Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Juni 1993 Vom 25. Oktober 1993
Gesetz
zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen
Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993
und
zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten
des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin
auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts
"Deutschlandradio"
- Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
vom 17. Juni 1993
Vom 25. Oktober 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch lfd. Nr. 84 der Anlage zu dem Gesetz vom 30.07.01 (GVBl. S. 313) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Juni 1993 vom 25. Oktober 1993 | 07.11.1993 |
Eingangsformel | 07.11.1993 |
§ 1 | 07.11.1993 |
§ 2 | 05.08.2001 |
Anlagen - Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" | 07.11.1993 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten
Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten
Staatsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" wird zugestimmt. Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
Anlagen
Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
"Deutschlandradio"
(Text eigenständig hinterlegt)
Staatsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
(Text eigenständig hinterlegt)
Vereinbarung
über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -
(Text eigenständig hinterlegt)
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