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DE - Landesrecht Berlin

Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit

Staatsvertrag über die Veranstaltung von
Fernsehen über Rundfunksatellit
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Juli 1986 (GVBl. S. 976) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 20 am 14.07.1986 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit14.07.1986
Eingangsformel14.07.1986
Artikel 1 - Allgemeines14.07.1986
Artikel 2 - Erlaubnisvorbehalt14.07.1986
Artikel 3 - Erlaubnisvoraussetzungen14.07.1986
Artikel 4 - Auswahlgrundsätze14.07.1986
Artikel 5 - Inhalt der Erlaubnis14.07.1986
Artikel 6 - Erlaubnisverfahren14.07.1986
Artikel 7 - Länderausschuß14.07.1986
Artikel 8 - Zusammensetzung des Länderausschusses14.07.1986
Artikel 9 - Persönliche Voraussetzungen14.07.1986
Artikel 10 - Amtszeit des Länderausschusses14.07.1986
Artikel 11 - Rechtsstellung der Mitglieder14.07.1986
Artikel 12 - Sitzungen des Länderausschusses14.07.1986
Artikel 13 - Vorsitz14.07.1986
Artikel 14 - Beschlußfassung14.07.1986
Artikel 15 - Geschäftsstelle14.07.1986
Artikel 16 - Rechtsaufsicht14.07.1986
Artikel 17 - Verwaltungsgebühren und Auslagen14.07.1986
Artikel 18 - Kündigung14.07.1986
Artikel 19 - Beitritt14.07.1986
Artikel 20 - Inkrafttreten14.07.1986
Die Länder
Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, und
Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
(im folgenden: die Länder)
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden
Staatsvertrag
Präambel
Angesichts der raschen nationalen und internationalen Entwicklung neuer Techniken zur Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen und angesichts des Umstandes, daß es den Ländern insgesamt zur Zeit nicht gelingt, sich über gemeinsame Rahmenbedingungen für die Neuordnung des Rundfunkwesens zu einigen, halten es die vertragschließenden Länder für erforderlich, für ihre Länder Regelungen zu schaffen, die diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Dieser Staatsvertrag läßt die Möglichkeit offen, daß es zu einem Staatsvertrag aller Länder zur Neuordnung des Rundfunkwesens kommt.

Artikel 1 Allgemeines

(1) Die Länder kommen überein, entsprechend den Anteilen, die ihnen für Fernsehen an der der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht auf Rundfunksatelliten zugewiesenen Kanalkapazität zustehen, die Nutzung eines Kanals gemeinsam zu regeln.
(2) Dieser Staatsvertrag gilt für die Zulassung von Veranstaltern privaten Rechts zur Veranstaltung von Fernsehen unter Nutzung der Sendezeit eines der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Kanals auf einem Rundfunksatelliten. Den Veranstaltern privaten Rechts sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt.
(3) Die Rechte und Pflichten des Veranstalters, die Aufsicht über ihn sowie die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis richten sich nach dem Rundfunkrecht des vertragschließenden Landes, in dem der Veranstalter nach der Erlaubnisurkunde seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(4) Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen für die Veranstaltung des Programms verfügbare drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen.
(5) Das Programm hat bei der Weiterverbreitung in Kabelanlagen den gleichen Rang wie die im Lande zugelassenen Programme.

Artikel 2 Erlaubnisvorbehalt

Wer Fernsehen auf der Übertragungsmöglichkeit, die den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildet, veranstalten will, bedarf der Erlaubnis.

Artikel 3 Erlaubnisvoraussetzungen

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
1.
einer juristischen Person des Privatrechts,
2.
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft,
3.
einer nicht-rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist,
4.
einer unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Person.
Diese darf nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sein; eine ehrenamtliche Tätigkeit bleibt außer Betracht.
Politischen Parteien und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.
(2) Veranstalter darf nicht sein, wer nicht gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann, wer durch Richterspruch die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder durch Richterspruch das Recht nicht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder wer ein Grundrecht verwirkt hat.
(3) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
(4) Der Antragsteller muß erwarten lassen, daß er wirtschaftlich in der Lage ist, die Veranstaltung entsprechend dem Antrag durchzuführen.
(5) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Später eintretende Veränderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antragsteller hat auf Verlangen durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen, daß Vorschriften der Zusammenschlußkontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Artikel 4 Auswahlgrundsätze

