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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit Vom 5. Juni 1986

    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die
    Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
    Vom 5. Juni 1986
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit vom 5. Juni 198612.06.1986
    Eingangsformel12.06.1986
    § 112.06.1986
    § 212.06.1986
    § 312.06.1986
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Dem am 20. März 1986 unterzeichneten
    Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Rundfunksatellit
    wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
    wird nachstehend veröffentlicht.

    § 2

    Das Entsendungsrecht nach
    Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages
    steht hinsichtlich Artikel 8
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Buchstabe a der Zentralvereinigung der Berliner Arbeitgeberverbände zu, hinsichtlich
    Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 dem Landessportbund Berlin e. V. Hinsichtlich
    Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 steht das Entsendungsrecht der Anstalt für Kabelkommunikation zu, die es durch den Kabelrat ausübt.

    § 3

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der
    Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Eberhard Diepgen
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