindern auf 80 Prozent, für Familien mit drei Kindern auf 60 Prozent und für Familien mit vier und mehr Kindern auf 50 Prozent der nach der einschlägigen Anlage jeweils maßgeblichen Kostenbeteiligung; dies gilt nicht in den Fällen nach Absatz 2. Die Ermäßigung wird auch dann gewährt, wenn ein kostenbeteiligungspflichtiger Elternteil für ein nicht in der Familie lebendes Kind eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt. Bei der Ermäßigung werden nur Kinder bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
(4) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden von Amts wegen gewährt, sofern die eine Ermäßigung rechtfertigenden Unterlagen der für die Festsetzung der Kostenbeteiligung zuständigen Stelle des Jugendamts vorliegen. Die Ermäßigungen gelten, solange die Gründe dafür bestehen. Fallen die Ermäßigungsgründe weg, so haben die Kostenbeteiligungspflichtigen dies dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
(5) Vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht wird, einschließlich der Fälle nach den Absätzen 2 und 3, mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung, eine Kostenbeteiligung nach § 1 Absatz 1 nicht erhoben. Satz 1 gilt auch im Falle einer Rückstellung nach § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes. Dies gilt ebenfalls für Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, die in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in der Eingangsstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in Anspruch genommen werden.

§ 4 Individuelle Berechnung der Kostenbeteiligung, Härteregelung

(1) Nach der Festsetzung des Kostenbeitrags besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Jugendamt eine Überprüfung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beantragen.
(2) Bleibt bei der Berechnung nach Absatz 1 das Einkommen unter der Einkommensgrenze des § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so ist die nach der einschlägigen Anlage jeweils maßgebliche Mindestkostenbeteiligung zumutbar. Bei Kindertagespflege im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Personen, bei denen das Kind auf Dauer lebt, wird in diesem Falle keine Kostenbeteiligung erhoben.
(3) Soweit bei der Berechnung das Einkommen die nach Absatz 1 maßgebliche Grenze überschreitet, sind vom übersteigenden Betrag 80 Prozent zusätzlich zu der Beteiligung nach Absatz 2 als Kostenbetrag zumutbar, soweit die sich dann ergebende Gesamtbeteiligung unter dem Kostenbetrag bleibt, der sich ohne die Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde.
(4) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten und zur Sicherstellung der weiteren Förderung des Kindes befristet ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig fällig werdenden Kostenbeteiligung abgesehen werden.

