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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV) Vom 12. Juni 2006

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV) Vom 12. Juni 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1, Anlage 1 geändert durch Artikel 2 sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 30.11.2022 (GVBl. S. 674)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV) vom 12. Juni 200625.06.2006
Eingangsformel25.06.2006
Inhaltsverzeichnis17.06.2012
§ 1 - Anwendungsbereich17.06.2012
§ 2 - Berechnungsgrundsätze17.12.2022
§ 3 - Gebührenschuldner25.06.2006
§ 4 - Entstehung, Fälligkeit und Säumnis17.06.2012
§ 5 - Erstattung25.06.2006
§ 6 - Ablösung25.06.2006
§ 7 - Verjährung und Veränderung von Ansprüchen25.06.2006
§ 8 - Gebührenfreiheit17.12.2022
§ 8a - Ermäßigung, Erlass17.06.2012
§ 9 - Widerspruchsgebühr25.06.2006
§ 10 - Schlussvorschriften25.06.2006
Anlage 101.01.2023 bis 31.12.2024
Anlage 2 - Wertstufeneinteilung01.10.2012 bis 31.12.2024
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754), sowie des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Berechnungsgrundsätze
§ 3Gebührenschuldner
§ 4Entstehung, Fälligkeit und Säumnis
§ 5Erstattung
§ 6Ablösung
§ 7Verjährung und Veränderung von Ansprüchen
§ 8 Gebührenfreiheit
§ 8aErmäßigung, Erlass
§ 9Widerspruchsgebühr
§ 10Schlussvorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast und im Eigentum des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben (Sondernutzungsgebühren). Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach der Verwaltungsgebührenordnung bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Sondernutzungen durch Unternehmen der öffentlichen Versorgung und ihnen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes gleichgestellte Unternehmen, sofern in anderen gesetzlichen Vorschriften oder Konzessionsverträgen Gebühren-, Entgelt- oder sonstige Kostenerstattungsregelungen enthalten sind;
2.
Sondernutzungen besonderer Art oder in allen Bezirken einheitlich auszuübende Sondernutzungen, die von oder im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung in öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen werden;
3.
Benutzungen der Bundesfernstraßen nach § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes, es sei denn, es liegt eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht nur von kurzer Dauer vor.
(3) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in den dort genannten Fällen, soweit die Unternehmen Sondernutzungen ausüben, die nicht unmittelbar der Versorgung dienen. Satz 1 gilt auch für stillgelegte Anlagen, soweit nicht abweichende Regelungen in Konzessionsverträgen vereinbart worden sind.
(4) Diese Verordnung gilt ferner in den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fällen bei Sondernutzungen durch Aufgrabungen und Baumaßnahmen, soweit die festgesetzten Fristen überschritten werden.

§ 2 Berechnungsgrundsätze

(1) Maßgeblich für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren ist die Wertstufeneinteilung für die öffentlichen Straßen Berlins gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Erlaubnis geltenden Fassung.
(2) Bei der Berechnung von Sondernutzungsgebühren nach Maßeinheiten ist das erlaubte Maß zugrunde zu legen, bei Überschreitung des erlaubten Maßes das tatsächlich in Anspruch genommene Maß, im Übrigen jedoch mindestens das jeweilige Berechnungsgrundmaß (1 m, 1 m², 1 m³).
(3) Angefangene Zeiteinheiten sind voll zu berechnen. Bei Jahresgebühren ist für jeden vollendeten und angefangenen Monat eines nicht vollendeten Jahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten, sofern die Jahresgebühr höher ist als 25,00 Euro.
(4) Bei wiederkehrenden Gebührenschulden ist diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Säumnis

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis. Kann die Sondernutzung aus nicht vom Sondernutzer zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig begonnen werden, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung. Gleiches gilt bei unerlaubter Sondernutzung.
(2) Die Sondernutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Sondernutzungsgebühren nicht entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages zu erheben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

§ 5 Erstattung

(1) Wird die Erlaubnis widerrufen oder wird angezeigt, dass die Sondernutzung vorzeitig beendet wird, werden auf Antrag für den Zeitraum nach Beendigung der Sondernutzung, frühestens jedoch für den Zeitraum nach Eingang einer Anzeige der Beendigung der Sondernutzung bei der zuständigen Behörde, bereits entrichtete Sondernutzungsgebühren unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2 Abs. 3 erstattet.
(2) Beträge unter 25,00 Euro werden nicht erstattet.

§ 6 Ablösung

Bei unbefristeten Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 5 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.

§ 7 Verjährung und Veränderung von Ansprüchen

(1) Die Ansprüche auf Zahlung von Sondernutzungsgebühren verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.