Erfüllen mehrere Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen des
Artikels 3 , findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme
1.
der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen (Vollprogramme) und
2.
die zur Verfügung stehende Sendezeit möglichst weitgehend in Anspruch nehmen werden.
Derjenige Antragsteller hat den Vorrang, dessen Programm voraussichtlich am meisten dazu beitragen wird, daß die Gesamtheit der Programme auf der den Gegenstand dieses Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit politische, weltanschauliche oder gesellschaftliche Gruppen oder Richtungen nicht einseitig begünstigt. Bei gleicher oder nur geringfügig unterschiedlicher Erfüllung der Auswahlgesichtspunkte nach den Sätzen 1 und 2 hat derjenige Antragsteller den Vorrang, dessen Antrag die Verbreitung von Sendungen mit lokalem, regionalem oder landesweitem Bezug in lokalen, regionalen oder landesweiten Bereichen oder den Einschub derartiger Programme anderer Veranstalter in den Ländern vorsieht, soweit der Antragsteller hierfür nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen drahtlose terrestrische Frequenzen nutzen kann. Juristische Personen des Privatrechts haben zur Beurteilung des Auswahlgesichtspunktes nach Satz 2 ihre kapitalmäßige Zusammensetzung offenzulegen.

Artikel 5 Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis bezeichnet die Art des Programms, das zu nutzende technische Übertragungsmittel, den eingeräumten Sendeumfang und den Sitz oder Wohnsitz des Veranstalters entsprechend seinem Antrag.
(2) Die Erlaubnis ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen. Wenn die technischen Übertragungseinrichtungen zur Veranstaltung des Programms bei Erlaubniserteilung nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Lauf der Frist mit der Bereitstellung der Übertragungseinrichtungen.
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

Artikel 6 Erlaubnisverfahren

(1) Der Niedersächsische Landesrundfunkausschuß, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt), erteilt die Erlaubnis auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach
Artikel 7 .
(2) Steht Sendekapazität auf der den Gegenstand des Staatsvertrages bildenden Übertragungsmöglichkeit zur Verfügung oder ist absehbar, daß diese zur Verfügung stehen wird, fordert die Anstalt nach Maßgabe der Entscheidung des Länderausschusses nach
Artikel 7 durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder auf, Anträge zu stellen, und bestimmt hierfür eine Ausschlußfrist. Während der Laufzeit einer Erlaubnis wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Erlaubnis eingeleitet.

Artikel 7 Länderausschuß

Für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens wird bei der Anstalt ein Länderausschuß gebildet, der die erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Erteilung der Erlaubnis trifft.

Artikel 8 Zusammensetzung des Länderausschusses

(1) Der Länderausschuß besteht aus mindestens 26 Mitgliedern.
Es entsenden:
1.
vier Mitglieder die in den gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertretenen Parteien, und zwar zwei aus dem Land Niedersachsen und je eines aus dem Land Berlin und dem Land Schleswig-Holstein entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zur jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,
2.
je ein Mitglied jede Partei, die zu Beginn der Amtszeit des Länderausschusses in mindestens zwei der gesetzgebenden Körperschaften der Länder vertreten ist und nicht bereits nach Nummer 1 ein Mitglied entsendet,
3.
ein Mitglied die evangelischen Kirchen,
4.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
5.
ein Mitglied die jüdischen Gemeinden,
6.
zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,
7.
ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
8.
ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
9.
zwei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, und zwar eines aus dem Bereich der Industrie (a) und eines aus dem Bereich des Handels (b),
10.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
11.
ein Mitglied die Bauernverbände,
12.
ein Mitglied die Frauenverbände,
13.
ein Mitglied die Jugendverbände,
14.
zwei Mitglieder die Sportverbände,
15.
ein Mitglied die Vertriebenenverbände,
16.
je zwei Mitglieder die Stelle jedes Landes, die für die Aufsicht über die Programme der Veranstalter privaten Rechts zuständig ist.
(2) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 15 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesvereinigungen die Mitglieder des Länderausschusses. Das Entsendungsrecht steht den Landesvereinigungen wie folgt zu:
1.
Den Landesvereinigungen im Land Berlin für die Mitglieder nach den Nummern 5, 9 a sowie für je ein Mitglied nach den Nummern 6 und 14,
2.
den Landesvereinigungen im Land Niedersachsen für die Mitglieder nach den Nummern 3, 7, 8, 9 b, 10, 12, 13 sowie für ein Mitglied nach der Nummer 14,
3.
den Landesvereinigungen im Land Schleswig-Holstein für die Mitglieder nach den Nummern 4, 11, 15 sowie für ein Mitglied nach der Nummer 6.
(3) Der Vorstand der Anstalt gibt den Beginn des Entsendungsverfahrens durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bekannt und fordert zur Entsendung der Mitglieder auf. Der Länderausschuß soll spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zusammentreten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 6 Abs. 2 vorliegen.
(4) Die Organisationen, Gruppen und Stellen nach Absatz 1 teilen der Anstalt schriftlich mit, wen sie in den Länderausschuß entsenden. Der Vorstand der Anstalt stellt die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so ist
Artikel 9 Abs. 2 anzuwenden.
(5) Solange und soweit Mitglieder in den Länderausschuß nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus dem Länderausschuß aus, so ist ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitgliedes geltenden Vorschriften zu bestimmen.