§ 4a Angebote an Schulen

(1) Die ergänzende Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form wird für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in den nachfolgenden Betreuungsmodulen angeboten:
1. 6.00 bis 7.30 Uhr,
2. 13.30 bis 16.00 Uhr,
3. 16.00 bis 18.00 Uhr.
In den Ferienzeiten beinhalten diese Betreuungsmodule zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr. An einer Schule in freier Trägerschaft, die sich noch in der Wartefrist nach § 101 Absatz 4 des Schulgesetzes befindet, kann zusätzlich das Betreuungsmodul zwischen 11.30 und 13.30 Uhr gewählt werden. Werden auf Grund von Rechtsvorschriften Beginn und Ende der Betreuungszeiten abweichend von Satz 1 festgelegt, darf vom zeitlichen Umfang der Betreuungsmodule nach Satz 1 nicht abgewichen werden.
(2) Die ergänzende Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe in gebundener Form wird für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in den nachfolgenden Betreuungsmodulen angeboten:
1. 6.00 bis 7.30 Uhr,
2. 16.00 bis 18.00 Uhr.
In den Ferienzeiten beinhalten diese Betreuungsmodule zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr.
(3) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, die nur eine Betreuung in den Ferien benötigen, erhalten an der Ganztagsschule der Primarstufe in gebundener Form eine Betreuung zwischen 7.30 und 16.00 Uhr, an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form eine Betreuung zwischen 7.30 und 13.30 Uhr, wenn sie einen entsprechenden Betreuungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Schuljahr abschließen. Die Kostenbeteiligung für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6 ist in zwölf gleichen Monatsraten zu zahlen. Bei einem Vertragsbeginn im laufenden Schuljahr sind die entsprechenden Monatsraten für den laufenden Monat und die verbleibenden Monate zu leisten. Bei einer außerordentlichen Beendigung des Betreuungsvertrages im laufenden Schuljahr ist die Kostenbeteiligung nur bis zum Ende des Monats der außerordentlichen Kündigung zu leisten. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 und der Eingangsstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist die Betreuung in den Ferien kostenfrei.
(4) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird für Schülerinnen und Schüler in der Eingangsstufe, Unterstufe und Mittelstufe das Betreuungsmodul nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie ein Modul wahlweise von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr angeboten. Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen. Für Schülerinnen und Schüler der Ober- und Abschlussstufe der in Satz 1 genannten Schulen sowie der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der in Satz 2 genannten Schulen sowie den in § 28a der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Schülerinnen und Schülern werden die Betreuungsmodule nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 angeboten. Soweit für den Besuch der in Satz 1 bis 3 genannten Schulen eine abweichende Unterrichtszeit vorgesehen ist, umfasst das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Betreuungsmodul auch die jeweils vor der Unterrichtszeit erforderliche weitere Zeit der ergänzenden Betreuung (Frühbetreuung). Die Betreuungsmodule für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe und für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 beinhalten in den Ferienzeiten zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr. Für die in Satz 3 genannten Schülerinnen und Schüler der Ober- und Abschlussstufe und der Jahrgangsstufen 7 bis 10 beinhalten die Betreuungsmodule nach Satz 1 keine Ferienbetreuung. Schülerinnen und Schülern der Ober- und Abschlussstufe und den in Satz 3 genannten Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 7 bis 10 werden gesonderte Betreuungsmodule in den Ferienzeiten angeboten. Die Betreuungsmodule für die Ferien können ausschließlich oder zusätzlich zu den Betreuungsmodulen nach Satz 1 beantragt werden und umfassen wahlweise eine Betreuung zwischen 7.30 und 16.00 Uhr oder zwischen 7.30 und 13.30 Uhr oder von 6.00 bis 7.30 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr; die Kostenbeteiligung und die Laufzeit des Betreuungsvertrages richten sich nach Absatz 3. Satz 4 gilt für die Ferienzeiten entsprechend.
(5) Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden. Abweichend davon können die Betreuungsmodule nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und nach Absatz 1 Satz 3 nicht einzeln, sondern nur in Kombination mit dem Betreuungsmodul nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Anspruch genommen werden; eine Kombination mit weiteren Betreuungsmodulen bleibt unbenommen.
(6) Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich entsprechend den gewählten Betreuungsmodulen sowie der jeweiligen Jahrgangsstufe nach Anlage 2 oder 2a. Die Kostenbeteiligung für die ergänzende Förderung und Betreuung an Schulen nach Absatz 4 richtet sich nach der Kostenbeteiligung an Ganztagsschulen der Primarstufe in gebundener Form; für die Frühbetreuung in der Unter- und Mittelstufe oder den Jahrgangsstufen 3 bis 6 gilt dabei Anlage 2 Spalte 1, für die Betreuung von 15.00 bis 16.00 Uhr Anlage 2 Spalte 8, für die Betreuung von 15.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2 Spalte 2, für die Frühbetreuung in Kombination mit der Betreuung von 15.00 bis 16.00 Uhr Anlage 2 Spalte 4, für die Frühbetreuung in Kombination mit der Betreuung von 15.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2 Spalte 6 und für die ausschließliche Ferienbetreuung Anlage 2 Spalte 10. Wenn das Betreuungsmodul nach Absatz 1 Satz 3 in Kombination mit dem Betreuungsmodul nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gewählt wird, richtet sich die Höhe der Kostenbeteiligung nach Anlage 2 Spalte 6; werden weitere Betreuungsmodule nach Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen, richtet sich die Kostenbeteiligung nach Anlage 2 Spalte 7. Die Kostenbeteiligung für die ergänzende Förderung und Betreuung an Schulen mit einem von Absatz 1 Satz 1 abweichenden Beginn, Ende oder Beginn und Ende der Betreuungszeit entspricht der Kostenbeteiligung für die Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form; für die Frühbetreuung gilt Anlage 2 Spalte 1, für die Nachmittagsbetreuung je nach Umfang Anlage 2 Spalte 3 oder 6, für beide Betreuungsformen zusammen je nach Umfang Anlage 2 Spalte 5 oder 7 und für die ausschließliche Ferienbetreuung Anlage 2 Spalte 9. Für Schülerinnen und Schüler der Ober- und Abschlussstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen sowie für die in § 28a der Sonderpädagogikverordnung genannten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 gilt für die Frühbetreuung Anlage 2a Spalte 1, für die Frühbetreuung in Kombination mit der Betreuung von 16.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2a Spalte 3; für die Betreuung in den Ferien gilt für die Betreuung von 7.30 bis 13.30 Uhr Anlage 2 Spalte 4, für die Betreuung von 7.30 bis 16.00 Uhr Anlage 2 Spalte 5, für die Betreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr Anlage 2a Spalte 4 und für die Betreuung von 16.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2a Spalte 5 jeweils entsprechend.
(7) Die Kostenbeteiligung für die zusätzliche Betreuung außerhalb der Regelbetreuungszeiten nach den Absätzen 1 bis 4 richtet sich nach § 2 Absatz 4. Anlage 1 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 3 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geltenden Fassung ist für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 und für die Unter- und Mittelstufe für die Kostenbeteiligung weiterhin anzuwenden.
(8) Soweit Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine in schulischer Verantwortung angebotene Mittagsverpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, erfolgt eine Berechnung der Kostenbeteiligung für die Verpflegung anhand der Anzahl der Schultage und Ferientage.
(9) Für die Gewährung eines Mittagessens an Schulen wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung von § 1 abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere über
1.
die vertragliche Abwicklung des Mittagessens,
2.
die Art und Weise der Abrechnung,
3.
die Anrechnung nicht in Anspruch genommener Leistungen.