§ 8 Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind
1.
Briefkästen und Wertzeichengeber,
2.
Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen,
3.
Beflaggungen aus besonderen Anlässen, Ausschmückungen (Pflanzkübel, Blumenschalen und ähnliches), weihnachtliche Festbeleuchtungen, Brunnen, Bänke, Denkmäler und ähnliches jeweils ohne Wirtschaftswerbung,
4.
Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, mit Ausnahme der Container gemäß Tarifstelle 4.3 der Anlage 1,
5.
private Hausanschlussleitungen an die öffentliche Ver- und Entsorgung,
6.
nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (z. B. Straßenfeste, Sportveranstaltungen),
7.
unentgeltliche Prüfmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit (zum Beispiel jährliche Beleuchtungsprüfungen),
8.
Vorbauten sowie mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen oder Warenautomaten im Rahmen des Anliegergebrauchs sowie Apothekenhinweisschilder,
9.
Werbeveranstaltungen von Anliegern, die nicht länger als einen Tag dauern,
10.
Gerüstaufstellungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken ohne Fremdwerbung,
11.
Einrichtungen, die für Behinderte geschaffen werden,
12.
Benutzungen von Gehwegen oder Fußgängerzonen durch Geldtransportfahrzeuge, Fahrzeuge im Verkehrszählereinsatz, Fahrzeuge der Rundfunk- und Fernsehsender im Rahmen der aktuellen Berichterstattung und ähnliches,
13.
nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände,
14.
Werbeanlagen der Parteien und der sonstigen Bewerber in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen,
15.
Werbeanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,
16.
Taxirufsäulen ohne Werbung,
17.
öffentliche Telekommunikationsstellen, zu deren Bereitstellung der Betreiber auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist,
18.
Fahrradständer, die für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich und nutzbar sind, einschließlich längs der Ständer angebrachter Werbefläche bis zu einer Größe von 0,25 m Höhe und 1,00 m Breite,
19.
Fahrausweisautomaten, Fahrgastinformationsanzeiger, Sitzgelegenheiten, Wartehallen und sonstige Witterungsschutzeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs; ausgenommen darin integrierte Werbeanlagen.
(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausgeübt werden durch
1.
Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
2.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur dann gebührenfrei sind, wenn durch sie unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.
3.
Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Anliegergebrauch überschreitende dauerhafte unterirdische sowie in den Luftraum hineinragende Sondernutzungen und bei Überschreitung der mit der Erlaubnis festgelegten Nutzungszeiten bei Baustelleneinrichtungen.
(4) Absatz 2 gilt ebenfalls nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

§ 8a Ermäßigung, Erlass

Die Sondernutzungsgebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn
1.
die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liegt oder
2.
ihre Erhebung auf Grund der Besonderheit des Einzelfalles zu einer Härte führen würde, die nicht auf persönlichen Umständen des Gebührenschuldners beruht.

§ 9 Widerspruchsgebühr

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Höhe der nach dieser Verordnung festgesetzten Sondernutzungsgebühr wird eine Gebühr nach der Tabelle zu § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben.

