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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks Vom 22. April 1992

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit
zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
Vom 22. April 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben durch § 2 des Gesetzes vom 29.03.2007 (GVBl. S. 131)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 22. April 199206.05.1992
Eingangsformel06.05.1992
§ 106.05.1992
§ 206.05.1992
§ 301.05.2007
§ 406.05.1992
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

[Änderungsanweisungen zum
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu Artikel 36 des Einigungsvertrages
vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 309).]

§ 3

(weggefallen)

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin,
§§ 2 und 3 treten jedoch erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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