§ 5 Festsetzung der Kostenbeteiligung

(1) Für jedes betreute Kind soll die nach der einschlägigen Anlage jeweils maßgebliche höchste Kostenbeteiligung festgesetzt werden, sofern nicht die eine Verringerung der Kostenbeteiligung rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt werden.
(2) Die Festsetzung der Kostenbeteiligung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Ergibt sich auf Grund des Eintritts oder des Wegfalls eines Ermäßigungstatbestandes oder auf Grund eines geänderten Einkommens eine veränderte Kostenbeteiligung, so wird diese vom 1. des Monats an berücksichtigt, in dem eine Neufestsetzung der Kostenbeteiligung beantragt oder die Kostenbeteiligung von Amts wegen überprüft wird. Für die zurückliegende Zeit werden mit Ausnahme der Fälle, in denen sich auf Grund einer Kostenbeteiligungsfestsetzung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 etwas anderes ergibt, zuviel gezahlte Beträge nicht erstattet und zu wenig gezahlte Beträge nicht nachgefordert. Abweichend von Satz 2 werden zu wenig gezahlte Beträge nachgefordert, wenn die Erziehungsberechtigten ihrer Mitteilungspflicht nach § 3 Absatz 4 nicht nachgekommen sind oder das Jugendamt in einer anderen für die Höhe der Kostenbeteiligung maßgeblichen Weise getäuscht haben.
(4) Erhöht oder verringert sich der bewilligte Betreuungsumfang bis spätestens zum 20. Kalendertag des laufenden Monats, so ist die Erhöhung oder Verringerung des Betreuungsumfangs in Bezug auf die Kostenbeteiligung für den gesamten Monat maßgeblich. Erhöht oder verringert sich der Betreuungsumfang nach diesem Zeitpunkt, so ist die erhöhte oder verringerte Kostenbeteiligung erstmals zu Beginn des Folgemonats zu zahlen.
(5) Forderungen und Erstattungen aus der Kostenbeteiligung gemäß § 1 können gegeneinander aufgerechnet werden.

§ 6 Beginn und Ende der Kostenbeteiligung

(1) Fällt der vertraglich vereinbarte Betreuungsbeginn spätestens auf den 20. eines Monats, so ist für diesen Monat der volle Kostenbeitrag zu entrichten. Bei einem nach diesem Zeitpunkt vertraglich vereinbarten Betreuungsbeginn ist der Kostenbeitrag erstmalig für den folgenden Monat zu zahlen.
(2) Bei vertraglich vereinbarten Betreuungszeiträumen von weniger als einem Monat erfolgt die Kostenbeteiligung für einen vollen Monat.
(3) Wird das Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so berührt dies nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Kostenbeteiligung.
(4) Scheidet das Kind vor Monatsende aus der Betreuung aus, so ist für diesen Monat noch der volle Kostenbeitrag zu entrichten. Eine Erstattung findet nicht statt.