§ 10 Schlussvorschriften

Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2006 in Kraft.
Berlin, den 12. Juni 2006
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Übersicht
1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland
1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze
1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche)
1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken
1.4 Herausstellen von Waren
1.5 Verschiedenes
2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen
2.1 Im Straßengrund
2.2 Auf und über der Straße
3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle
4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände
5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen
6 Stillgelegte Anlagen
7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten
8 Sonstige Sondernutzungen
TarifstelleGebührentatbestandGebührin € nach den Wertstufen
IIIIIIIV
1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland
1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze
1.1.1 Handel mit Imbisswaren und Getränken je m² monatlich 54,00 41,00 27,00 13,00
1.1.2 Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren je m² monatlich 18,00 14,00 9,00 5,00
1.1.3 Handel mit sonstigen Waren je m² monatlich 22,00 17,00 12,00 7,00
Anmerkung:
Tarifstelle 1.1.2 gilt ausschließlich für den Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren. Werden auch andere Warenarten gehandelt, ist das Verhältnis der erzielten Warenumsätze zueinander zu ermitteln und die Gebühr entsprechend festzusetzen. Den notwendigen Nachweis hierüber hat der Sondernutzer zu erbringen. Wird dieser Nachweis innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden angemessenen Frist nicht erbracht, ist die Gebühr für den Handel mit sonstigen Waren festzusetzen.
1.1.4 Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände u. ä. an einem oder an mehreren bestimmten Standorten, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt werden, je m² täglich 2,50 2,00 1,50 1,00
1.1.5 Verkauf von Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort je Fahrzeug monatlich 50,00 € für alle Wertstufen
1.1.6 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 100,00 € für alle Wertstufen
1.1.7 Sonstiger Warenverkauf (ohne Imbiss) aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 50,00 € für alle Wertstufen
1.1.8 Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- und Verkaufsfläche) je m² und Saison 3,00 € für alle Wertstufen
1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche)
1.2.1 Wochenmärkte je m² und Markttag 0,13 0,12 0,11 0,10
1.2.2 Kunst- und Trödelmärkte je m² und Markttag 0,35 0,32 0,29 0,26
1.2.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 Genannten selbst ausgeübt werden
a) Handelsstände, Werbestände und dergleichen je m²/Tag 3,25 3,00 2,75 2,50
b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunsthandwerk je m²/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50
c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergl.) je m²/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50
d) Fahrgeschäfte wie Karussels, Autoscooter und dergl. je m²/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26
e) bei Absperrung des Geländes sowie bei besonderen Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße verhindern, zusätzlich für die Begehungsfläche je m²/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26
Sofern das Gelände nicht mehr als zwölf Stunden am Tag abgesperrt bzw. der gemeingebräuchlichen Nutzung entzogen wird, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben.
Anmerkung:
Sofern Veranstaltungen über 10 Tage hinausgehen, ist von Montag bis Freitag die Hälfte der Gebühren zu erheben. Für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ist der volle Gebührensatz zu entrichten.
Für die Zeiten des Auf- und Abbaues, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen wird, sowie für Ruhetage, d. h. für Tage, an denen die Veranstaltung nicht stattfindet, werden nur 50 % der festzusetzenden Gebühren je Tag berechnet.
1.2.4 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen) unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland betrieben werden, je Tag 65,00 € für alle Wertstufen
1.2.5 Zirkusse, Straßentheater u. ä. je m²/Tag 0,35 0,30 0,25 0,20
1.2.6 Werbeveranstaltungen
je Tag ohne Verkauf 65,00 60,00 55,00 50,00
mit Verkauf 130,00 120,00 110,00 100,00
Anmerkung:
Für Werbeveranstaltungen von Anliegern ist die Regelung in § 8 Absatz 1 Nummer 9 zu beachten.
1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken
1.3.1 Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu Schankzwecken je Jahr/m² 16,25 15,00 13,75 12,50
1.3.2 Schankveranden je Monat/m² 13,00 12,00 11,00 10,00
1.3.3 Herausstellen von Stehtischen je Monat/m² Tischfläche 32,50 30,00 27,50 25,00
1.4 Herausstellen von Waren
1.4.1 Bei Inanspruchnahme der Fläche vor dem Schaufenster durch den Anlieger über 1,5 m Tiefe hinaus und auf sonstigen Flächen je Jahr/m² 39,00 36,00 33,00 30,00
1.5 Verschiedenes
1.5.1 Lotteriehäuschen je Lotteriehäuschen und Lotterie 25,00 € für alle Wertstufen
1.5.2 Ausstellungsfläche je Lotterie/m² 2,50 € für alle Wertstufen
1.5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen je Tag und Dreh- bzw. Standort 65,00 € für alle Wertstufen
2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen
2.1 Im Straßengrund
2.1.1 Einwurfschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen u. ä. je Jahr/m² 23,00 € für alle Wertstufen
2.1.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m³ umbauten Raumes
bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 €
500,- €/m² 3,00 €
750,- €/m² 3,50 €
1 000,- €/m² 4,00 €
1 250,- €/m² 4,50 €
Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben.
Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €.
2.2 Auf und über der Straße
2.2.1 Vorbauten (z. B. Balkone), Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u. ä. je Jahr/m² überbauter Fläche je Anlage: 25,00 € für alle Wertstufen