Artikel 9 Persönliche Voraussetzungen

(1) Mitglied des Länderausschusses kann nicht sein, wer
1.
Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines der Länder ist, es sei denn, er wird nach
Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 16
entsandt;
2.
in einem Arbeits- oder in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans einer solchen Anstalt ist;
3.
Veranstalter eines in den Ländern verbreiteten Fernsehprogramms oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem solchen Veranstalter oder Träger steht, von diesem abhängig ist oder an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist; veranstaltet eine Organisation oder Gruppe nach
Artikel 8 Abs. 1 ein Programm, steht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihr der Mitgliedschaft nicht entgegen;
4.
nicht zu der gesetzgebenden Körperschaft eines der Länder wählbar ist.
(2) Der Länderausschuß stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

Artikel 10 Amtszeit des Länderausschusses

Die Amtszeit des Länderausschusses endet mit dem bestandskräftigen Abschluß der Erlaubniserteilung.

Artikel 11 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Länderausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Länderausschusses erhalten Entschädigung nach Maßgabe der für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.

Artikel 12 Sitzungen des Länderausschusses

(1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird von dem Vorsitzenden der Versammlung der Anstalt einberufen und vom ältesten Mitglied des Länderausschusses bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses und seiner Fachausschüsse je einen Vertreter zu entsenden. Dieser Vertreter ist jederzeit zu hören.

Artikel 13 Vorsitz

(1) Der Länderausschuß wählt seinen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter müssen jeweils aus verschiedenen Ländern entsandt sein.
(2) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.
(3) Der Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten die Anstalt in Angelegenheiten des Erlaubnisverfahrens gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 14 Beschlußfassung

(1) Der Länderausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Artikel 15 Geschäftsstelle

Der Länderausschuß bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle der Anstalt. Er kann insoweit fachliche Weisungen erteilen.

Artikel 16 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt nach dem Rundfunkrecht des Landes Niedersachsen erstreckt sich auch auf die Tätigkeit des Länderausschusses und die Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages.

Artikel 17 Verwaltungsgebühren und Auslagen

Die Anstalt erhebt nach Maßgabe ihrer Kostensatzung Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach
Artikel 6 Abs. 1 .

Artikel 18 Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
(2) Eine Kündigung läßt die nach diesem Staatsvertrag erteilten Erlaubnisse unberührt.

Artikel 19 Beitritt

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann dem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber den Ländern erklärt. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen. Für das beitretende Land treten die Vorschriften des Staatsvertrages am Tage nach der Hinterlegung in Kraft.
(2) Aus dem beitretenden Land entsenden zusätzlich in den Länderausschuß
1.
ein Mitglied die in der gesetzgebenden Körperschaft des Landes vertretenen Parteien entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zur gesetzgebenden Körperschaft für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,
2.
vier Mitglieder gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen, die von der gesetzgebenden Körperschaft des Landes entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt bestimmt werden; Listenverbindungen sind ausgeschlossen,
3.
ein Mitglied die Stelle des Landes, die für die Aufsicht über die Programme der Veranstalter privaten Rechts zuständig ist.
Im übrigen gilt Artikel 8
entsprechend.

Artikel 20 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Länder bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen hinterlegt sind. Die Staatskanzlei des Landes Niedersachsen teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Berlin, Hannover und Kiel, den 20. März 1986
Für das Land Berlin:
gez. Diepgen
Für das Land Niedersachsen:
gez. Dr. Albrecht
Für das Land Schleswig-Holstein:
gez. Dr. Barschel
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