§ 7 Ausführungsvorschriften, Verwaltungsverfahren

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Schulwesen und Jugend zuständige Senatsverwaltung.
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(3) § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Die Behörde kann den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gestatten, ohne dass deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, sofern Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2.
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
*
Fußnoten
*)
Bezieht sich auf das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung

Anlage 1

(aufgehoben)

Anlage 2

Kostenbeitrag (Betreuungsanteil) pro Monat in Euro für ein Kind in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen - ohne Verpflegung -
Jahrgangsstufen 3 bis 6, Unter- und Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“
Betreuungszeiten inkl. Ferienbetreuung (Module) nur Ferienbetreuung
06.00 bis 07.30 Uhr 16.00 bis 18.00 Uhr (nur gebundene Ganztagsschule) 13.30 bis 16.00 Uhr 06.00 bis 07.30 und 16.00 bis 18.00 Uhr (nur gebundene Ganztagsschule) 06.00 bis 07.30 und 13.30 bis 16.00 Uhr 13.30 bis 18.00 Uhr 06.00 bis 07.30 und 13.30 bis 18.00 Uhr 15.00 bis 16.00 Uhr (nur Unter- und Mittelstufe1)) 07.30 bis 13.30 Uhr 07.30 bis 16.00 Uhr
entspricht Betreuungsumfang pro Tag in Stunden
1,5 2 2,5 3,5 4 4,5 6 1 6 8,5
Einkommen in Euro Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10
jährlich monatlich
1 bis 22.499,99 1.875,00 9 10 11 14 15 16 20 5 3 4
2 ab 22.500,00 1.875,00 12 13 14 18 20 21 26 7 4 5
3 ab 26.340,00 2.195,00 15 17 19 24 26 27 34 9 5 6
4 ab 27.780,00 2.315,00 18 20 21 27 29 31 39 10 5 7
5 ab 29.220,00 2.435,00 20 22 24 31 33 35 44 11 6 8
6 ab 30.660,00 2.555,00 22 25 27 34 37 39 49 13 7 9
7 ab 32.100,00 2.675,00 24 27 29 37 40 42 53 14 7 10
8 ab 33.540,00 2.795,00 26 29 32 41 44 46 58 15 8 11
9 ab 34.980,00 2.915,00 28 32 35 44 47 50 63 16 8 12
10 ab 36.420,00 3.035,00 31 34 37 48 51 54 68 17 9 13
11 ab 37.860,00 3.155,00 33 37 40 51 55 58 73 19 10 14
12 ab 39.300,00 3.275,00 35 39 42 54 58 62 77 20 10 15
13 ab 40.740,00 3.395,00 37 41 45 57 62 66 82 21 11 15
14 ab 42.180,00 3.515,00 39 44 48 61 65 70 87 22 12 16
15 ab 43.620,00 3.635,00 41 46 51 64 69 74 92 23 12 17
16 ab 45.060,00 3.755,00 44 49 53 68 73 78 97 25 13 18
17 ab 46.500,00 3.875,00 45 51 56 71 76 81 101 26 13 19
18 ab 47.940,00 3.995,00 48 53 58 74 80 85 106 27 14 20
19 ab 49.380,00 4.115,00 50 56 61 78 83 89 111 28 15 21
20 ab 50.820,00 4.235,00 53 59 64 82 88 94 117 30 16 22
21 ab 52.260,00 4.355,00 55 62 68 86 92 98 123 31 16 23
22 ab 53.700,00 4.475,00 58 65 71 90 97 103 129 33 17 24
23 ab 55.140,00 4.595,00 61 68 74 95 101 108 135 34 18 25
24 ab 56.580,00 4.715,00 63 71 78 99 106 113 141 36 19 27
25 ab 58.020,00 4.835,00 66 74 81 103 110 118 147 37 19 28
26 ab 59.460,00 4.955,00 69 77 84 107 115 122 153 39 20 29
27 ab 60.900,00 5.075,00 72 80 87 111 119 127 159 40 21 30
28 ab 62.340,00 5.195,00 74 83 91 116 124 132 165 42 22 31
29 ab 63.780,00 5.315,00 77 86 94 120 128 137 171 43 23 32
30 ab 65.220,00 5.435,00 80 89 97 124 133 142 177 45 23 33
31 ab 66.660,00 5.555,00 82 92 101 128 137 146 183 46 24 34
32 ab 68.100,00 5.675,00 85 95 104 132 142 151 189 48 25 35
33 ab 69.540,00 5.795,00 88 98 107 137 146 156 195 49 26 37
34 ab 70.980,00 5.915,00 90 101 111 141 151 161 201 51 27 38
35 ab 72.420,00 6.035,00 93 104 114 145 155 166 207 52 27 39
36 ab 73.860,00 6.155,00 96 107 117 149 160 170 213 54 28 40
37 ab 75.300,00 6.275,00 99 110 120 153 164 175 219 55 29 41
38 ab 76.740,00 6.395,00 101 113 124 158 169 180 225 57 30 42
39 ab 78.180,00 6.515,00 104 116 127 162 173 185 231 58 31 43
40 ab 79.620,00 6.635,00 107 119 130 166 178 190 237 60 31 44
41 ab 81.060,00 6.755,00 109 122 134 170 182 194 243 61 32 46
Fußnoten
1)
Unter- und Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sowie Jahrgangsstufen 3 bis 6 an Auftragsschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“.