2.2.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m³ umbauten Raumes
bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 €
500,- €/m² 3,00 €
750,- €/m² 3,50 €
1 000,- €/m² 4,00 €
1 250,- €/m² 4,50 €
Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben.
Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €.
2.2.3 Vordächer, Eingangsüberdachungen u. ä. (ohne Werbeanlagen) für die überbaute Fläche je Jahr/m² 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 20,00 €
2.2.4 Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. ä.
je Monat/m² der für Werbung benutzbaren gesamten Fläche (Werbefläche), bei Baugerüsten der tatsächlich für Werbung genutzten Fläche Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00
3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle
3.1 Im Straßengrund in Betrieb befindliche Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen, die keine Hausanschlüsse sind je Jahr/m 1,00 € für alle Wertstufen mindestens 15,00 €
3.2 Leitungen (z. B. Freileitungen, Druckrohrleitungen einschl. der Ständer) je Monat/m 1,00 € für alle Wertstufen
4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände
4.1 Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche (bei Vitrinen die Ansichtsflächen) Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00
4.2 Zirkuswerbung je Anlage 2,50 € für alle Wertstufen
4.3 Sammelcontainer für Altmaterialien zur Rohstoffwiedergewinnung je Monat/m²/Container (Aufstellflächen) 3,00 € für alle Wertstufen
4.4 Automaten (auch an Kiosken), Kinderspielgeräte, Personenwaagen u. ä. je Jahr/Gegenstand 104,00 96,00 88,00 80,00
4.5 Fahnenmasten, Bodenhülsen und dergl. je Jahr/Gegenstand 50,00 € für alle Wertstufen
4.6 Mobile Baukräne, Hebebühnen, Schrägaufzüge u. ä. je Tag und Standort 25,00 € für alle Wertstufen
4.7 Telefonzellen, -hauben, -stelen je Monat und Fernsprecheinrichtung 20,00 € für alle Wertstufen
4.8 Postablagekästen je Monat/m²/ Kasten 15,00 12,00 9,00 6,00
4.9 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände je Monat/m² 15,00 € für alle Wertstufen
5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen
5.1 a) Inanspruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h
für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind
je Monat/m² 2,00 € 4,00 €
Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 5,00 € 10,00 €
für alle Wertstufen
b) Inanspruchnahme aller anderen Straßen
für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind
je Monat/m² 4,00 € 7,50 €
Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 10,00 € 20,00 €
für alle Wertstufen
5.2 Inanspruchnahme von Straßen durch Versorgungsunternehmen, sofern die Entgelt- bzw. Gebührenregelung nicht gesetzlich oder durch Konzessionsverträge getroffen worden ist
für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 1,00 € für alle Wertstufen
Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit (siehe § 1 Abs. 4 ) je Monat/m² 2,50 € für alle Wertstufen
mindestens 25,00 € für alle Wertstufen
5.3 Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände u. ä. für die Zeit ihrer Funktion je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. ä. bzw. m Bohlwand (einschl. Träger) 12,50 € für alle Wertstufen
Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. nach Beendigung ihrer Funktion mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde im Straßengrund je Stück bzw. je m Bohlwand 750,00 € für alle Wertstufen
6 Stillgelegte Anlagen
6.1 Leitungen, Kanäle, Gleise und ähnliche Anlagen, die ohne Funktion im Straßenland verbleiben je Jahr/m 10,00 € für alle Wertstufen
7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten
7.1 Stationsbasiertes Anbieten
7.1.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä.
je Monat/m²
a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen
b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen
7.1.2 Lastenfahrräder
je Monat/m²
a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen
b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen
7.1.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.)
je Monat/m²
a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen
b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen
Anmerkung zu 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3:
Für die Flächenberechnung ist die insgesamt freigehaltene Fläche maßgeblich (eigentliche Stellfläche sowie Infrastruktur). Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet.
Für Stationen, auf denen sowohl Fahrräder u. Ä. oder Lastenfahrräder oder auch Kleinkrafträder u. Ä. zur Miete angeboten werden, kommt die jeweils teurere Tarifstelle zur Anwendung.
Gebühren für stationsbasiertes Anbieten fallen zusätzlich zu Gebühren für stationsunabhängiges Anbieten an.
7.1.4 Carsharing
je Monat/Stellplatz
a) Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings)
1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 10,00 für alle Wertstufen
2. sonstiger Stellplatz 20,00 für alle Wertstufen
b) außerhalb des S-Bahn-Rings
1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 5,00 für alle Wertstufen
2. sonstiger Stellplatz 10,00 für alle Wertstufen
Anmerkung:
Flächen für stationsbasiertes Carsharing werden von einer etwaigen Parkraumbewirtschaftung ausgenommen.
Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet.
7.2 Stationsunabhängiges Anbieten (sogenannte „Freefloater“)
7.2.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä.
je Monat/Fahrzeug
a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen
b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen
7.2.2 Lastenfahrräder
je Monat/Fahrzeug
a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen
b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen
7.2.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.)
je Monat/Fahrzeug
a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen
b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen
8. Sonstige Sondernutzungen
je Monat 15,00 bis 2.500,00 für alle Wertstufen

