Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 6. Dezember 2005
Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 6. Dezember 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 5 und 9 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 10.11.2022 (GVBl. S. 606) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005 | 01.01.2006 |
Eingangsformel | 01.01.2006 |
§ 1 - Allgemeines | 01.06.2022 |
§ 2 - Tarifstufen | 01.06.2022 |
§ 3 - Beförderungsentgelt | 01.01.2006 |
§ 4 - Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis | 20.12.2022 |
§ 5 - Wartezeit, Zuschläge | 20.12.2022 |
§ 6 - Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers | 30.06.2015 |
§ 7 - Zahlung des Beförderungsentgelts | 08.05.2015 |
§ 8 - Sondervereinbarungen | 01.01.2006 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 20.12.2022 |
§ 10 - Änderungsanweisung | 01.01.2006 |
§ 10a - - aufgehoben - | 19.02.2014 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2006 |
Anlage 1 | 20.12.2022 |
Anlage 2 | 19.02.2014 |
Anlage 3 | 19.02.2014 |
Auf Grund des § 47 Abs. 3 und des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin und am Flughafen Berlin Brandenburg auf Grund einer Verfügung nach § 47 Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig.
(2) Die Beförderungsentgelte gelten für
1.
Fahrten innerhalb des Landes Berlin,
2.
Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg und
3.
für Fahrten vom Flughafen Berlin Brandenburg in das Land Berlin, zu Zielen im Landkreis Dahme-Spreewald und in die folgenden Städte und Gemeinden:
a)
Stadt Potsdam,
b)
Gemeinde Nuthetal,
c)
Gemeinde Kleinmachnow,
d)
Gemeinde Stahnsdorf,
e)
Stadt Teltow,
f)
Gemeinde Großbeeren,
g)
Stadt Ludwigsfelde,
h)
Stadt Trebbin,
i)
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow,
j)
Gemeinde Rangsdorf,
k)
Stadt Zossen,
l)
Gemeinde Am Mellensee,
m)
Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen,
n)
Gemeinde Grünheide (Mark),
o)
Stadt Erkner,
p)
Gemeinde Woltersdorf,
q)
Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin,
r)
Gemeinde Schöneiche bei Berlin,
s)
Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf und
t)
Gemeinde Petershagen-Eggersdorf.
einschließlich deren Stadtteile, Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(4) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
§ 2 Tarifstufen
(1) Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif,
Tarifstufe 2: Tarif für sonstige Fahrten,
Tarifstufe 3: Flughafentarif.
Der Flughafentarif gilt für Fahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen.
(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(3) Bei Bestellfahrten ist die jeweilige Tarifstufe beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.
§ 3 Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.
(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.
§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis
(1) Der Grundpreis in den Tarifstufen 2 und 3 beträgt 4,30 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufen 2 und 3.
(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 6,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
(3) Der Kilometerpreis beträgt
a)
in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 3 km | 2,80 Euro je km, |
von 3 bis 7 km | 2,60 Euro je km, |
ab 7 km | 2,10 Euro je km, |
b)
in der Tarifstufe 3 bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 5 km | 2,60 Euro je km, |
ab 5 km | 2,00 Euro je km. |
Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu berechnen.
§ 5 Wartezeit, Zuschläge
(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist in der Tarifstufe 2 ein Entgelt von 39,00 Euro je Stunde und in der Tarifstufe 3 ein Entgelt von 36,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) | ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, sowie für die Mitnahme von Gegenständen, für deren Unterbringung ein Großraumtaxi erforderlich ist, pauschal | 6,00 Euro, |
b) | bei Zahlung unter Inanspruchnahme des Gutschein- oder Rechnungssystems der Taxizentralen | 1,50 Euro, |
c) | bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Berlin Brandenburg durch Taxen, die die kostenpflichtige Taxeninfrastruktur mit Aufruf zur Ladung am Flughafen benutzen | 1,50 Euro. |
(3) Von Fahrgästen als Hilfsmittel benötigte Rollstühle und Kinderwagen sind in Taxen einschließlich Großraumtaxen kostenlos zu befördern, soweit es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Die Mitnahme von Kofferraumgepäck, Hunden und anderen Kleintieren in Taxen ist ebenfalls kostenlos; Absatz 2 Buchstabe a bleibt unberührt.
(4) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
§ 6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen.
(2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,50 Euro zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
(3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.
§ 7 Zahlung des Beförderungsentgelts
(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
(2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.
(3) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
a)
Namen und Anschrift des Unternehmers,
b)
Genehmigungsnummer,
c)
Fahrstrecke,
d)
Beförderungsentgelt,
e)
Steuersatz,
f)
Datum,
g)
Unterschrift des Fahrers.
§ 8 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
b)
als Taxifahrer entgegen § 1 Absatz 4 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,
c)
entgegen § 5 Absatz 4 die Zuschläge nach § 5 Absatz 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
d)
entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,
e)
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht,
f)
entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
g)
entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
§ 10
Änderungsanweisung
[Änderungsanweisung zur Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204)]
§ 10a
- aufgehoben -
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 13. August 1993 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2005
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Ingeborg Junge-Reyer |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Stadtentwicklung |
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2)
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,85 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 11,10 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke einer Strecke von 2428,64 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 170,76 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:
1.
Fortschaltung bei 2 071,44 m auf 6,85 Euro
2.
Fortschaltung bei 2 142,88 m auf 7,70 Euro
3.
Fortschaltung bei 2 214,32 m auf 8,55 Euro
4.
Fortschaltung bei 2 285,76 m auf 9,40 Euro
5.
Fortschaltung bei 2 357,20 m auf 10,25 Euro
6.
Fortschaltung bei 2 428,64 m auf 11,10 Euro.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die
1.
Fortschaltung bei 78,46 Sekunden auf 6,85 Euro
2.
Fortschaltung bei 96,92 Sekunden auf 7,70 Euro
3.
Fortschaltung bei 115,38 Sekunden auf 8,55 Euro
4.
Fortschaltung bei 133,84 Sekunden auf 9,40 Euro
5.
Fortschaltung bei 152,30 Sekunden auf 10,25 Euro
6.
Fortschaltung bei 170,76 Sekunden auf 11,10 Euro.
Mit der sechsten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.
Anlage 2
(aufgehoben)
Anlage 3
[Anlage 3 wurde zu neuer Anlage 1]
Feedback