Anlage 2a

Kostenbeitrag (Betreuungsanteil) pro Monat in Euro für ein Kind in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen - ohne Verpflegung -
Ober- und Abschlussstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Auftragsschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ oder mit den Förderstufen I oder II
Betreuungszeiten ohne Ferienbetreuung (Module) nur Ferienbetreuung
06.00 bis 07.30 Uhr 16.00 bis 18.00 Uhr 06.00 bis 07.30 und 16.00 bis 18.00 Uhr 06.00 - 07.30 Uhr 16:00 bis 18:00 Uhr
entspricht Betreuungsumfang pro Tag in Stunden
1,5 2 3,5 1,5 2
Einkommen in Euro Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
jährlich monatlich
1 bis 22.499,99 1.875,00 7 7 10 2 3
2 ab 22.500,00 1.875,00 9 10 13 3 3
3 ab 26.340,00 2.195,00 11 13 18 4 4
4 ab 27.780,00 2.315,00 13 15 20 5 5
5 ab 29.220,00 2.435,00 15 16 23 5 6
6 ab 30.660,00 2.555,00 16 19 25 6 6
7 ab 32.100,00 2.675,00 18 20 28 6 7
8 ab 33.540,00 2.795,00 19 22 31 7 7
9 ab 34.980,00 2.915,00 21 24 33 7 8
10 ab 36.420,00 3.035,00 23 25 36 8 9
11 ab 37.860,00 3.155,00 25 28 38 8 9
12 ab 39.300,00 3.275,00 26 29 40 9 10
13 ab 40.740,00 3.395,00 28 31 43 9 10
14 ab 42.180,00 3.515,00 29 33 46 10 11
15 ab 43.620,00 3.635,00 31 34 48 10 12
16 ab 45.060,00 3.755,00 33 37 51 11 12
17 ab 46.500,00 3.875,00 34 38 53 11 13
18 ab 47.940,00 3.995,00 36 40 55 12 13
19 ab 49.380,00 4.115,00 37 42 58 13 14
20 ab 50.820,00 4.235,00 40 44 61 13 15
21 ab 52.260,00 4.355,00 41 46 64 14 16
22 ab 53.700,00 4.475,00 43 49 67 15 16
23 ab 55.140,00 4.595,00 46 51 71 15 17
24 ab 56.580,00 4.715,00 47 53 74 16 18
25 ab 58.020,00 4.835,00 49 55 77 17 19
26 ab 59.460,00 4.955,00 52 58 80 17 19
27 ab 60.900,00 5.075,00 54 60 83 18 20
28 ab 62.340,00 5.195,00 55 62 87 19 21
29 ab 63.780,00 5.315,00 58 64 90 19 22
30 ab 65.220,00 5.435,00 60 66 93 20 23
31 ab 66.660,00 5.555,00 61 69 96 21 23
32 ab 68.100,00 5.675,00 63 71 99 22 24
33 ab 69.540,00 5.795,00 66 73 102 22 25
34 ab 70.980,00 5.915,00 67 75 105 23 26
35 ab 72.420,00 6.035,00 69 78 108 24 26
36 ab 73.860,00 6.155,00 72 80 111 24 27
37 ab 75.300,00 6.275,00 74 82 114 25 28
38 ab 76.740,00 6.395,00 75 84 118 26 29
39 ab 78.180,00 6.515,00 78 87 121 26 29
40 ab 79.620,00 6.635,00 80 89 124 27 30
41 ab 81.060,00 6.755,00 81 91 127 28 31
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