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Wertstufeneinteilung
Sofern die Grenzen eines Bereichs durch Straßen oder Plätze definiert werden, sind diese Bestandteil des Bereiches.
Bezirk Wertstufe I Wertstufe II Wertstufe III Wertstufe IV
Mitte Zentrumsbereich Mitte Startpunkt Stadtbahn/Humboldthafen, Stadtbahn von Humboldthafen einschließlich Europaplatz bis Paulstraße, Paulstraße von Stadtbahn bis Großer Stern Großer Stern (zuzüglich Altonaer Straße bis Hansa-Platz, sofern es sich um Veranstaltungen handelt, die den Großen Stern beinhalten), Straße des 17. Juni von Großer Stern bis westliche Bezirksgrenze, südwestliche Bezirksgrenze von Straße des 17. Juni bis Olof-Palme-Platz, Olof-Palme-Platz, Budapester Straße von Olof-Palme-Platz bis Corneliusbrücke, Corneliusbrücke, Stülerstraße (einschließlich Klingelhöferstraße), Tiergartenstraße von Klingelhöferstraße bis Kemperplatz, Kemperplatz, David-Ben-Gurion-Straße von Kemperplatz bis Potsdamer Straße, Potsdamer Straße von David-Ben-Gurion-Straße bis Reichpietschufer, Reichpietschufer bis Gabriele-Tergit-Promenade, Gabriele-Tergit-Promenade, Stresemannstraße von Gabriele-Tergit-Promenade bis Potsdamer Platz, Leipziger Platz, Leipziger Straße bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße bis Unter den Linden, Unter den Linden bis Friedrichstraße, Friedrichstraße bis Bezirksgrenze, Friedrichstraße bis Mohrenstraße, Mohrenstraße bis Hausvogteiplatz, Hausvogteiplatz, Oberwallstraße bis Werderscher Markt, Werderscher Markt, Schlossplatz, Rathausbrücke, Spreeufer bis Mühlendamm, Mühlendamm, Grunerstraße, Alexanderplatz, Karl-Liebknecht-Straße bis Unter den Linden, Spree bis zur Weidendammer Brücke, Friedrichstraße bis unter den Linden, Unter den Linden bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße bis Reichstagufer, Reichstagufer bis Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal und weiter bis S-Bahnring/Humboldthafen. Hauptzentrum Spandauer Vorstadt Startpunkt Oranienburger Tor Friedrichstraße bis zur Weidendammer Brücke, am Spreeufer entlang bis zum Stadtbahnviadukt, am Stadtbahnviadukt bis Rochstraße, Rochstraße bis Münzstraße, Münzstraße bis Alte Schönhauser Straße, Torstraße bis Oranienburger Tor.Hauptzentrum Müllerstraße Müllerstraße von Gerichtstraße bis Seestraße. Besonderes Stadtteilzentrum Leipziger Straße Leipziger Straße von Wilhelmstraße bis Spittelmarkt.Erweiterter Bereich Müllerstraße (besonderes Stadtteilzentrum) Müllerstraße von Gerichtstraße bis Chausseestraße, Müllerstraße von Seestraße bis Scharnweberstraße, Luxemburger Straße, zwischen Müllerstraße und Genter Straße, Seestraße, zwischen Genterstraße und Turiner Straße.Besonderes Stadtteilzentrum Turmstraße Turmstraße von Stromstraße bis Beusselstraße. alle übrigen Straßen
Friedrichshain-Kreuzberg Hauptzentrum Ring-Center Frankfurter Allee zwischen Bezirksgrenze und Pettenkoferstraße, Pettenkoferstraße von Frankfurter Allee bis Rigaer Straße, Rigaer Straße von Pettenkoferstraße bis S-Bahnhof. Hermannplatz von Hasenheide bis Urbanstraße, Hasenheide von Hermannplatz bis Hausnummer 12, Kottbusser Damm von Urbanstraße bis Boppstraße. alle übrigen Straßen
Pankow Antonplatz, Berliner Allee von Einmündung Gürtelstraße bis Indira-Gandhi-Straße, Berliner Straße in Pankow, Breite Straße von Einmündung Berliner Straße bis Schönholzer Straße, Greifswalder Straße, Prenzlauer Allee von Einmündung Heinrich-Roller-Straße bis Ostseestraße, Schönhauser Allee von Sredzkistraße bis Berliner Straße. Ortsteil Blankenburg: Alt-Blankenburg von Schäferstege bis Einmündung Gernroder Straße; alle übrigen Straßen
Ortsteil Buch: Wiltbergstraße von Einmündung Röbellweg bis Walter-Friedrich-Straße;
Ortsteil Karow: Achillesstraße von Einmündung Am Elsebrocken bis Lossebergplatz, Alt-Karow, Bucher Chausee von Schönerlinder Weg bis Achillesstraße;
Ortsteil Niederschönhausen: Hermann-Hesse-Straße von Pastor-Niemöller-Platz bis Wackenbergstraße, Pastor-Niemöller-Platz;
Ortsteil Pankow: Florastraße von Berliner Straße bis Mühlenstraße, Wollankstraße;
Ortsteil Prenzlauer Berg: Danziger Straße von Eberswalder Straße bis Einmündung Bötzowstraße, Eberswalder Straße, Husemannstraße, Kastanienallee, Knaackstraße von Einmündung Sredzkistraße bis Rykestraße, Kollwitzstraße, Sredzkistraße von Knaackstraße bis Kollwitzstraße, Oderbergerstraße, Wörther Straße von Kollwitzstraße bis Knaackstraße;
Ortsteil Weißensee: Gustav-Adolf-Straße von Caligariplatz bis Langhansstraße, Langhansstraße von Einmündung Gustav-Adolf-Straße bis Antonplatz;
Ortsteil Wilhelmsruh: Hauptstraße von Einmündung Hertzstraße bis Schillerstraße.
Charlottenburg-Wilmersdorf Bereich Zoo Tauentzienstraße ab Europacenter, bzw. Nr. 13 gegenüberliegende Straßenseite bis Nr. 7B bzw. 18A, Breitscheidplatz, Kurfürstendamm Nr. 11/237 bis Nr. 31/212 (Kreuzung Uhlandstraße), Fasanenstraße von Nr. 27/75 bis Nr. 12/81 Gebiet Bahnhof/S-Bahnhof Zoologischer Garten, Hardenbergplatz bis zur Bezirksgrenze am Zoo entlang, Hardenbergstraße von Hardenbergplatz bis Budapester Straße, Budapester Straße bis zur Bezirksgrenze Joachimstaler Platz, Joachimstaler Straße ab Joachimstaler Platz bis zum U-Bahnhof Zoo, Nürnberger Straße von Nr. 60/11 bis zur Bezirksgrenze, Kantstraße von Nr. 12A/155 bis Nr. 1/166. Hauptzentren Pariser Straße von Nr. 24/35 bis Nr. 17/44, Ludwigkirchplatz, Ludwigkirchstraße, Fasanenplatz, innerer S-Bahnring bis zur Bezirksgrenze, ausgenommen die Gebiete 1 und 2 + Rathenauplatz, Kurfürstendamm, Trabener Steg, Halenseestraße ab Rathenauplatz bis zur Bahnlinie, Friedhof Grunewald,Kaiserdamm, Theodor-Heuss-Platz, Reichsstraße incl. Steubenplatz,Rüdesheimer Platz,Berkaer Straße ab Nr. 36/8 bis Breite Straße, Breite Straße bis Nr. 13/37 B,Roseneck, Hohenzollerndamm ab Roseneck bis Nr. 92/110 A. alle übrigen Straßen
Schloßgarten, Schloß Charlottenburg, Spandauer Damm vor dem Luisenplatz und dem Schloß, Schloßstraße Nr. 69 und 70/1 und 1A, Ägyptisches Museum/Heimatmuseum, Bröhan Museum/Antikenmuseum,
Wilmersdorfer Straße von Nr. 147/29 bis Nr. 108/66A,
Messegelände, Eissporthalle, Deutschlandhalle, ICC, Messedamm ab Kreuzung Jafféstraße bis zur Kreuzung Bredtschneiderstraße, Jafféstraße, Wandalenallee Nr. 40 bis Nr. 2, Masurenallee, St. Hildegard-Krankenhaus, Hammarskjöldplatz, Neue Kantstraße ab Masurenallee bis zur Ostpreußenbrücke, Zentraler Omnibusbahnhof,
Friedhof Heerstraße, Olympische Straße vom Olympischen Platz bis zur Olympischen Brücke, Gelände um das Olympia-Stadion bis zur Linie am Brombeerweg entlang, Ruhleben bis zur Hauptwerkstatt Grunewald, Waldbühne, Murellenschlucht bis zur Bezirksgrenze, Glockenturmstraße von Am Glockenturm bis zur Glockenturmbrücke, Schirwindter Allee von Passenheimer Straße bis zur Schirwindter Brücke, Passenheimer Straße von Am Glockentum bis zur Passenheimer Brücke, Coubertinplatz bis zur Flatowbrücke
Adenauerplatz
Kurfürstendamm ab Nr. 69/165 bis Nr. 33/22, Mommsenstraße ab Nr. 57 bis Nr. 1, Olivaer Platz 11-16,
Leibnizstraße Nr. 46-60, Wielandstraße 15-34, Schlüterstraße 34-51, Bleibtreustraße 19-40, Knesebeckstraße, Uhlandstraße von Nr. 33/165 bis Nr. 27/175, Fasanenstraße 22-31/67-74, Meinekestraße 1-11/18-27, Rankestraße 14-1/35-21, Savignyplatz, Kantstraße Nr. 146 bis Nr. 150 A, Lietzenburger Straße Nr. 52 bis Nr. 107, Eislebener Straße, Augsburger Straße 19-44, Los-Angeles-Platz, Nürnberger Straße ab Nr. 24 A bis Nr. 12, Marburger Straße.
Spandau Hauptzentrum Altstadt Spandau Am Bahnhof Spandau, Altstädter Ring, Am Juliusturm (zwischen Falkenseer Platz und Juliusturmbrücke), Am Wall, Augustaufer, Breite Straße, Brunsbütteler Damm (zwischen Am Bahnhof Spandau und Klosterstraße), Carl-Schurz-Straße, Charlottenstraße, Falkenseer Platz, Fischerstraße, Havelstraße, Hertefeldstraße, Jüdenstraße (Kinkelstraße), Kammerstraße, Kirchgasse, Klosterstraße (zwischen Ruhlebener Straße und Stabholzgarten), Lindenufer, Markt, Marktstraße, Mauerstraße, Mönchstraße, Moritzstraße Parkplatz Lindenufer, Reformationsplatz, Ritterstraße, Ruhlebener Straße (zwischen Klosterstraße und Dischinger Brücke), Seegefelder Straße (zwischen Am Bahnhof Spandau und Altstädter Ring), Stabholzgarten Viktoriaufer, Wasserstraße. alle übrigen Straßen
Steglitz-Zehlendorf Schloßstraße von Bornstraße bis Am Fichtenberg, einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 30 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie Albrechtstraße von Schloßstraße bis Sedanstraße/ Lauenburger Straße (einschließlich Hermann-Ehlers-Platz), Albrechtstraße von Bismarckstraße bis Siemensstraße/Halskestraße, Kaiser-Wilhelm-Straße/Lankwitzer Straße von Bruchwitzstraße bis Kranoldplatz (einschließlich Kranoldplatz), Clayallee von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Winfriedstraße/Schmarjestraße, Teltower Damm von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Mühlenstraße/Schönower Straße, Potsdamer Straße von Fischerhüttenstraße bis Teltower Damm/Clayallee, Berliner Straße von Teltower Damm/Clayallee bis Charlottenburger Straße, Machnower Straße von Teltower Damm bis Schönower Straße, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis Thielallee/Pacelliallee, Schorlemerallee von Breitenbachplatz bis Spilstraße/Englerallee, Breitenbachplatz, Königstraße (Wannsee) zwischen Hugo-Vogel-Straße und Am Großen Wannsee/Am Kleinen Wannsee, Wilhelmplatz - nördlich begrenzt durch die Schäferstraße - südlich durch die Glienicker Straße, Hohenzollernplatz - begrenzt durch: südliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 5, westliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 3 + 4, nördliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 1 + 2, östliche Grenze des Bahngeländes, Mexikoplatz begrenzt durch Bülowstraße westl. Hausecke Nr. 1, Beerenstraße westl. Hausecke Nr. 57 + 66, Argentinische Allee südl. Hausecke Nr. 1 + 2, Limastraße südl. Hausecke Nr. 1 + 2, Am Schlachtensee südl. Hausecke Nr. 2, Bahngelände, U-Bahnhofsvorplatz Onkel-Toms-Hütte (Onkel-Tom-Straße), U-Bahnhofsvorplatz Onkel-Toms-Hütte (Riemeisterstraße), Martin-Buber-Straße von Potsdamer Straße bis Kirchstraße, Kirchstraße von Martin-Buber-Straße bis Teltower Damm. Gutsmuthsstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Markelstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Treitschkestraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Schildhornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Ahornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Zimmermannstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Muthesiusstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Grunewaldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Wrangelstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Grenzburgstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Braillestraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Waetzoldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Am Fichtenberg von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Drakestraße von Ringstraße bis Unter den Eichen, Hindenburgdamm von Moltkestraße bis Schloßstraße (einschl. Händelplatz), Am Bäkequell von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Wolffensteindamm von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Kieler Straße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Deitmerstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Hubertusstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Feuerbachstraße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Schöneberger Straße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Bismarckstraße von Feuerbachstraße bis Bergstraße, Steglitzer Damm von Sedanstraße/Lauenburger Straße bis Halskestraße/Munsterdamm, Leonorenstraße von Bernkastler Straße bis Kaiser-Wilhelm-Straße, Clayallee von Winfriedstraße/Schmarjestraße bis Pücklerstraße, Teltower Damm von Mühlenstraße bis Beeskowdamm, Potsdamer Chaussee von Quantzstraße bis Potsdamer Straße, Potsdamer Straße von Potsdamer Chaussee bis Fischerhüttenstraße, Berliner Straße von Charlottenburger Straße bis Thielallee/Dahlemer Weg, Chausseestraße, Kronprinzessinnenweg von Königstraße bis Am Sandwerder, Alemannenstraße von Hohenzollernstraße bis Teutonenstraße/Parallelstraße, Prinz-Friedrich-Leopold-Straße von Hohenzollernplatz bis Teutonenstraße, Breisgauer Straße von Altvaterstraße bis Schopenhauerstraße, Königin-Luise-Straße von Clayallee bis Thielallee/Pacelliallee, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis zur Bezirksgrenze, Ladiusstraße von Andréezeile bis Breitensteinweg, Argentinische Allee, Fischerhüttenstraße, Lindenthaler Allee. alle übrigen Straßen
Tempelhof-Schöneberg Wittenbergplatz, Tauentzien, (von Nürnberger Straße bis Wittenbergplatz), Kleiststraße, (von Wittenbergplatz bis An der Urania), Passauer Straße, Ansbacher Straße (von Lietzenburger bis Kurfürstenstraße), Bayreuther Straße, Lietzenburger Straße, An der Urania. Schloßstraße Nr. 129 und 130, Rheinstraße, Hauptstraße, Innsbrucker Platz, Viktoria-Luise-Platz, Motzstraße (von Hohenstauffenstraße bis Nollendorfplatz), Bundesallee (von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Walter-Schreiber-Platz), John-F.-Kennedy-Platz, Welserstraße, Fuggerstraße, Augsburger Straße (von Bezirksgrenze bis Lietzenburger Straße), Potsdamer Straße (von Kleistpark bis Bezirksgrenze), Tempelhofer Damm (von S-Bahnhof bis Teltowkanal), Bahnhofstraße (OT Lichtenrade), Mariendorfer Damm (von Teltowkanal bis Reißeckstraße), Winterfeldtplatz, Goltzstraße (OT Schöneberg), Gleditschstraße, Kaiser-Wilhelm-Platz, Walter-Schreiber-Platz. Nollendorfplatz einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 20 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie, Winterfeldtstraße (von Eisenacher Straße bis Goltzstraße), Akazienstraße, Friedrich-Wilhelm-Platz Bundesallee (von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Varziner Straße), Bayerischer Platz einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 20 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie, Grunewaldstraße (von Bezirksgrenze bis Martin-Luther-Straße), Friedrich-Karl-Straße (von Tempelhofer Damm bis Attilaplatz), Manfred-von-Richthofen-Straße (von Bayernring bis Tempelhofer Damm), Mariendorfer Damm (von Reißeck bis Körtingstraße), Goltzstraße (von Lichtenrader Damm bis Bahnhofstraße). alle übrigen Straßen
Neukölln Karl-Marx-Straße im Abschnitt zwischen Weichselstraße und Karl-Marx-Platz. Hermannplatz zwischen Karl-Marx-Straße und Sonnenallee, Johannisthaler Chaussee zwischen Imbuschweg und Kirschnerweg. alle übrigen Straßen
Treptow-Köpenick Bahnhofstraße zwischen Elcknerplatz und Friedrichshagener Straße, Elcknerplatz zwischen Borgmannstraße und Bahnhofstraße, Mahlsdorfer Straße zwischen S-Bahnhof Köpenick und Alte Kaulsdorfer Straße, Seelenbinderstraße zwischen Weinbergstraße und Bahnhofstraße, Friedrichshagener Straße zwischen Puchanstraße und Bahnhofstraße. Schnellerstraße von Rixdorfer Straße bis Fennstraße, Brückenstraße von Schnellerstraße bis Spreestraße, Michael-Brückner-Straße von Schnellerstraße bis Fennstraße, Sterndamm von Michael-Brückner-Straße bis Königsheideweg. alle übrigen Straßen
Marzahn-Hellersdorf Keine Straßen Stadtteilzentrum Helle Mitte mit den angrenzenden Bereichen Alice-Salomon-Platz, Fritz-Lang-Platz, Hellersdorfer Straße von Janusz-Korczak-Straße bis Stendaler Straße, Stendaler Straße von Hellersdorfer Straße bis Quedlinburger Straße, Lil-Dagover-Gasse, Kurt-Weill-Gasse, Stadtteilzentrum Eastgate mit den angrenzenden Straßen Marzahner Promenade und Franz-Stenzer-Straße alle übrigen Straßen
Lichtenberg Frankfurter Allee von der Bezirksgrenze bis zur Möllendorffstraße, Möllendorffstraße von Frankfurter Allee bis Deutschmeisterstraße. Prerower Platz mit den angrenzenden Bereichen Wustrower Straße, Falkenberger Chaussee und Zingster Straße. alle übrigen Straßen
Reinickendorf Hauptzentrum Tegel Berliner Straße von Am Borsigturm (südl. Teil) bis Am Tegeler Hafen/Schloßstraße, Alt-Tegel, Fußgängerzone Gorkistraße. Kurt-Schumacher-Platz zwischen Kurt-Schumacher-Damm, Scharnweberstraße und Kapweg, Kurt-Schmuacher-Damm 2-6 zzgl. Bereich bis zur Scharnweberstraße, Scharnweberstraße Richtung Süden zwischen Kurt-Schumacher-Platz und Blankestraße alle übrigen Straßen
Märkisches Zentrum Wilhelmsruher Damm 142 (Gesobau) bis Senftenberger Ring und Senftenberger Ring bis Ende Parkhaus,
Residenzstraße von Kolpingplatz (Alt-Reinickendorf/Klemkestraße) bis Franz-Neumann-Platz (Markstraße/Holländerstraße).
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